Beiträge von GW

    Hallo,

    eigentlich wäre es ganz einfach:

    Eine medizinische Malignomdiagnose besteht aus Tumorlokalisation, Stadium, Lyphknotenstatus und Metastasierung (TNM-Klassifikation). Das alles zusammen ist eine Diagnose, auch wenn zur Kodierung dafür mehrere Kodes erforderlich sind.

    Somit würde ich sogar unabhängig vom expliziten Aufwand immer die Mitkodierung der Metastasen - sofern vorhanden - befürworten. Denn ein metastasierender Tumor impliziert immer eine andere Herangehensweise an Patient und Behandlung, als ein nicht metastasierender Tumor.

    Gruß

    Hallo,

    Mal abgesehen davon, dass das PEPP-System ja ursprünglich anders angelegt war, mit der Abbildung der Degression innerhalb des Falles (unterschiedliche Vergütungsstufen an unterschiedlichen Behndlungstagen) würde ich auch jeden EDV-Entwickler davor warnen, unterschiedliche Systeme mit unterschiedlicher gesetzlicher Grundlage in einem einheitlichen IT-Konstrukt abzubilden. Die Probleme, die Sie dann bekommen, wenn die Systeme sich doch auseinander entwickeln, sind viel größer.

    Gruß

    Hallo,

    • könnte man vielleicht so machen (habe nur einen kurzen Blick darauf geworfen).
    • Auch wenn die Darstellung evtl. so möglich ist, handelt es sich meines Erachtens per Definition nicht um eine Fallpauschale. Von einer Fallpaschale erwarte ich zumindest grundsätzlich einen gewissen Zeitraum an Unabhängigkeit der Vergütung von der Verweildauer (Pauschale, bezogen auf die medizinische Konstellation = Fall), sonst habe ich eben keine Fall-bezogene Pauschale sondern eine Tagespauschale, denn im Gegensatz zur Fallpauschale wird jeder einzelne Tag zusätzlich vergütet und nicht primär die medizinische Konstellation, sondern in erster Linie die Verweildauer entscheidet über die Höhe der Vergütung des Falles.
    • Zusätzlich zur tagesbezogenen Vergütung gibt es im PEPP-System Vergütngselemente, die das Fallpauschalensystem gar nicht kennt, wie die ergänzenden Tagesentgelte. Selbst wenn man diese als etwas ähnliches wie Zusatzentgelte betrachtet, so haben sie in Umfang und Bedeutung für das Entgeltsystem eine ganz andere Rolle, als die Zusatzentgelte im Fallpauschalensystem.
    • Natürlich kann man die System in der gegenseitigen Systematik darstellen, das ginge beispielsweise auch umgekehrt, in dem die DRGs bis zur OGVD als Vergütungsklassen dargestellt werden, wobei die Vergütungsklasssen des pauschalen Abschnittes alle gleich bewertet werden. Der Katalog wird dann nur ziemlich lang.

    Bleibt aber bei allem am Ende (bzw. von Anfang an) die große Frage: Wofür? Was soll das?

    Gruß

    Hallo

    sorry, das möchte ich hier zur Verhinderung von Rückschlüssen nicht ausführen.

    Vielleicht ist das ganze Thema nicht so gut für das öffentliche Forum geeignet ;)

    Sie könnten beim Bundesversicherungsamt nachfragen, aber die Antwort wäre vermutlich ein "Nein", wenn es keine explizite rechtliche Grundlage dafür gibt. Und meines Wissens ist eine ambulante Abrechnung der Grundleistung in Kombination mit einem Zusatzentgelt (aus dem stationären DRG-Katalog) nicht vorgesehen. Teilstationär sähe die Sache anders aus, aber da mangelt es vermutlich an einer geeigneten Grundleistung aus dem Katalog der teilstationären DRG-Leistungen.

    Sofern Sie die medizinische Notwendigkeit einer stationären Behandlung jenseits der Abrechnungsproblematik nicht durchsetzen können, wäre ich an Ihrer Stelle mit der angebotenen Lösung mehr als zufrieden.

    Die abrechnungstechnisch (theoretisch) korrekte Variante wäre die rein ambulante Leistung auf Grundlage einer KV-Zulassung (Medikament würde dann rezeptiert). Ich gehe nehme an, dass dies für das Krankenhaus jedoch ebenfalls nicht infrage kommt.

    Gruß

    Hallo Medman2

    "Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit" hießt ja nicht "Ausschließlich im Rahmen der Leistungsfähigkeit", sondern dass eben das Krankenhaus die "für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendigen" Leistungen soweit es kann erbringt. Gehen die notwendigen zweckmäßigen und ausreichenden medizinischen Leistungen für die konkrete Behandlung über die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses hinaus, so kann/muss es im Einzelfall entweder Dritte mit einzelnen Leistungen beauftragen oder den Patienten in ein Krankenhaus verlegen, das die Leistungen erbringen kann. Für mich ist das in diesem Verständnis eigentlich recht klar, jedenfalls bietet dieser Passus für mich keinen Anlass, Auftragsleistungen nicht als allgemeine Krankenhausleistungen anzusehen.

    Aber ich habe auch kein Problem, wenn Sie das anders interpretieren und entsprechende Versuche unternehmen. Am Ende wäre ich dann allerdings an der entsprechenden Rechtsprechung interessiert.

    Gruß

    Hallo

    -In 5-900 ist ein (eventuell durchgeführtes) Debridement bereits im Kode enthalten. Daher ist es Exklusive.

    das ist der übliche MDK-Denkfehler! Das Exklusivum bedeutet genau das Gegenteil, nämlich dass diese Leistung nicht mit dem Kode gemeint ist (und auch nicht enthalten, eben exclusivo) und deshalb gesondert kodiert werden muss, falls erbracht. Siehe auch DIMDI FAQ (https://www.dimdi.de/static/de/klas…gm/faq_1008.htm, sowie die oben bereits zitierten Hinweise zum OPS. Die Klammern haben in diesem Zusammenhang keine besondere Bedeutung: "Runde Klammern umschließen Angaben von Kodes oder Kodebereichen in Hinweisen und Exklusiva." (Hinweise zum OPS)

    Gruß

    Hallo Medman2

    wenn das KH eine Leistung nicht erbringen kann und deshalb einen Dritten mit der Leistung beauftragt, geschieht dies ebenfalls unter der Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit (in diesem Fall der Nicht-Leistungsfähigkeit). Unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit stellt das KH fest, dass es Leistung, die "nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind" nicht selbst erbringen kann und beauftragt deshalb einen Dritten.

    Ihre Interpretation, wegen der Aussage "unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit" nur diejenigen Leistungen als Auftragsleistungen zu betrachten, die innerhalb der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses liegen (und die es daher eigentlich selbst erbringen könnte), ist nicht nur spitzfindig, sondern meines Erachtens sogar widersinnig. Wie gesagt, ich gehe nicht davon aus, dass dies vor Gericht bestand hätte, aber das ist letztlich ihr Problem.

    Gruß

    Hallo Medman2

    Leistungsfähigkeit und Versorgungsauftrag sind zwei paar Schuhe. Aus dem Wortlaut des KHG ergibt sich - wie sie zurecht festellen - dass die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses zu berücksichtigen ist. Das gilt dann aber auch für die Nicht-Leistungsfähigkeit, d.h. Leistungen, die zwar im Rahmen der konkreten Behandlung des Falles zu erbringen sind (und ggf. auch vom Versorgungsauftrag gedeckt sind, aber nicht zwingend), die das Krankenhaus aber selbst nicht leisten kann. Genau dies sind eben die "vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter". Ich denke nicht, dass ihre Spitzfindigkeiten vor Gericht bestand hätten.

    Gruß

    Hallo ck-pku,

    Vielen Dank für die Information! Sorry, wenn ich aber wieder den advocatus diaboli spiele:
    "langersehnt" ist gut; Ich sehe hier für das Krankenhaus erhebliche Aufwände und Fallen und das erste Lesen der Vereinbarung hat mich nicht beruhigt. Detaillierte Nachweise der 100%-Psych-PV-, der vereinbarten und der tatsächlichen Stellen sowie die Bestätigung der entsprechenden Mittelverwendung durch den WP lassen viel Freude aufkommen </ironie> und schränken die Handlungsfreiheit hinsichtlich notwendiger Stellenflexibilität deutlich ein. Und das ist ja nur der erste Schritt in der Vielzahl von Angaben und Nachweisen im Rahmen des Krankenhausvergleichs. Der Schuss geht meines Erachtens nach hinten los und ich bleibe dabei: Die meisten Krankenhäuser wären mit der ursprünglichen Konvergenz anstatt Psych-PV und Krankenhausvergleich besser gefahren.
    Viel Spaß also, Gruß

    Hallo,

    wenn es sich nicht um eine Verlegung handelt, dann ist es eine "vom Krankenhaus veranlasste Leistung Dritter" nach §2 Abs. 2 Nr. 2 KHEntgG und damit um allgemeine Krankenhausleistungen, die über die Krankenhausentgelte vergütet sind. Der Geltungsbereich des KHEntgG erstreckt sich auch über die Privatpatienten, so dass meines Erachtens diesem auch bei entsprechender Krankenhausleistung kein gesondertes Entgelt berechnet werden kann.

    Gruß