Beiträge von nordman

    Der MDK Gutachter war der Auffassung, dass die Nierenprotektion NICHT angemessen DURCHGEFÜHRT wurde und daher der Aufenthalt durch eine verlängerte Nachbehandlung ("Wässerung", i.v. Flüssigkeitstherapie") unnötig verlängert wurde.

    In dem konkreten Fall kann ich die korrekte Durchführung der Nierenprotektion belegen und auch alle anderen damit verbundenen Vorwürfe wie zuviel Kontrastmittel etc - dies war alles gut begründet und indiziert. Hier habe ich persönlich keine Zweifel.

    Unabhängig davon interessiert mich aber ob diese Art der Prüfung durch den MDK akzeptiert werden muss/sollte oder nicht.

    Leitlinien gibt es heutzutage für alles mögliche und für immer mehr Einzelpunkte (ich selbst bin bei der Erstellung einer Therapie-Leitlinie einer europäischen Fachgesellschaft vor 3 Jahren beteiligt gewesen). Wenn man eine solche Prüfung akzeptiert, dann ist zukünftig eine Kürzung bei allen möglichen Streitfragen möglich: zu späte Antiobiotikatherapie, falsche Antibiotikawahl, operative Komplikation durch Nichtbeachtung eventuell vorliegender Empfehlungen etc etc..

    Wenn man ein solches Vorgehen akzeptiert, dann kann zukünftig der MDK Gutachter bei JEDER Komplikation die zu einer Verlängerung des Krankenhausaufenthaltes führt nach einer Verletzung der Behandlungsleitlinien suchen und die Verweildauer unter dieser Begründung kürzen. Im Extremfall wird darauf eine Kürzung von "Monaten Beatmungstherapie" auf Intensiv, wegen einer unzureichenden Akutbehandlung mit hypoxischem Hirnschaden. "Nicht leitliniengerechte Reanimation".

    Der MDK Prüfer hat in einem konkreten Fall bemängelt, dass eine vor Kontrastmittelgabe indizierte Nephroprotektion nicht leitliniengerecht durchgeführt worden sei. Die dadurch verlängerte Behandlung nach Kontrastmittelgabe wurde um 2 Tage gekürzt.
    In dem konkreten Fall ist der Vorwurf nicht haltbar, da eine adäquate Vorwässerung durchgeführt wurde und entsprechend dokumentiert ist.

    Unabhängig von dem konkreten Fall, ist die gezielte Prüfung auf einen möglichen Behandlungsfehler und die dadurch begründete "Bestrafung" durch Kürzung der vergüteten Verweildauer durch den MDK Gutachter im Rahmen der Abrechnungsprüfung zulässig und vom Gesetzgeber gewollt?

    Man könnte dieses unendlich weiterspinnen und demnächst die Verweildauer kürzen, weil nicht sofort auf einen CRP Anstieg reagiert wurde und das Antibiotikum zu spät begonnen wurde etc. etc. etc.... ?(