Beiträge von GW

    Hallo,

    man könnte jedoch auch genau andersherum argumentieren: Wenn sich die Ärzte (und Pflege und sonstige "Behandler") auf die effiziente medizinische und medizinisch begründete Behandlung konzentrieren und ihre Behandlung und Entscheidungen auch vernünftig dokumentieren, dann wird in der Regel auch die aktenbasierte Kodierung den für den Fall angemessenen Erlös produzieren. Das vermeidet erlösgesteuerte Entscheidungen oder Behandlungen und hat den Vorteil, einigermaßen MDK-fest zu sein.

    Gruß

    Hallo Armada66

    ...weil die Kodierrichtlinien aus dem DRG-Bereich nicht für die Psychiatrie gelten (siehe oben (Zitate von ck-pku)). In den Kodierrichtlinien für die Psychiatrie (wo diese Diskussion thematisch eingeordnet ist) fehlt dieser Passus, hier ist die Kodierung des ICD X84.9! jedenfalls nicht ausgeschlossen.

    Ob dieser Kode kodiert werden muss, ist eine ganz andere Frage, zu der es hier ja offensichtlich auch unterschiedliche Meinungen gibt. Die Kodierung (soweit sie nach Außen (Krankenkasse, InEK, Qualitätsbericht) weiter gegeben wird) dient der Abrechnung, der Weiterentwicklung des Entgeltsystem und Qualitätsaspekten. Solange ein Kode nicht abrechnungsrelevant ist und dessen (nicht) Kodierung auch sanktionsfrei bleibt, kann meines Erachtens durchaus auch eine Abwägung z.B. hinsichtlich Datenschutz und Datensprasamkeit relevant sein. Insofern ist diese Diskussion aber meines Erachtens akademisch. Wir haben bei viel wichtigeren Kodes mit Unterkodierungen zu kämpfen, innerhalb der Kliniken und sicher auch übergeordnet, z.B. bei Benchmarks oder der Weiterentwicklung des Systems.

    Gruß

    Hallo

    Elsa: Vieles wurde aus den DKR (Somatik) kopiert, der von Ihnen genannte Passus jedoch nicht. Das lässt eher darauf schließen, dass die Kodierung in der Psychiatrie erwünscht ist

    @ck-pku Im Hinblick auf Farbgebung und für mich auch Tonfall wirkt Ihr Beitrag auch auf mich etwas aggressiv. Ich halte die Kodierung zwar ebenfalls für sinnvoll, aber für mich geht es bei der Fragestellung nicht gleich um die Berufsehre des Medizincontrollings. Hier geht es um einen Kode, in dessen Kapitelüberschrift steht, dass diese Kodes bisher "ergänzend" waren und zusätzlich angegeben werden "sollen".

    Gruß

    Hallo,

    da das Urteil aus 2015 ist, wird es noch wenig Auswirkungen auf die Statistik haben. Deutlicher dürfte sich die gegenüber altem Recht mit DRG-Einführung geänderte Fallzählung (Fallzusammenführung) sowie die gleichzeitig vorangetriebene ambulantisierung (Fälle mit vorher überwiegend kurzer VWD) ausgewirkt haben.

    Auch am Langliegerende mag es in den letzten Jahren zunehmende Fälle geben, angefangen von z.B. geriatrischer Komplexbehandlung bis zu Verbesserungen der Überlebensraten in der Intensivmedizin

    Gruß

    Hallo,

    die Interpretation ist allerdings vermutlich etwas komplexer. Zum einen muss man natürlich fragen, wie die Kurve ohne DRG-Einführung verlaufen wäre. Es ist ja anzunehmen, dass sie irgendwann abflacht. Zweitens sind in den Zahlen vermutlich auch die Psychiatrien, das sollte man bereinigen (bleibt in Tendenz aber vermutlich ähnlich). Zudem gibt es am unteren Rand auch Effekte, die die Grundmenge verändern, wie z.B. die Ambulantisierung der (früheren) Kurzlieger.

    Klar ist aber, dass der Verweildauereffekt der DRG-Einführung jedenfalls nicht offensichtlich aus den Daten ableitbar ist.

    Gruß

    Hallo,

    es ist aber gerade nicht unbefugt, sondern gesetzlich und höchstrichterlich geklärt, dass dem MDK ein Einsichtsrecht in die Behandlungsdokumentation zusteht bzw. umgekehrt das Krankenhaus keinen Vergütungsanspruch für strittig gestellte Vergütung hat, wenn es diese Einsicht verweigert.


    35

    a) Insbesondere stehen Patientenrechte oder § 203 StGB der Überlassung von Krankenunterlagen an den MDK nicht entgegen.


    Gruß

    Hallo,

    während der OPS 9-645 einen konkreten zeitlichen Aufwand beschreibt, der dementsprechend natürlich nicht noch einmal zusätzlich als Therapieeinheit zu kodieren ist, handelt es sich beim OPS 9-646 lediglich um einen "Markerkode", der bestimmte Merkmale des Patienten beschreibt (also eigentlich eher wie eine Diagnose, es gibt sogar mehr oder weniger entsprechende Z-Kodes), die möglicherweise implizit einen erhöhten Aufwand verursachen, der jedoch quantitativ nicht im Kode beschrieben ist. Daher ist beim OPS 9-646 die Kodierung von Therapieeinheiten für den entsprechenden Aufwand nicht ausgeschlossen.

    Der Entlassaufwand fließt bei bestimmten PEPP mit in die Entscheidung ein, die psychosoziale Notlage als solche nicht.

    Gruß