Hallo Forum,
irgendwie haben ja alle, die hier diskutieren Recht und das zeigt mal wieder, dass die gesetzlichen Regelungen, die dann mal die Krankenhäuser entlasten sollen, leider nicht zu Ende gedacht wurden, weil so, wie gewollt nicht umsetztbar.
Gewollt ist laut Gesetzesbegründung zu Nr. 185 a) des GKV-WSG, dass die Neuregelung des § 275 Abs. 1c SGB V die Flut der Einzelfallprüfungen eindämmt und zu einer zielgerichteten Durchführung der Prüfung führt. Um diesem gesetzgeberischen Ziel gerecht zu werden sollte eigentlich der MDK dem Krankenhaus innerhalb von sechs Wochen den konkreten Prüfanlass sowie auch den konkreten Prüfauftrag der Krankenkasse mitteilen und innerhalb von drei bis sechs Monaten sollte dann auch die Prüfung stattfinden.
Es können natürlich in einem Fall auch mehrere Anlässe sein, zusammengefasst in einem Prüfauftrag der Kasse. Diesem umfangreichen Prüfauftrag muss der MDK dann auch gerecht werden und das KH entsprechend dazu mitwirken. Sollte dem MDK bei der Prüfung, egal, wie umfangreich der Auftrag der Kasse war, feststellen, es gibt noch mehr zu bemängeln oder zu hinterfragen, kann/muss er die KK im Gutachten darauf hinweisen. Auf jeden Fall muss das Krankenhaus diesen Hinweis auch irgendwie zur Kenntnis bekommen. Es bleibt dann dem Kostenträger überlassen, ob ein neuer Prüfauftrag an den MDK ergeht, aber nicht einfach aufgrund des Zufallstreffers des MDK die Rechnungsänderung fordern. Das KH muss nämlich auch hier wieder die Gelegenheit haben, sich zu äußern. Aber, und das meinten die Juristen des Herrn MiChu sicher, sollte es nicht sein, dass der Gutachter automatisch von sich aus alles andere (z.B. Kodierung u.s.w.) auch überprüft. Das würde dann wieder dem gesetzgeberischem Ziel, einer Prüfeffizienz, widersprechen und von Einzelfallprüfung kann auch keine Rede mehr sein.
Sollten die Prüfanzeigen den Kriterien nicht genügen, dürfen KHer diese zurückweisen. Ergeht dann nicht innerhalb von sechs Wo nach Rechnungseingang bei KK ein konkretisierter Prüfauftrag gegenüber dem KH , darf dieses das Prüfverfahren als verfristet zurückweisen.
Das ist die graue Theorie und in der bunten Praxis beauftragen die Kassen den MDK nach Schema \"f\", dieser prüft nach Schema \"f\" und die KHer schicken dem MDK die Unterlagen nach eben diesem Schema. Es kostet schon viel Kraft, Nerven und Papier die Beteiligten umzuerziehen, aber da noch nicht abgeschätzt werden kann, ob die Rechtsprechung diese Auslegung teilt, empfehlen die Juristen auch wieder, das KHer sich auf die Prüfverfahren einlassen sollen, egal ob es einen qualifizierten Prüfauftrag innerhalb der Frist gab oder nicht, da KHer sonst wegen fehlender Miotwirkungspflichten ihren Vergütngsanspruch verlieren könnten. (Es hat ja auch niemals jemand gesagt, dass es einfacher wird! )
Hallo rhodolith,
Zitat
einfach der fairnishalber, das KH reagiert doch ebensowenig unaufgefordert mit einer Rechnungskorrektur bei Erlösminderung zugunsten der KTR. Es liegt doch letztlich selbst an dem \"Gutachten-Begünstigten\", die Forderung dann auch geltend zu machen.
ja, fair sein ist immer gut und wichtig, aber die Kostenträger haben den unschätzbaren Vorteil, ihre Forderungen verrechnen zu können. Die KHer können nur immer wieder Rechnungen schreiben und hoffen, dass diese bezahlt werden und es auch bleiben und müssen im Falle der Nichtleistung der Kasse klagen. Das ist kein kleiner Nachteil, den die KHer da haben...Die Gutachten-Begünstigte KK bucht im Zweifel einfach zurück, das GA-Begünstigte KH muss warten. Bei uns schiebt der MDK dann nämlich die Entscheidung der KK zu, ob sie das GA-Ergebnis gegen sich gelten lassen will, dann kommt meistens eine ablehnende Antwort der Kasse.
Ich wünsche uns noch allen eine fröhliche Auseinandersetzung mit dem § 275 (1c) SGB V und
freundliche Grüße
Uta Seiffert-Schuldt.