Beiträge von PsyMedCon

    Hallo zusammen,

    gibt es in anderen Häusern bereits Erfahrungen zu diesen beiden Intensivmerkmalen:


    „Anwendung besonderer Sicherungsmaßnahmen“ bei richterlich untergebrachten Patienten
    In einem MDK-Gutachten wurde die Notwendigkeit des Einsatzes von individuellen besonderen Sicherungsmaßnahmen angezweifelt, da der richterlich untergebrachte Patient einen Gruppenausgang mit mehreren Patienten mit Personalbegleitung angeordnet bekam.
    Nach den Ausführungen des Unterbringungsgesetzes ist das Krankenhaus verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Betroffenen sich der Unterbringung nicht entziehen können.
    Nach unserer Auffassung sind hierzu entsprechende bauliche Voraussetzungen (geschlossene Station) aber auch eine entsprechende Aufsichtspflicht zu schaffen. Letztere ist nur durch einen erhöhten personellen Aufwand zu realisieren. Der hiermit verbundene erhöhte Personalaufwand stellt meiner Ansicht nach eine individuelle besondere Sicherungsmaßnahme bei richterlich untergebrachten Patienten dar.
    „Akute Selbstgefährdung durch fehlende Orientierung oder Realitätsverkennung“
    Bedeutet dieser Punkt, dass im konkreten Einzelfall beobachtete akute Gefahrenmomente dokumentiert werden müssen. Also dass beispielsweise ein verwirrter Patient weggelaufen ist und aufwendig gesucht werden musste, weil er nicht zurück gefunden hat. Oder der akut psychotische Patient, welcher sich so bedroht fühlt, dass er Mitpatienten angegriffen hat.
    Oder reicht die Möglichkeit, dass jederzeit ein schadenstiftendes Ereignis mit hieraus resultierender potentieller Gefährdung für den Patienten selbst oder andere, um das Kriterium codieren zu können?

    Hallo NuxVomica,

    vielen Dank für die Information, das macht das Ganze etwas leichter.
    Wie würden Sie sich bei folgender Fallkonstellationen verhalten?

    Jahresüberlieger
    1. Fall: Aufn. 10.12.2015 Entl. 05.01.2016
    2. Fall: Aufn. 09.01.2016 Entl. 12.01.2016

    Fallzusammenführung im Jahr 2015
    1. Fall: Aufn. 06.12.2015 Entl. 11.12.2015
    2. Fall: Aufn. 21.12.2015 Entl. 30.12.2015
    3. Fall: Aufn. 02.01.2016 Entl. 12.01.2016

    Hallo psychodoc,

    die Liste ist eine sehr gute Zusammenfassung der erlösrelevanten Nebendiagnosen, wobei ich der Meinung bin es sollte dem Medizincontrolling vorbehalten bleiben, diese Liste gegen zu prüfen.
    Es verführt gern dazu dass Diagnosen kodiert werden, die dann nicht der Definition der Kodierrichtlinien entsprechen und Ihnen dann spätestens bei der MDK-Prüfung gestrichen werden.

    Die Diagnose Q09.x ist hierfür ein Beispiel, welche ich erstens nicht im ICD-Katalog 2016 wiederfand und zweitens bei der Überwachung einer normalen Schwangerschaft nur die Z34 in Kombination mit der Schwangerschaftswoche und bei Feststellung der Schwangerschaft während des Krankenhausaufenthaltes die Z33! zu kodieren ist. Oder auch Adipositas mit einem BMI über 40 ist nur zu kodieren, wenn ein entsprechender Aufwand gut dokumentiert vorliegt.

    Hier ist es meiner Meinung nach sinnvoller, Ihre Ärzte in der Thematik der ICD- und OPS-Kataloge, sowie der
    Kodierrichtlinien zu schulen und sie gegenüber dem MDK "prüffest" vorzubereiten.

    Hallo,

    ich bin der Meinung, dass Sie alle Unterbrechungen, in denen Sie die Mindestkriterien der täglichen ärztlichen Befunderhebung nicht erfüllen, in Regelbehandlungszeiträume wandeln müssen. In der Zeitraumzählung beginnt dann der erste Tag mit dem Wechsel der Intensiv- in die Regelbehandlung und umgekehrt.
    Da in den Mindestkriterien des OPS 9-67 eine tägliche ärztliche Befunderhebung und auch das 2-malige wöchentliche Teamgespräch gefordert wird, können auch nur die Tage mit Intensivbehandlung berechnet werden an denen diese Kriterien erfüllt wurden.

    Ich bin gespannt auf die Sichtweise der anderen Forumsmitglieder....