Beiträge von GW

    Hallo!

    Das gilt natürlich nur für die periodisch zu vergebenden Kodes und nur für die Beurlaubung. Während der Beurlaubung ist der Patient ja formal immer noch in stationärer Behandlung. Bei den periodisch zu vergebenen Kodes ist vorgegeben, dass sie spätestens alle 7 Tage mit Bezugsdatum Beginn des Kodes zu kodieren sind und die darin enthaltene Leistung bezieht sich auf den ganzen Zeitraum, so dass hier keine Leistung in Abwesenheit kodiert wird, sondern nur die im OPS vorgegebene Kodierregel eingehalten wird.

    Ggf hilft bei Problemem mit der Krankenkasse mal eine Anfrage beim DIMDI oder dem InEK.

    Gruß

    Hallo,

    da die Therapie-OPS in der Psychiatrie für einen Zeitraum gelten und die Periodik festgelegt ist (ab Aufnahmetag alle 7 Tage bzw. bei Wechsel zwischen Regel- und Intensivbehandlung) kann es durchaus sein, dass das OPS-Datum auf einen Tag fällt, an dem der Patient beurlaubt ist. Das gilt aber nur für die Beurlaubung, bei Rückverlegung bzw. Wiederaufnahme beginnt die Kodierung mit der neuen Aufnahme von vorne.

    Die Krankenkassen bekommen sehr wohl mit, wann der Patientn beurlaubt war, zumindest wenn er über Mitternacht weg war. Denn dann müssen die Kliniken (bzw. deren KIS) für diese Zeit die so genannte Pseudofachabtielung HA0003 im Entlassungsdatensatz (§301 SGB V) an die Krankenkasse bzw. in der FAB.csv (§21 KHEntgG) an das InEK übermitteln.

    Das sollte formal keine Probleme machen und ist auch der Krankenkasse bekannt.

    Gruß

    Hallo!

    Hier eine (für mich überraschende) Pressemitteilung des BMG:

    Gröhe:"Neues Entgeltsystem zeigt nicht die gewünschte Akzeptanz und Wirkung"

    Angesichts der anhaltenenden Kritik am neuen Entgeltsystem in der Psychiatrie und Psychosomatik sowie der geringen Anzahl von Krankenhäusern, die trotz der mit der Verlängerung der Optionsphase verbundenden Anreize auf das neue Entgeltsystem umgestiegen sind, bereitet das Bundesgesundheitsministerium nun eine Gesetzesvorlage vor, mit der die Einführung des Entgeltsystems gestoppt und eine alternative Vergütungssystematik entwickelt werden soll.

    Bundesgesundheitsminister Herrman Gröhe:"Obwohl die Selbstverwaltung einen großen Teil der Kritik aufgenommen und entsprechende Änderungen im Entgeltsystem vorgenommen hat und obwohl die Koalition die Optionsphase verlängert hat, reisst die Kritik am neuen Entgeltsystem in der Psychiatrie nicht ab. Zudem sind wir auch enttäuscht von der geringen Anzahl der Krankenhäuser, die im Rahmen der Optionsphase auf das neue Entgeltsystem umsteigen wollen. Den Anreiz einer Budgetsteigerung um die doppelte Einnahmeverändungsrate nutzen nur viel weniger Kliniken, als erwartet. Wir werden daher eine Alternative entwickeln und zu diesem Zweck einen Expertenrat einberufen"
    ...

    Gruß

    Hallo!

    Inhaltlich bin ich sicherlich der Meinung, dass gelegentlich in der Allgemeinpsychiatrie auch ältere Jugendliche behandelt werden können und wie Erwachsene kodiert werden sollten.

    Aber es ist zu beachten, dass es eine gesonderte Beplanung der Kinder-und Jugendpsychiatrie gibt. Inwieweit dies Jugendliche aus der Behandlung in der Allgemeinpsychiatrie ausschließt, kann ich nicht genau sagen und ist möglicherweise auch länderspezifisch.

    Die OPS 9-60 bis 9-64 firmieren allerdings unter dem Begriff "Erwachsene" während die OPS 9-65 bis 9-69 Strukturvoraussetzungen beinhalten (z.B. Leitung Kinder- und Jugenpsychiater), die von den meisten Allgemeinpsychiatrien nicht erfüllt werden. Bei der (von der Rechtsprechung geforderten) "Auslegung am Wortlaut" hat man hier ein Problem. Die vom DIMID in den Hinweisen zu den Komplexkodes für Psychiatrie und Psychosomatik genannte Ausnahme gilt hier explizit nur für die psychosomatische Behandlung und den OPS 9-63. Das erschwert die Argumentation für die anderen Erwachsenen-OPS ungemein, da sich das DIMDI ja offensichtlich des grundsätzlichen Problems bewusst ist, die Ausnahme jedoch nur spezifisch für die Psychosomatik formuliert.

    Daher empfehle ich insbesondere bei einem elektiven Fall (um den es sich wohl im Eingangsbeispiel dieser Diskussion handelt), dies zuvor mit dem Kostenträger zu klären.

    Gruß

    Hallo!

    es gibt hier anderslautende Rechtsprechung.
    Wenn aus der ex ante Sicht eine Erstbehandlung erfolgt und auf Grund
    einer fehlenden Versorgungsfähigkeit keine Integration
    in das Krankenhaus geplant ist, dann findet auch keine
    stationäre Behandlung statt (so div. Urteile).

    Quelle?

    Für mcih kommt es entscheidend auf die Reihenfolge und die Maßnahmen an: Steht von vornherein (nach Erstuntersuchung) die Verlegung fest und erfolgt auch keine über die vom Rettungsdienst eingeleitete Therapie hinausgehende therapeutische Maßnahme mit den Mitteln des Krankenhauses, dann sehe ich hier auch eine ambulante Leistung. Im Beispielfall wurde jedoch eine weiterführende Therapie beschrieben und damit sind für mich die Kriterien der stationären Behandlung erfüllt. Wie immer kommt es dabei auf die Dokumentation an (siehe meinen vorherigen Beitrag).

    Gruß

    Hallo!

    Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien nach Absatz 1 geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Qualität in der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung fest und beschließt insbesondere Empfehlungen für die Ausstattung der stationären Einrichtungen mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal sowie Indikatoren zur Beurteilung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität für die einrichtungs- und sektorenübergreifende Qualitätssicherung in diesem Bereich. Bei Festlegungen und Empfehlungen nach Satz 1 für die kinder- und jugendpsychiatrische Versorgung hat er die Besonderheiten zu berücksichtigen, die sich insbesondere aus den altersabhängigen Anforderungen an die Versorgung von Kindern und Jugendlichen ergeben. Er hat die Maßnahmen und Empfehlungen nach Satz 1 bis spätestens zum 1. Januar 2017 einzuführen. Informationen über die Umsetzung der Empfehlungen zur Ausstattung mit therapeutischem Personal und die nach der Einführung mit den Indikatoren nach Satz 1 gemessenen und für eine Veröffentlichung geeigneten Ergebnisse sind in den Qualitätsberichten nach Absatz 3 Nummer 4 darzustellen.

    Gruß

    Hallo!

    Sofern es sich um reines, synthetisch hergestelltes Nikotin handelt könnte man vielleicht darüber diskutieren. Die übliche Gebrauchsform von Nikotin dürfte der Konsum mittels Tabak sein und für die darauf beruhenden psychischen Störungen ist nicht ein Kode aus F15 sondern aus F17 zu verwenden und diese Kodegruppe sieht keine Ergänzung durch U69.36! vor. Rein formal wäre das zwar nicht ausgeschlossen, die Kodes 69.33 bis .36 dienen jedoch offensichtlich zur Differenzierung von F15 und werden im Grouper auch nur in dieser Kombination abgefragt.

    Gruß

    Hallo

    Nach Analgesie und Kreislaufstabilisierung ....

    Das ist für mich die wesentliche Aussage, denn hier wurde eine über die reine Aufnahmeuntersuchung hinausgehende Leistung mit den Mitteln des Krankenhauses erbracht. Folgende Schritte zur Entscheidung sollten dokumentiert sein:

    • Aufgrund des primären Zustands bei Einlieferung unmittelbare stationäre Behandlungsbedürftigkeit eindeutig und schon bei minimaler Erstuntersuchung (Aspekt, Anamnese, Palpation) eindeutig.
    • Weiterführende Diagnostik und Therapie unter stationären Bedingungen (Anwesenheit Arzt, ggf. Anästhesie)
    • Nach Auswertung der Befunde erfolgt die Feststellung, dass Mittel des eigenen Krankenhaus nicht ausreichend sind und eine Weiterverlegung erforderlich ist

    Gruß