Beiträge von GW

    Hallo,

    zunächst einmal ist die Voraussetzung für die Entscheidung über den Ressourcenverbrauch schon mal, dass tatsächlich beide Diagnosen gleichwertig als Hauptdiagnose in Frage kommen. Das würde ich hier nicht sehen, denn auch ich halte wie Herr Breitmeier die Palliativmedizin für eine ganzheitliche Therapie des Tumorpatienten (bzw. anderer Grunderkrankungen) und nicht für reine Symptombehandlung.

    Beim Ressourcenverbrauch würde ich auf den tatsächlichen Ressourcenverbrauch abzielen. Ob eine resultierende DRG teurer (kalkuliert) ist, hat ja ggf. nichts mit der tatsächlichen Leistung zu tun. Es sind Pauschalen aus Durchschnittswerten. Es müsste für mich schon im konkreten Fall nachvollziehbar mehr Aufwand in die Behandlung der jeweiligen Diagnose gesteckt worden sein (Beispielsweise OP vs. Standardmedikation).

    Gruß

    Hallo,

    das hilft Ihnen jetzt nicht wirklich weiter, aber in Bezug auf die Gründe kann man davon ausgehen, dass diese Leistungen dann zum rein ambulanten Sektor gehören, für den die niedergelassenen Ärzte den Versorgungs- und Sicherstellungsauftrag haben. Die Möglichkeit des ambulanten operierens (nach §115b SGB V) wurde geschaffen, um Leistungen aus dem stationären Sektor in den ambulanten zu überführen ("stationsersetzende Maßnahmen") und sicher nicht, um möglichst viele primär ambulante Leistungen am Krankenhaus erbringen zu können.

    In Bezug auf die Abrechnung bliebe lediglich die Ermächtigung oder Erbringung durch Niedegelassene, z.B. über ein MVZ.

    Nur so als Hinweis: Die (bewusste) Kodierung einer anderen als die erbrachte Leistung ist selbst bei vergleichbarem Erlös ein strafrechtlich relevanter Betrug!

    Gruß

    Hallo,

    natürlich gilt dies nicht für Selbstmedikation. Diese ist jedoch im Krankenhaus nicht erlaubt, weil die Medikamente, wie gesagt, zur allegemeinen Krankenhausleistung gehören (§2 Abs. 1 BPflV; ich weiß, die Realität sieht manchmal anders aus...). Wenn sie jedoch vom Krankenhaus gestellt werden, genügt dies der Nebendiagnosedefinition, egal wie "gering" der Wert des Medikamentes ist. Allerdings ist natürlich nicht zu erwarten, dass derlei Diagnosen erlösrelevant werden, es sei denn, die Diagnose markiert Patienten, die noch anderweitigen Aufwand verursachen, der auch in der Kalkulation abgebildet wird.

    Gruß

    Hallo,

    bezogen auf die PEPP Systematik kann dazu folgendes gesagt werden:

    • Intensivbehandlung ist in der KJP (noch) nicht relevant
    • Einzelbetreuung ist zwar relevant, aber die Verwendung für reine Pflegemaßnahmen eher kritisch
    • Im Gegensatz zu den Erwachsenen fehlt die einschränkung auf den DRG-Bereich bei den Kinder- und Jugend-PKMS, er ist aber auch in der KJP nicht relevant
    • Dafür können in der Psychiatrie die Pflegrade verwendet werden. Diese sind in der KJP zwar auch (noch) nicht höhergruppierend, aber aus dem Abschlussbericht des InEK kann herausgelesen werden, dass dies auch in Zukunft weiter analysiert werden soll.

    Bleibt dann noch - falls neben der körperlichen Symptomatik auch vorhanden - der ICD für Intelligenzminderung, der sowohl aus Hauptdiagnose, als auch als Nebendiagnose erlössteigernd wirken kann.

    Ansonsten wäre das möglicherweise ein schönes Thema für das Vorschlagsverfahren des InEK gewesen, dass jedoch seit dem 01.04. für dieses Jahr beendet ist.

    Gruß

    Hallo,

    das sehe ich anders. Im ICD steht "mit einer Dauer von vier Wochen (28 Tagen)". Wenn der Infarkt am Montag war, beginnt am Montag mit Datum+28 Tage nach meinem Dafürhalten die 5. Woche.

    Auch bei der ein-Tages Betrachtung ist innerhalb eines (Kalender-) Tages noch am selben Tag. Und ich gehe mal davon aus, dass wir hier - wie sonst bei anderen formalisierten Fristen auch - von Kalendertagen reden und nicht noch die Stunden ausrechnen.

    Gruß

    Hallo,

    Siehe:

    7. Fristenberechnung bei Wiederaufnahmen und Rückverlegungen

    Die jeweils nach § 2 Abs. 1 bis 3 maßgebliche Frist (obere Grenzverweildauer
    bzw. 30 Kalendertage) für Fallzusammenführungen bei Wiederaufnahmen
    beginnt mit dem Tag der Aufnahme, d. h. der Aufnahmetag wird bei der
    Fristberechnung mit einbezogen. Gleiches gilt für den Tag der Entlassung bei der
    Regelung zur Rückverlegung nach § 3 Abs. 3 Satz 1.


    Gruß

    Hallo Frau Tuschke,

    sorry, aber zumindest ich sage, dass Ihre Aussage nicht stimmt und bis zum Jahr 2016 sich die Relativgewichte aus den Kostendaten der Kalkulation geteilt durch die Bezugsgröße ergaben. Denn genau das ist die Definition der Bezugsgröße (siehe entsprechenden Abschnitt in den InEK-Abschlussberichten). Ich hatte noch keine Gelegenheit nachzuprüfen, warum Ron für 2016 nicht auf das erwartete Ergebnis kommt.

    Für 2017 stimmt dies allerdings in der Tat nicht mehr, da nach Ermittlung der Kosten ja noch weitere iterative "Manipulationen" an den Relativgewichten vorgenommen wurden (Sachkostenkorrektur, gezielte Abwertungen) wodurch sich die Relativgewichte verschoben und die Bezugsgröße änderte. Zudem werden die Sachkosten eben nicht mehr durch die Bezugsgröße, sondern durch den vorläufigen (errechneten) Bundesbasisfallwert geteilt..

    Die fallenden Sachkosten verbleiben auch weiterhin als positiver Effekt beim Krankenhaus (es sei denn, dass InEK macht wegen zu erwartenden Kosteneinbrüchen (z.B. Patentablauf) aus einem bewerteten ein unbewertetes Zusatzentgelt; die neue Sachkostenkorrektur betrifft nicht fallende Kosten sondern nur die bisherige Überbewertung der in den Relativgewichten abgebildeten Sachkosten durch den steigenden Basisfallwert). Tarifsteigerungen werden allenfalls in den Basisfallwerten berücksichtigt.

    Gruß

    Hallo,

    hier geht es nicht um Ausgleiche für das einzelne Krankenhaus, diese werden seit Ende der Konvergenzphase über Zu-/Abschläge realisiert. Vielmehr geht es um Ausgleiche bei der Fehleinschätzung der vorjährigen Landesbasisfallwerte (§10 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG) sowie vor allem um die Ausgleiche bei verspäteter Vereinbarung. Dabei werden die durch verspätetes Inkrafttreten des neuen BfW entstehenden Differenzen zum alten BfW in den Vormonaten auf die Restmonate der Gültigkeit verteilt.

    Gruß

    Hallo Armada,

    natürlich können Sie sich bei somatischen Diagnosen in der Psychiatrie auch an die somatischen Kodierrichtlinien anlehnen, sie haben trotzdem hier keine formale Regelungswirkung. Die in der Somatik geregelten Details spielen in der Psychiatrie keine große Rolle, hier gibt es keine CCL-Matrix und die Diagnosen sind - wenn überhaupt - unmittelbar in den PEPP wirksam und dann meist als komplette Liste des jeweiligen Diagnosebereichs oder ggf. noch nach Schweregrad unterschieden. Dazu reichen aber normalerweise die Definitionen in ICD und OPS.

    Gruß