Liebe Kolleginnen und Kollegen,
gerne würde ich die folgende Fallkonstellation zur Diskussion stellen:
Stat. Zuweisung / Aufnahme eines Patienten mit Schwellung / Rötrung / massive Blasenbildung des Unterschenkes ==> Erysipel
Es erfolgte eine intravenöse antibiotische Abdeckung.
Zudem besteht bei dem Patienten eine chronische, bislang nicht dialysepflichtige Niereninsuffizienz im Grad IV bei chron. Niereninsuffizienz bei NSAR - Abusus
Bei Aufnahme zeigt sich zudem ein akutes Nierenversagen ( Krea annähernd 7 mg/dl., bislang im ambulanten Bereich Krea knapp über 4 mg/dl.)
Aufgrund des Nierenversagens erfolgte die Anlage eines Sheldon - Katheters zur Akutdialyse, rund 20 Hämodialysen und Hämofiltrationen, sowie die Implantation eines Vorhofkatheters.
Strittig ist die korrekte HD. Aufnahmeveranlassend war unseres Erachtens das Erysipel, das akute Nierenversagen war Ausdruck der renalen Verschlechterung in der Entzündungskonstellation und war daher eher Zufallsbefund.
MDK seitig wird unter Bezug auf die DKR D002 darauf abgestellt, das hier konkurrierende Hauptdiagnosen bestehen und aufgrund des deutlich zugunsten des Nierenversagens zu bewertenden Ressourcenverbrauchs die HD auf N17.8 abzuändern sei.
Stelle ich jedoch auf die Wortwahl der DKR D002 ab, wird die Diagnose Hauptdiagnose, die hauptsächlich den Krankenhausaufenthalt veranlasst hat. Dieses war unserer Auffassung nach unzweifelhaft das Erysipel.
Welchen Stellenwert kann daher das - unserer Auffassung nach - nebenbefundlich bestehende akute Nierenversagen - hier bzgl. der Festlegung der Hauptdiagnose haben?
Freue mich über jede Rückmeldung.
Grüße aus dem Münsterland
Stephan Wegmann