Beiträge von bewe

    Hallo und guten Tag zusammen,
    wir uns bisher in Fragen ob stationär notwendig oder ambulant auf unten genannten Text berufen.
    Ob die Krankenhausbehandlung notwendig gewesen ist…. darf jedoch nicht von der Krankenkasse geprüft werden. Diesbezüglich ist sie nach § 275 Absatz 1 SGB V bzw § 17c Absatz 2 Satz 1 KHG verpflichtet den MDK einzuschalten. Medizinische Einzelheiten können nicht von der Krankenkasse anhand der Entlassanzeige abschließend geprüft werden.

    mittlerweile bekommen wir auch Schreiben von KK mit folgendem Inhalt:
    \"Die Einschaltung des MDK ist nicht erforderlich, wenn der Einspruch sich nur gegen Formvorschriften der Rechnungslegung richtet. .... Eine Begründung warum diese Leistung stationär erbracht werden musste (G-AEP) wurde uns nicht übermittelt.

    Wir sind allerdings weiterhin der Meinung, dass dies nur vom MDK geprüft werden kann.

    Gruß
    bewe

    Guten Morgen Forum,

    leider habe ich über die Suchfunktion nichts gefunden, glaube aber es gab schon einen thread.

    Folgende Situation:
    Eine Patientin wurde wegen starken Schmerzen auf Grund eines Wurzelkompressionssyndroms stationär behandelt.
    Die KK wollte eine ambulante Behandlung und hat den MDK eingeschalten, dieser bestätigte in seinem Gutachten eine ambulante Behandlung. Darauf hin Widerspruch. Ergebnis: MDK erkennt einen stationären Tag an. Erneut Widerspruch, da aus Sicht des behandelden Arztes durch eine vorzeitig Entlassung in ambualnte Behandlung ein Therapieerfolg nicht erzielt werden könnte. Dies wurde vom Beratungsarzt, ohne weitere Unterlagen, abgelehnt.
    Die KK hat uns mitgeteilt, dass sie keine weitere MDK Prüfung mehr durchführen läßt und den Betrag einfach verrechnet. :boese:

    Welche Möglichkeiten haben wir nun? Gericht?

    Gruß
    bewe

    Guten Morgen,

    wir kodieren die R54 sobald es sich um einen pflegerischen Mehraufwand handelt.
    Die Z74. wird nur dann kodiert, wenn der Patient die 70 Jahre noch nicht erreicht hat, aber Pflegebedürtigt ist.

    Tip: Suchbegriff R54

    Gerne möchte ich auf eine Antwort von Med-com verweisen.

    Senilität, auch Vergreisung, Greisenhaftigkeit, ist die Bezeichnung für das Nachlassen von Fähigkeiten, die sich durch den normalen Alterungsprozess (ab ca. 70 Jahre) einstellen.
    Beispiele: Nachlassen der Sinne wie z.B. Hören und Sehen, Nachlassen der körperlichen Kraft und auch der Konzentrationsfähigkeit, geringere Abwehrkräfte bei Infektionen usw.

    Dadurch benötigen die Patienten Hilfe durch das Pflegepersonal bei einfachen täglichen Verrichtungen, wie die Begleitung zur Toilette oder Bringen des Toilettenstuhls, Hilfe beim Waschen, Be- und Entkleiden, der Zubereitung von Mahlzeiten und Erinnerung an Flüssigkeitsaufnahme usw.
    Dies findet sich in der Akte dokumentiert.

    Wenn alles gut dokumentiert ist, hatten wir keine Probleme mehr.

    Gruß
    bewe

    Hallo IrisR,

    auch wir haben schon solche Anfragen, allerdings von KK, bekommen. Da diese aber eindeutig mit dem Kennzeichen \" Ausnahme von Wiederaufnahmen\" versehen sind, war dies in einem kurzen Telefonat geklärt. Interessant wäre der Text vom BMSG in dem dies beschrieben sein soll.

    gruß
    bewe

    Hallo Herr Selter,

    danke für die Antwort. Ich gehe in dem Fall nicht von einer Fehllage der Viggo aus, sondern eher von einer Schädigung des Gefäßes durch die Parenterale Ernährung und der i.v. Gabe von Antibiotika.

    Auf jeden Fall werden wir zu dem Gutachten Widerspruch einlegen.

    Es grüßt
    bewe

    Wertes Forum,

    Auszug aus einem MDK Gutachten zur kodierten ND T80.1
    (im Pflegebericht steht:Viggo para- Schmerzen und Einlagerung-Reparilverband angelegt)
    Patientin erhielt parenterale Therapie und i.v. Antibiose.

    ...Die T80.1 kann nach Aktenlage als nicht erfüllt angesehen werden, da eine eigentliche Gefäßkomplikation nicht zu erkennen ist. Es passiert immer wieder mal, dass eine Infusion para geht, dies erfüllt jedoch nicht die Definition einer Gefäßkomplikation.
    Einen-bis zweimaligen Reparilverband ist auch kein Aufwand der zu einer Gefäßkomplikation passt. Es handelt sich hier eher um einen völlig normalen Verlauf, zu dem auch das Para-Gehen einer Infusion gehört. Erst wenn hierdurch ein größerer Aufwand wie z.b. Antibiose, ruhigstellung, operative Revision entsteht, könnte eine Gefäßkomplikation nachvollzogen werden....

    So ganz sind wir von dieser Erklärung nicht überzeugt.
    Meinungen hierzu?

    gruß bewe

    Wertes Forum,

    ich möchte hier gerne noch einen aktuellen Fall anbringen.
    Zitat MDK
    der Versicherte benötigte erhöhten Pflegeaufwand auf Grund der Luftnot. Senilität im eigentlichen Sinne nicht nachzuvollziehen.

    Es ist zwar richtig, dass der Patient unter Belastungsdyspnoe litt, allerdings ist es doch nicht gesagt, dass jeder Patient mit Dyspnoe Hilfe bei den ATLs benötigt? So mit wäre hier die R54 ein Symptom der Dyspnoe.
    Es ist im Pflegebericht beschrieben, dass der Patient Hilfe beim Waschen, Gang zur Toilette etc benötigte.
    Ich würde hier soweit gehen und die R54 als eigenständiges Symptom belassen.

    Meinungen?

    Gruß
    bewe

    Liebes Forum,

    ein Patient wird wegen Ikterus bei v.a. Pankreas-CA stationär aufgenommen.
    als HD wurde die K83.1 Verschluss des Gallengangs kodiert. ERCPs wurden durchgeführt, Stent eingelegt. Laborwerte besserten sich. In der Feinnadelbiopsie wurden keine maligne Zellen gefunden. (Befund war bei Entlassung noch nicht bekannt)
    DRG H41A komplexe therapeutische ERCP mit äußerst schweren CC und photodynamische Therapie.
    Der MDK ist nun der Meinung hier ist die C25.0 die HD. DRG H41B Komplexe therapeutische ERCP mit schweren CC ohne photodynamische Therapie.
    Weshalb wird bei HD CA die DRG ohne photodynamische Therapie ermittelt?

    Danke und Gruß
    bewe