Beiträge von GW

    Hallo,

    die vorstationäre Behandlung um die "Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären" ist vorgesehen für Fälle, bei denen der niedergelasse Arzt zumindest differentialdiagnostisch eine krankenhausbehandlungsbedürftige Diagnose annimmt und deshalb den Patienten einweist. In der Notaufnahme stellt sich dann - ggf. nach weiterer (z.B. radiologischer oder laborchemischer) Diagnostik - heraus, dass sich dieser Verdacht nicht bestätigt und eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist.

    Mir würden schon eine Reihe von Beispielen dazu einfallen, aber natürlich gibt es auch eine Grauzone zur ambulanten Notfallabrechnung.

    Gruß

    Hallo,

    leider bezieht sich die Formulierung "...abweichend von § 1 Absatz 3..." auf den gesamten Absatz, anstatt nur auf § 1 Absatz 3 Satz 3, was meines Erachtens inhaltlich richtig wäre.

    Denn in § 1 Absatz 2 Satz 1 2. Halbsatz wird der Tag eines Tagesfalles als Aufnahmetag definiert, daran ändert auch die abweichende Regelung in §3 nichts. Deshalb greift meines Erachtens die abweichende Nichtberechnung des Verlegungstages nicht. Aber letztlich sollten sich da Juristen zu äußern.

    Gruß

    Hallo,

    ohne zu wissen, um welche Behandlung es geht, ist das nicht zu beantworten. Wenn es sich tatsächlich um eine Leistung handelt, die üblicherweise ambulant zu erbringen ist und die Frage einer stationären Behandlung tatsächlich schon nach dem ersten Blick (ehrlicherweise) nicht im Raum stand, dann ist die Begründung der Kasse nachvollziehbar. Es gibt jedenfalls tatsächlich entsprechende BSG-Urteile (z.B. hier, insbesondere Randnummer 21)

    Gruß

    Hallo,

    das Problem kenne ich und es liegt (in den meisten Fällen) daran, dass die Datenübermittlung nach §301 keine Uhrzeiten beim OPS-Datum kennt. Der Grouper unterscheidet bei der von Helmutwg genannten Konstellation

    Entlasstag mit Therapieeinheitenkode (weil 7-Tage-Rhythmus) = Aufnahmetag mit TE-Kode

    den Kode vor und nach der Pseudofachabteilung für Wideraufnahme bzw. Rückverlegung, wenn er die Uhrzeiten kennt (Krankenhaus). Dann ignoriert er den Kode vor der Entlassung/Verlegung.

    Der Grouper bei der Kasse hat keine Uhrzeiten und kann daher die Kodes nicht den beiden Aufenthalten zuordnen. Für ihn stellen sich zwei Kodes am selben Tag dar und er gruppiert die Fehler-PEPP PF04Z. Obwohl das Problem seit mindestens zwei Jahren bekannt ist, wurde bisher meines Wissens noch keine Anpassung des §301-Datensatzes (Berücksichtigung von Uhrzeiten) vorgenommen. Lösung: Löschen Sie einen der beiden Kodes (Möglicherweise tritt das Problem auch bei der Behandlungsart (Regel-, Intensivbehandlung) auf)

    Gruß

    Hallo,

    Dieses Forum unterscheidet sich wohltuend von anderen Internetforen unter anderem dadurch, dass hier üblicherweise eine Anrede und Schlussformel bei den Beiträgen verwendet werden. Dies wirkt sich auch positiv auf die Diskussionskultur aus, die hier auch bei inhaltlich unterschiedlichen Meinungen äußert sachlich ist.

    Deshalb halte ich Suses Bemerkung für völlig gerechtfertigt (und hankeys letzten Kommentar für völlig daneben)

    Gruß

    Hallo,

    noch eine inhaltliche Anmerkung:

    Es macht durchaus Sinn, bei unterjährigen Verhandlungsterminen zunächst so eine vorläufige Vereinbarung zu schließen und tatsächlich von Anfang des Jahres an PEPP abzurechnen.

    Denn am Ende des Jahres müssen in der Ausgleichsbetrachtung wie beschrieben sowieso alle Fälle - unabhängig von der tatsächlichen Abrechnung - als PEPP gruppiert werden. Dabei sind natürlich auch die Regelungen zur Fallzusammenführung zu beachten. Dies ist im Nachhinein für Pflegesatzfälle natürlich schwieriger sowie fehler- und damit auch streitanfälliger, als dies bei PEPP-Abrechnung von Anfang an der Fall wäre.

    Sofern Sie also (als Umsteiger 2018) noch keine Vereinbarung vor Jahresbeginn in Aussicht haben, würde ich Ihnen empfehlen, die Kostenträger zum Abschluss einer vorläufigen Vereinbarung zu bewegen.

    Gruß

    Hallo,

    man darf die Einführung des Entgeltsystems zum 01.01.2018 nicht verwechseln mit der tatsächlichen Abrechnung von PEPP Entgelten. Es bedeutet lediglich, dass für das Budgetjahr 2018 die Regelungen des §17d KHG und der BPflV (neu) gelten.

    Es gilt aber immer:

    Die mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte und sonstigen Entgelte werden in der für das Kalenderjahr vereinbarten krankenhausindividuellen Höhe vom Beginn des neuen Vereinbarungszeitraums an erhoben. Wird die Vereinbarung erst nach diesem Zeitpunkt genehmigt, so sind die Entgelte ab dem ersten Tag des Monats zu erheben, der auf die Genehmigung folgt, sofern in der Vereinbarung oder Schiedsstellenentscheidung kein anderer zukünftiger Zeitpunkt bestimmt ist. Bis dahin sind die bisher geltenden Entgelte weiter zu erheben; dies gilt auch bei der Einführung des Vergütungssystems nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes im Jahr 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 oder 2018. Sie sind jedoch um die darin enthaltenen Ausgleichsbeträge zu bereinigen, wenn und soweit dies in der bisherigen Vereinbarung oder Festsetzung so bestimmt worden ist.


    Das hindert Sie nicht, vor Beginn des Jahres eine vorläufige Vereinbarung mit einem vorläufigen Basisentgeltwert abzuschließen und von Anfang an PEPP abzurechnen. Wenn Sie dies jedoch nicht tun gelten zunächst die Pflegesätze des Vorjahres (ohne Ausgleiche und Berichtigungen) weiter.

    Unabhängig davon wird das Gesamtjahr im Rahmen der Ausgleiche dann so behandelt, als ob Sie das ganze Jahr PEPP mit dem dann für Ihr Krankenhaus vereinbarten Basisentgeltwert abgerechnet hätten. Die Zahlungen bis zum Inkrafttreten der Vereinbarung sind (unabhängig ob PEPP oder Pflegesätze) nur Abschlagszahlungen.

    Es gibt also tatsächlich beide Möglichkeiten!

    Gruß

    Hallo Herr Berbuir,

    mal abgesehen von der rechtlichen Fragestellung würde ich mir ja bei elektiven Leistungen manchmal durchaus wünschen, dass das Krankenhaus sich vor Leistungserbringung eine - dann allerdings bitte auch verbindliche - Kostenzusage der Krankenkasse einholen kann.

    Ich kenne die von Ihnen genannte Konstellation aus meiner Verhandlungspraxis bisher nicht. In besonderen Fälle wie beispielsweise bariatrischen Operationen ist allerdings eine Indikations-/Kostenübernahmeprüfung beim MDK üblich, betrifft dann aber eher die Patienten selbst.

    Gruß

    Hallo,

    ich kann bei diesen Diskussionen immer nur den Kopf schütteln. Ich halte die Dokumentation für einen wesentlichen Bestandteil therapeutischen Handelns - als Information für den Therapeuten selbst (hat ja normalerweise nicht nur einen Patienten) und für andere (es wird ja multiprofessinell therapiert), als Nachweis einer fachgerechten Therapie (wer sich mal selbst für seine Behandlung vor Gericht rechtfertigen musste, weiß wie wichtig die Dokumentation ist), aber auch als Tätigkeitsnachweis für den Arbeitgeber (schließlich bekommt der Therapeut Geld dafür) und schließlich auch für die Abrechnung.

    Wir arbeiten mit Menschen und behaupten, dass wir sie therapieren, d.h. dass das, was wir mit Ihnen machen, etwas bewirkt. Zu Dokumentieren, was wir mit ihnen machen (Malen, Basteln, Tanzen...) ist neben dem Wann das Allermindeste, meiner Ansicht nach gehört die Beobachtung, Reflexion und Planung dazu, sonst brauchen wir es nicht Therapie zu nennen.

    Jeder Chirurg schreibt (sollte es jedenfalls) zu jeder Operation einen OP-Bericht und da steht auch nicht nur die Zeit drin und auch nicht "Blinddarm entfernt", sondern Primärbefund und Indikation, detaillierte Vorgehensweise, und OP-Befund.

    Gruß

    Hallo,

    Im ersten Fall würde ich auf einer Verlegung bestehen: Zum einen haben Sie den Fall komplett in die Versorgung des Krankenhauses übergeben, d.h. es war keine Auftragsleistung sondern die Entscheidung über die Notwendigkeit und Dauer der weiteren Behandlung lag in dieser Zeit allein beim Krankenhaus. Zudem handelt es sich um unterschiedliche Versorgungsbereiche SGB IX vs. SGB V.

    Im zweiten Fall würde ich die Rechnung nicht bezahlen, sofern sie konsiliarisch nicht beauftragt war. Auch ein konsiliarisch hinzugezogener niedergelassene Arzt kann nicht einfach Leistungen ohne Rücksprache auf Kosten Dritter erbringen, mal ganz abgesehen von der Indikation.

    Gruß