Hallo in die Runde,
haargenau das gleiche Schreiben hat mich heute erreicht und ich bin echt , was ich hiermit anfangen soll.
"Eine Aufwandspauschale kann nur im Rahmen von Auffälligkeitsprüfungen gemäß §275 Abs. 1 Ziffer 1 SGB V anfallen. Prüfungen also, die auf die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei der Leistungserbringung der Krankenhäuser ausgerichtet sind.
Wir jedoch haben Ihre Rechnung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit, nämlich auf die Einhaltung der Abrechnungsvorschriften überprüfen lassen. Demgemäß werden wir Ihnen keine Aufwandspauschale erstatten."
Wie verfahrt ihr denn damit?
Gruß NaSchu