Beiträge von almat

    Hallo zusammen,

    ich würde gerne das Thema wieder aufgreifen, da bei uns im Haus (Psychiatrie) nun genau so eine Anforderung vorliegt.

    Da ich es leider nicht besser weiß, hoffe ich auf ein paar hilfreiche Tipps.

    Der Kostenträger fragt nach einer medizinischen Begründung der Aufnahme. Des Weiteren heißt es: "... bitten wir um die zusätzliche Angabe zum Grund der Aufnahme nach §301 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V, da bei den angegebenen Diagnosen in der Regel auch eine ambulante Behandlung ausreichen kann." Ebenfalls wird sich in dem Schreiben auf das Urteil berufen.

    Zunächst habe ich dem KT mitgeteilt, dass ich keine weiteren Angaben außerhalb des §301 geben kann und falls die med. Notwendigkeit bezweifelt wird der MDK eingeschaltet werden kann.

    Auch ein Telefonat in dem jeder seine Argumentation vorbrachte blieb ergebnislos.

    Meine Probleme:

    Das Anschreiben verlangt etwas (zusätzliche Angaben zum Grund der Aufnahme nach §301 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V), dass es nicht gibt. Zudem lese ich es so, dass der KT die med. Notwendigkeit der stationären Behandlung anzweifelt.

    Wie sollte die zusätzliche Angabe zum Grund aussehen? Reicht ein interner Bogen, der die PIA-Eignung bei Aufnahme anhand der Vereinbarung zu Psychiatrischen Institutsambulanzen gemäß § 118 Abs. 2 SGB V feststellt, aus?


    Vielen Dank im Voraus.


    almat