Beiträge von bazhille

    Hallo Schnabb,

    Ihre 1:1 bzw. 2:1 Betreuung können Sie ja schon sauber abbilden.
    Wenn es Ihnen um die diagnostischen und therapeutischen Leistungen in 2015 geht, könnte Ihnen das weiterhelfen: Hinweise zu den Komplexkodes für Psychiatrie und Psychosomatik

    Hier der Auszug:


    Zusatzkodes aus 9-693
    Ist für Kinder und Jugendliche in psychiatrisch-psychosomatischer Behandlung die Überwachung in einer Kleinstgruppe oder Einzelbetreuung gemäß den Zusatzkodes 9-693 ff. indiziert, gilt für die Berücksichtigung der über die Überwachung in einer Kleinstgruppe oder Einzelbetreuung hinausgehenden diagnostischen und therapeutischen Leistungen Folgendes:
    Bei Kindern und Jugendlichen in psychiatrisch-psychosomatischer Intensivbehandlung gemäß Kode 9-672 können auch die über die Kleinstgruppe oder Einzelbetreuung hinausgehenden Leistungen im Rahmen der Zusatzkodes 9-693 ff. berücksichtigt werden.
    (Die Berücksichtigung dieser Leistungen ist über den primären Kode nicht möglich, da dort keine Therapieeinheiten abgebildet sind.)
    Bei Kindern bzw. Jugendlichen in psychiatrisch-psychosomatischer Regelbehandlung gemäß Kodebereich 9-65 bzw. 9-66 sind die über die Kleinstgruppe oder Einzelbetreuung hinausgehenden Leistungen als Therapieeinheiten bei den primären Kodes 9-65 bzw. 9-66 zu berücksichtigen.
    Diese Hinweise werden ggf. ergänzt, wenn weiterer Klärungsbedarf bei den Anwendern besteht.

    Gruß
    bazhille

    Die erbrachten Leistungen in den gekürzten Tagen werden gestrichen, d.h. sie fließen nicht die Abrechnung mit hinein.
    In der Regel sind es Therapieeinheiten die durch die Kürzung verloren gehen.

    Die gekürzten Tage werden normalerweise als "Tage ohne Berechnung" im KIS ausgewiesen, so dass für den Tag keine Erlöse generiert wurden.
    Allerdings hat der Patient an dem Tag noch Leistungen erhalten und somit Kosten verursacht, was ja im Rahmen der InEK-Kalkulation nicht unwesentlich ist.
    Man kann für den/die durch den MDK gekürzten Tag(e) ein Pseudo-Entgelt (siehe unten) einrichten, dann würde die Verweildauer korrekt berechnet werden und man hat keine Differenz zu der Anzahl Tage mit Kosten. Eine Beschreibung der Vorgehensweise finden Sie im Dokument Fehlerverfahren_TeilA-_2015_Basisdokument auf der Seite 29 auf unserer Homepage (http://www.g-drg.de/cms/Datenliefe…Fehlerverfahren).
    Das Dokument bezieht sich zwar auf das Datenjahr 2014, aber auch für das Datenjahr 2015 wird die Vorgehensweise gleich sein., laut InEK.

    Hallo bazhille,
    es ist zwar nicht mehr lange von Bedeutung, aber ich meine, das bei der Erhebung der Psych-PV Einstufungen schon die Einstufung am jeweiligen Stichtag gemeint ist und nicht eine "Gesamtschau" des ganzen Aufenthaltes.
    Grüße, helmutwg

    Die "Einstufung zum Stichtag" wurde, zumindest in unserer Trägerschaft und auch von bekannten ärztlichen Direktoren, schon immer als Gesamtschau des Aufenthaltes gesehen und nicht am Stichtag so eingestuft, wie es der Pat. auch an diesem Tag war. Das wird der Prof. dann auch dementsprechend gemeint haben.


    Er hätte ganz gern zum Stichtag 2 A2 Patienten von 30...

    Er hätte ganz gern zum Stichtag 2 A2 Patienten von 30...


    Ihr Prof. meint an dieser Stelle die viermal jährlich stattfindende Einstufung der PsychPV und diese hat Inhaltlich nicht viel mit der Peudo-OPS zu tun.


    Für die Entwicklung des PSY-Entgeltsystems PEPP müssen Einrichtungen, die die Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) anwenden, für jeden voll- und teilstationären Behandlungsfall die tagesbezogene Einstufung der Patienten in die Behandlungsbereiche der Psych-PV übermitteln.
    Mit der Pseudo-OPS können die Kliniken die Psych-PV-Einstufungen in geeigneter Form für den Datensatz gemäß §21 KHEntgG erfassen, welche dann vom InEK zur Entwicklung des Systems genutzt wurde/wird.

    Die viermal jährliche Einstufung der voll- und teilstationären Patienten nach der Psychiatrie-Personalverordnung (PsychPV) hat hingegen nicht diesen Tagesbezug und ist ehr eine Gesamtschau des Behandlungsfalls. Da kann es durchaus vorkommen, dass der Pat. zum Zeitpunkt der Einstufung, eigentlich nicht mehr ein Intensivpat. ist, aber aufgrund der vorher erfolgten Behandlung, als eben solcher eingestuft wird. (Bsp. Pat im A-Bereich 4 Wochen in A2 eingestuft, seit einer Woche in A1. Jetzt Einstufung PsychPV aber wieder als A2 angegeben.

    In unserem KIS, gab es auch eine Seite, welche ursprünglich für die viermalige Angabe der PsychPV im Jahr entwickelt wurde. Als dann im Dez. 2009 beschlossen wurde, die Pseudo-OPS einzuführen, wurde die Seite dann bei uns umgestrickt für diesen Zweck der tgl. Erfassung, was dann aber als Folge hatte, dass man Sie für die Jährlichen Einstufungen nicht mehr nutzen wollte.

    Der Gemeinsame Bundesausschuss hat einen
    entsprechenden Auftrag an das Institut für angewandte Qualitätsförderung
    und Forschung im Gesundheitswesen (AQUA-Institut) gegeben.

    Mit ersten Ergebnissen wird frühestens 2017 gerechnet. Auch die
    Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und
    Nervenheilkunde (DGPPN) hat sich der Aufgabe unter Leitung
    von Prof. Gaebel angenommen und für vier Krankheitsbilder
    (Alkoholabhängigkeit, Demenzen, Depression und Schizophrenie)
    Qualitätsindikatoren entwickelt. Diese Indikatoren spielen
    im gegenwertigen PEPP-System noch keine Rolle, werden in Zukunft
    aber sicherlich Teil des Entgeltsystems werden.