Beiträge von KSchaefer

    Guten Tag!

    Offensichtlich hat man beim InEK und auch bei DIMDI einige Hilfeschreie zur Abbildung des Qualifizierten Entzugs im DRG-System erhöht. Bei der Behandlung von Alkoholintoxikationen, -entzug und Störungen durch Alkohol gibt es veränderte DRGs, die den qualifizierten Entzug berücksichtigen. Im Bereich der Behandlung der illegalen Drogen nicht.
    Kann mir vielleicht jemand sagen, warum man den qualifizierten Entzug bei den Drogenabhängigen nicht berücksichtigt hat?

    Im neuen OPS-Katalog wurde ein Schlüssel für die \"Motivationsbehandlung Abhängigkeitskranker [Qualifizierter Entzug]\" (8-985) eingeführt. In welchen Kombinationen wird dieser Schlüssel abrechenbar werden, nur bei den Alkoholikern oder auch bei den Drogenabhängigen?

    Für weiter führende Informationen wäre ich sehr dankbar! Vielleicht kann mir auch jemand sagen, woher man Informationen über die Entscheidungsfindung bei den oben genannten Veränderungen bekommen kann.

    Freundliche Grüße,
    Dr. K. Schäfer
    Fachklinik für Drogenentzug
    35647 Waldsolms

    Hallo!

    Vielen Dank für die schnellen Antworten. Da wir noch nicht umgestiegen sind, hänge ich gedanklich noch an dem LKÀ. Ich benutze den E1plus von der AOK, um für den Umstieg unseren Basisfallwert und den Casemix zu berechnen. Dabei bin ich darüber gestolpert, dass die Gesamtzahl der Berechnungstage nicht stimmt, wenn man bei den Langliegern nur die Tag über oGVD eingibt. Aber letztlich hat das mit den Tagen ja keine Bedeutung mehr.

    Nochmals vielen Dank,
    K. Schäfer

    Guten Tag zusammen!

    Wenn ich im E1plus die Langlieger eingebe, werden dann in dem Feld \"Anzahl Tage mit oGVD Zuschlag\" nur die Tage, die über der oGVD liegen oder die kompletten Tage der Langliegerfälle eingegeben? Wenn es nur die Tage sind, die über der oGVD liegen, wo erscheinen dann die die \"Normaltage\" der Langlieger?

    Sorry, ich verstehe das System nicht.

    K. Schäfer

    Hallo Herr Selter und Herr Leonhardt,

    vielen Dank für Ihre Antworten. Der MDK hätte wohl gerne die DRGs für die Abhängigkeitsdiagnosen (V63Z, V64A etc.)ganz aus dem Katalog gestrichen. Wir sehen darin, zumindest übergangsweise, auch eine Möglichkeit zur Abgrenzung zwischen \"qualifiziertem Entzug\", in dem analog zu den Psychiatrien auch ein spezielles suchtmedizinisches Angebot vorhanden ist, und der Intoxikationsbehandlung bzw. der rein somatischen Entgiftungsbehandlung.

    Leider ist vom InEk trotz verschiedener diesbezüglicher Eingaben bisher dazu keine Stellungnahme erfolgt. Dann wären die Auseinandersetzungen mit dem MDK nämlich vom Tisch.

    So sammle ich halt Meinungen und Erfahrungen, die in der Auseinandersetzung vielleicht hilfreich sein können.

    Vielen Dank, K. Schäfer

    Guten Tag!

    Es gab im Forum schon einige Beiträge zur Frage, wann eine Alkohol-/Drogenabhängigkeit und wann ein -entzugssyndrom oder eine -intoxikation zu verschlüsseln sei. Ich wäre sehr daran interessiert, zu erfahren, wie die Erfahrungen mit KK bzw. MDK bei einer geplanten Entzugsbehandlung sind.

    In unserer (nichtpsychiatrischen) Entzugsstation für Drogenabhängige haben wir in den letzten Jahren immer die Abhängigkeitsdiagnose als Hauptdiagnose (also z.B. F11.2) angegeben. Nun meint der MDK für den Fall unseres Umstieges in das DRG-System hätten wir das Entzugssyndrom als Hauptdiagnose zu wählen (also z.B. die F11.3), auch wenn der Patient zum Zeitpunkt der Aufnahme nicht entzügig ist. Die F11.2 würde in die V63Z mit einer Bewertungsrelation von 1,506 und die F11.3 in die V61Z mit 1,050 einfließen, ein erheblicher Unterschied.

    Meines Erachtens ist die Abhängigkeit die den Aufenthalt begründende Hauptdiagnose und das Entzugssyndrom ein im Behandlungsverlauf auftretendes Symptom, das als ND anzugeben wäre. Leider sind die Kodierrichtlinien hier nicht eindeutig!

    Wie sind die Erfahrungen andernorts mit dieser Problematik?
    Vielen Dank,
    Dr. Klaus Schäfer,
    Fachklinik für Drogenentzug Waldsolms

    Im aktuellen Jahr gab es einige Eingaben an das InEK die Abbildung der qualifizierten Entzugsbehandlung (Alkohol und Drogen) in somatischen Abteilungen betreffend. Ein Vorschlag aus dem von der DKG in Auftrag gegebenen Gutachten von Prof. Roeder zum Anpassungsbedarf der Vergütungen von Krankenhausleistungen war, einen OPS zu definieren, mit dem die Komplexbehandlung des qualifizierten Entzuges erfasst werden kann. In dem neuen OPS-Katalog wurde nun auch ein amtlicher OPS für \"psychosoziale Komplexbehandlung\" eingeführt.

    Meine Frage ist nun, ob dies im Zusammenhang mit dem Problem des qualifizierten Entzuges zu sehen ist oder ob möglicherweise auch noch andere Wege im InEK diskutiert werden. Für unsere Klinik ist eine Lösung des Problems wahrscheinlich überlebensnotwendig, weshalb ich für jeden Hinweis dankbar bin.

    Dr. Klaus Schäfer