Hallo,
der Hauptunterschied ist, dass es vorher kein abgestimmtes Prüfverfahren gab, sondern allein die jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen mit dem entsprechenden Interpretationsspielraum bzw. desssen Eingrenzung durch die Gerichte. Viele der Regelungen gab es bereits in der Praxis, aber die Anwendung war von Krankenhaus zu Krankenhaus, von Kasse zu Kasse und von MDK zu MDK unterschiedlich.
Aufzählung von Unterschieden (ohne Anspruch auf Vollständigkeit)
- Meldung der Prüfung durch die Krankenkasse (§4 PrüfVV) - vorher Meldung durch den MDK (§275 SGB V Abs. 1c Satz 2)
- Benennung der Auffälligkeiten und Prüfart (§4 PrüfVV) - vorher ungeregelt
- Vorverfahren/Falldialog (§5 PrüfVV) - vorher ungeregelt, Falldialoge fanden im Einvernehmen zwischen KH und KK gelegentlich statt, was rechtlich jedoch eine Grauzone (z.B. wg. Datenschutz) darstellte
- Fristen (§7 PrüfVV) - vorher ungeregelt, uneinheitliche Rechtsprechung bei Verfahren > 6 Monate
- Fachlicher Austausch (§7 Abs. 4 PrüfVV) - vorher teilweise in Landesverträgen enthalten, in der Regel beim schriftlichen Verfahren jedoch vom MDK nicht umgesetzt (ist auch jetzt nicht zu erwarten)
- Leistungsrechtliche Entscheidung der Krankenkasse (§8 PrüfVV) mit "wesentlichen Gründen" - vorher formal ungeregelt
- Aufrechnung (§9 PrüfVV) - bereits vorher (außer in NRW (Landesvertrag) möglich und angewendet. Jetzt konkretisiert.
- Elektronisch Übermittlung (§10 PrüfVV sowie in anderen §§): Ist als Absichtserklärung zu werten, Umsetzung wird sicherlich dauern, aber durch diese Regelung wenigstens angestoßen - vorher in der Regel kein elektronischer Austauch von Inhalten (Akten) sondern Papier (mit entsprechenden Medienbrüchen auf beiden Seiten)
Soweit mein bescheidener Überblick. Da es vorher keine explizite Regelung gab, beruhen viele Änderungen letztendlich auf der individuellen Praxis vor der PrüfVV. Vielleicht sollten Sie für Ihre Arbeit dazu einige Häuser strukturiert befragen.
Gruß