Beiträge von Poppinga

    Hallo Herr Hollerbach,
    auch von mir ein herzliches Dankeschön für diese Arbeitserleichterung.
    Leider funktioniert es bei mir nicht. Nach dem Auswählen der 2006er-nub-Datei bleibt die Schaltfläche \"Konvertieren\" ausgegraut. Was mache ich falsch? Für eine Info wäre ich dankbar.
    Viele Grüße A. Poppinga

    Sehr geehrtes Forum,

    auf die folgende Fallkonstellation habe ich im Forum keine Antwort gefunden:
    Wir behandelten in unsere Haematoonkologie einen Patienten mit einem distalen Adeno-CA des Ösophagus. Die Therapie erfolgt konservativ mit einer Chemotherapie. Bei diesem Tumor haben wir bei zwei aufeinanderfolgenden Aufenthalten die makroskopische Tumorausdehnung mittels ÖGD kontrolliert. Wahrheitsgemäß haben wir die ÖGD auch kodiert.
    Durch die Prozedur 1-632 kommen wir aber in die DRG G46B, welche nicht von der Fallzusammenführung ausgenommen ist. (Ohne ÖGD wäre es die G60A, mit *). Da wir uns innerhalb der OGVD befanden, mussten wir die Fälle zusammenlegen.
    Jetzt kommt aber erschwerend hinzu, dass bei beiden Aufenthalten ein Zusatzentgeld durch die Applikation von Oxaliplatin (ZE 23-02) generiert wurde. Dürfen wir nun dies ZE zweimal abrechnen, wird es nur einmal berechnet oder muss ich evtl. die Therapiedosen der einzelnen Aufenthalten addieren und ggf. ein anderes ZE generieren?

    Ratlosigkeit aber ausnahmsweise Sonnenschein in Bremerhaven.

    A. Poppinga

    Hallo liebes Forum,
    ich möchte hier auf die initial gestellte Frage unsere Lösung mitteilen.
    Wir haben es seit ca. 2 Jahren geschafft, den epikritischen E-Brief am Entlassungstag entweder dem Patienten mitzugeben, oder aber den Brief sofort an den HA zu faxen. In fast jedem Fall kann der Hausarzt sofort auf die Daten des Briefes zurückgreifen. Außerdem ist die Überprüfung der Kodierung anhand des Arztbriefes zeitnah möglich. Geschafft habe wir dies durch eine strikte Umstrukturierung der anfallenden Aufgaben. Alle Befunde, die während des Aufenthaltes erhoben werden, werden sofort in die EPA eingepflegt. Entweder durch standardisierte Vorlagen (von den Ärzten selbst) oder althergebracht diktiert und durch die Schreibkräfte geschrieben. Selbst die Anamnese elektronisch eingepflegt. Somit sind am E-Tag (oder einen davor) alle in unserem KH erhobenen Befunde in elektonischer Form vorhanden und von jedem Client einsehbar. Unsere Ärzte brauchen dann nur noch anhand der EPA die Dokumente auszuwählen, die sie gerne übernommen haben möchten. Diktiert wird nur noch die Epikrise. Der Brief wird dann von den Schreibkräften fertig gestellt. Die LAborwerte werden als Kumulativbefund angehängt.
    Das leidige Thema Fremdbefunde ist aber auch bei uns nicht abschließend geklärt, hier kommen ja immer Nachzügler, die dann nachgereicht werden.(primär per Fax)

    Hallo Herr Herrmann / Lückert,
    analog zu KFPV2004 hat sich bei den Wiederaufnahmen wegen Komplikationen in 2005 nichts geändert: eine Komplikation würde eine Wiederaufnahme bei gekennzeichneten DRGs trotzdem nötig werden lassen. Sie müssten daher zusammengelgt werden. (Siehe BMGS-Leitsaetze-WA-Regelung_20040621).

    Ich betone \"müssten\".
    Ob es sich hierbei aber um eine Komplikation handelt, möchte ich stark bezweifeln. Bei einer Chemo nimmt man solche Folgeerscheinungen bewußt in KAuf, es ist nach meinem Empfinden keine Komplikation, sondern die normale Folge.

    Ich würde es so nicht akzeptieren. In unserer grossen Hämato-Onkologie waren diese Anfragen anfänglich häufig, jetzt kommen sie nach mehrmaliger Klarstellung meinerseits nur noch selten.

    Viele Grüße

    A. Poppinga

    Sehr geehrter Herr Schaffert,
    einen gleich gelagerten Fall bearbeite ich seit ca. 6 Monaten.
    Bei einer CHE, geplant laparoskopisch, umstieg offen chirurgisch, kam es intraoperativ zu einer diffusen Blutung aus hepatischen Venen. Diese wurden mittels multiplen Umstechungen gestoppt. Wir hatten initial die Naht des Leberbettes zusätzlich zur 5-511.21 verschlüsselt. Diese Verschlüsselung mündet in die H01A. Der eingeschaltete MDK Berlin sagt jedoch, dass die Leberbettnaht nicht als eigenständige Leistung angesehen werden darf, es handelt sich vielmehr um einen integralen Bestandteil der CHE.
    Nach Rücksprache mit unserem Chirurgischen Chefarzt handelt es sich bei unserem Eingriff um eine sehr komplexe CHE inkl. partieller Leberbettresektion und keinesfalls um eine einfache CHE. Wenn es diffus aus Lebervenen blutet, muss es eine partielle Leberbettresektion sein, da das Gallenblasenbett frei von größeren Gefäßen ist.
    Um der inhaltlichen Diskussion um den integralen Bestandteil der Leberbettnaht und der einfachen CHE aus dem Weg zu gehen, habe ich als Prozedur die 5-511.3 (CHE erweitert) als richtige Prozedur gewählt. Auch diese würde in die H01A münden.
    Natürlich hat der MDK Berlin auch dieses nicht akzeptiert. Er sagt, daß laut OPS eine komplette Leberbettresektion zwingend zu diesem Code gehört. Da wir sie nicht komplett durchgeführt haben, dürfen wir die 5-511.3 nicht verschlüsseln. Das der Code 5-511.3 das Inklusivum Leberbettnaht enthält, heißt aus meiner Sicht noch lange nicht, dass eine komplette Leberbettnaht auch zwingend vorhanden sein muss. Andernfalls müsste ja auch jede Bronchskopie über ein Tracheostoma durchgeführt werden (1-620).
    Argumente zählen aktuell beim MDK Berlin nicht, es wurde jedenfalls nicht auf sie eingegangen. Der Gutachter beharrt auf seinem Standpunkt.
    Kurzum: die Klage wird vorbereitet.

    Ich hoffe Ihnen damit ein wenig geholfen zu haben.
    Mit freundlichem Gruß

    A. Poppinga

    Hallo Surfer,

    diesbezüglich hat sich der MDK ja auch wieder was nettes einfallen lassen:
    Er sagt, da ja bereits eine Antibiose eingeleitet war, musste der mikrobiologische Keimnachweis zwingend negativ sein :noo:
    und wäre somit unbegründet. Ein Aufwand hätte gar nicht entstehen dürfen.

    Als wir geantwortet haben, das natürlich auch ein Keim hätte nachweisbar sein können, der auf das erste Antibiotikum nicht sensibel sei, sind sie dann auf den fehlenden Aufwand wegen Antibiose bei Pneumonie umgestiegen.

    Ich meine auch, dass ich beide ND kodieren muss, da es nur ein Zufall ist, dass beide Erkrankungen durch ein Medikament behandelbar sind.

    Man stelle sich z.B. eine Herzinsuufizienz und einen art. Hypertonus vor: biede Erkrankungen können durch gleiche Medikamente behandelt werden(Diuretikum, ACE-Hemmer, etc.). Darf man hier dann auch nur eine der beiden Diagnosen kodieren? Ich meine nicht. Nur fehlt mir eine stichhaltige Begründung.

    Gruß A. Poppinga

    Hallo liebe Forumsmitglieder,
    nach ca. zwei Jahren Abstinenz finde ich mich aktiv im Forum zurück.
    Meine Frage ist sicherlich schon häufig hier diskutiert worden, jedoch hilft mir die Suchfunktion nicht weiter:

    Eine Pneumonie und ein Harnwegsinfekt werden mit ein und demselben Antibiotikum behandelt. Die Pneumonie ist HD, der HArnwegsinfekt ND. Wir haben einen massiv pathol. U-Status, der mikrobiologische NAchweis gelingt nicht, da er erst nach Begin der Antibiose abgenommen wurde, er ist somit steril.

    Der MDK sagt nun in der ersten Stellungnahme:

    Da der Uricult negativ ist, darf der HWI nicht kodiert werden.

    Unser Wiederspruch sagt natürlich, dass bei eingeleiteter Antibiose ein Uricult auch negativ sein kann und der HWI trotzdem besteht.

    Die zweite Stellungnahme des MDK räumt dieses nun ein, begründet jetzt aber mit dem fehlenden Ressourcenverbrauch des HWI, da ja das AB wegen der Pneumonie gegeben wurde. Eine Kodierung des HWI ist nicht statthaft.
    Für mich müssen beide Diagnosen kodiert werden, mir fehlt nur eine stichhaltige, möglichst DKR-basierte Begründung.

    Wenn es forumsintern genau diesen Fall schon gibt, reicht mir natürlich ein Link.

    Herzlichen Dank und einen schönen Tag aus dem Norden (starker Nebel)