Beiträge von Der Münsterländer

    Guten Tag,

    aktuell erreichen uns immer mehr Ablehnungen für die Kombination Einweisung und Abklärung der stationären Behandlungsnotwendigkeit ==> Abrechnung vorstationär.

    In NRW besteht grundsätzlich auf Basis des Landesvertrages die Möglichkeit der Abrechnung der Abklärungsuntersuchung auf Basis der vorstationären Vergütungssätze.

    Nunmehr wird jedoch seitens der Kostenträger argumentiert, das eben auch eine Abklärungsuntersuchung nachrangig zur vertragsärztlichen Abrechnung sei. In vielen Fällen kann ich diese Argumentation auch nachvollziehen, aber bei Konstellationen, in denen eine zeitnahe vertragsärztliche Versorgung nicht möglich gewesen ist, ist m.E. weiterhin die Abrechnung einer Abklärungsuntersuchung vertretbar.

    z.B. Ausschluss einer Thrombose und / oder Lungenembolie; akute abdominelle Beschwerden mit Notwendigkeit des Ausschlusses einer Appendizitis (Sono, BB, CRP etc.).

    Hat jemand hier ggf. schon Klageverfahren angestrengt? - Wie sind die Erfahrungen bi MDK - Prüfungen solcher Fälle ?

    Viele Grüße

    Stephan Wegmann

    Liebe Kollegen,

    schon vor fast zehn Jahren wurde in einem Beitrag diskutiert, warum die Erlöse in der DRG T60 bei Versterben des Patienten innerhalb des definierten Zeitraumes sehr häufig nicht im Einklang mit dem tatsächlichen Ressoucenverbrauch stehen.

    Hat jemand hier nähere Informationen? - Tatsächlich ein Kalkulationsproblem? - Gleiches gilt ja auch für Beatmungsstunden, die unberücksichtigt bleiben.

    Viele Grüße

    Stephan Wegmann

    Guten Tag,

    wie würde das Forum die folgende Konstellation bewerten?

    1. Aufenthalt: Operative Versorgung einer medialen Schenkelhalsfraktur mit Duokopfprothese

    intraoperativ periprothetische Femurschaftfraktur; Anlage von zwei Cablewire-Cerclagen am proximalen Femur.

    2. Aufenthalt: Erneute Aufnahme (außerhalb der OGVD) mit zunehmenden Beschwerden im Bereich der versorgten Fraktur
    Radiologisch Frakturspalt mit endostaler und periostaler Kalusbildung.

    Dolumentiert ist eine deutliche Complianceproblematik bzgl. des postoperativen Belastungausmaßes der Fraktur.

    Welche HD trifft zu?

    Unter Bezug auf die DKR 015 hatten wir den ICD S72.3 als HD kodiert; der MDK schlägt den ICD M96.6 vor.

    Die KDE 254 regelt (eher) die Kodierung als Nebendiagnose. - Wie ist bei der HD auszuwählen?

    Meines Erachtens ist der ICD unter Bezug auf die DKR - Vorgaben unter dem Aspekt des Organbezuges spezifischer ....


    Vielen Dank vorab

    Stephan Wegmann

    Guten Morgen,

    ich würde gerne diese Diskussion wieder aufleben lassen.

    Wie definieren Sie aktuell den Zeitpunkt der Aufnahme?

    Behandlungsfälle, bei denen unstrittig eine akute vitale Bedrohung vorliegt oder bei denen definitiv die besonderen Mittel des Krankenhauses notwendig sind, dürften unzweifelhaft mit Erreichen des Krabnkenhauses auch als Aufnahme gelten.

    Aber wie sind Konstellationen anzusehen, bei denen erst in der Aufnahmeuntersuchung entschieden wird, ob der Patient überhaupt stationär behandelt werden muss oder eine andere Versorgungsform gem. § 39 SGB V ausreichend wäre?

    Und wenn dann in der Aufnahmeuntersuchung entschieden wird, das eine stationäre Behandlungsbedürftigkeit vorliegt stellt sich mir die Frage, ob dieses auf den zurückliegenden Zeitpunkt der adminstrativen Aufnahme (Einlesen der Versichertenkarte; Erstellen von Aufklebern etc.) zurückwirkt.

    Kann man im Sinne der leistungsrechtlichen Bewertung überhaupt zwischen adiminstrativer Aufnahme und späterer, medizinischer Aufnahmeentscheidung trennen?

    Der Landesnachvertrag nach § 112 SGB V NRW formuliert beispielsweise:

    Bei einem zur Krankenhausbehandlung eingewiesenen Patienten und in Notfällen wird von einem Krankenhausarzt unter Berücksichtigung der Eignung des Krankenhauses gemäß Absatz 1 abgeklärt, ob und ggf. welche Art der Krankenhausbehandlung notwendig ist. Die Notwendigkeit der vollstationären Aufnahme ist unverzüglich von dem für die Behandlung verantwortlichen Krankenhausarzt zu überprüfen. Soweit zunächst vorstationäre Behandlung angezeigt ist, wird der Patient nach der Abklärungsuntersuchung nicht vollstationär aufgenommen.

    Hier wird dem aufnehmenden Arzt wie auch seitens des BSG doch die Schlüsselstellung für die Auswahl der geeigneten Versorgugsform zugebilligt.

    Viele Grüße

    Stephan Wegmann

    Guten Morgen,

    ich würde gerne diese Diskussion mit einer aktuellen Frage fortführen:

    Hat aus dem Forum jemand eine zitierfähige Quelle, die bei operativ zu versorgenden Neugeborenen oder Säuglingen die Aufnahme am präoperativen Tag verteidigen lässt?

    Da die Kinder 6 Stunden vor OP - Beginn nicht gestillt werden dürfen, erhalten diese präoperativ (nach Bedarf) eine Infusionsgabe ab ca. 3 Uhr in der Nacht.

    Laut MDK wäre dieses nicht notwendig. Die Kinder könnten ja noch in den Morgenstunden gestellt werden, die OP müsste dann im Zeitplan eben erst in den späteren Vormittag terminiert werden.

    Unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebotes ist dieses bei elektiven Operationen kaum argumentativ zu wiederlegen.

    VG

    Stephan Wegmann

    Danke für die Info.

    In dem mir zur Verfügung stehenden Vortrag von Dr. Heimig habe ich die Thematik nicht gefunden, aber es gibt ja bekanntlich diverse Kurz - und Langfassungen.

    Wo finde ich den von Ihnen benannten Vortrag?

    Viele Grüße

    Stephan Wegmann

    Guten Morgen,

    aus welcher Quelle stammt den die Angabe, das in 22 Basis - DRG´s eine Relevanz besteht?

    Nach Einsicht in die Definitionshandbücher kann ich die Zahl nicht nachvollziehen. - Oder übersehe ich etwas?

    VG

    Stephan Wegmann