Beiträge von FUSS

    Hallo doctom99,
    na wenn das so ist, können Sie doch mit Leichtigkeit die Argumentation des MDK ad absurdum führen. Denn es gilt immer noch das der MDK aus Sicht des Krankenhausarztes prüfen muss. Wenn der MDK in diesem Fall der Ansicht ist, dass die Tumorsuche hätte ambulant erfolgen können, dann kann er es nicht abhängig von der Diagnose bei Entlassung machen. Dann müsste der Krankenhausarzt zum Aufnahmezeitpunkt in die Fähigkeit besitzen in die Zukunft schauen zu können. Ich bin sicher, dass nicht allein die Tumorsuche die Aufnahme rechtfertigte, sondern auch der schlechte Gesundheitszustand des Patienten. Ich bin kein Mediziner, ich weiß nicht, wie weit der Patient durch die Symptomatik eingeschränkt war. Aber der MDK muss schon substantiiierter vortragen, wie die Diagnostik und Therapie unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Patienten mit ambulanten \"Mitteln\" hätte erfolgen können unter der Prämisse, dass der Patient ein Lymphom (oder so?)hätte haben können.
    Es ist viel verlangt, ich weiß (ich meine für den MDK). Ich sage in den Widersprüchen dann auch immer, dass solche Gutachten einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten, weil jegliche Grundsätze der Begutachtung nicht beachtet wurden.
    Nicht aufgeben! Und die \"Begutachtungsgepflogenheiten\" nicht hinnehmen. Kein Gutachter vom MDK läßt sich gern schlechtes Handwerk nachsagen und schon gar nicht vor Gericht!
    Beste Grüße Uta Seiffert-Schuldt

    Hallo und guten Tag,
    ich habe mal eine kurze Frage dazu. Führt der MDK das Argument der ambulanten Durchführbarkeit der Tumorsuche auch bei Fällen an, in denen die Suche \"erfolgreich\" war?
    Gruß U. Seiffert-Schuldt

    Hallo di-stei,
    bis jetzt zahlt die eine große Kasse (die anderen Kassen sind noch nicht auf die Idee gekommen, über diese Konstruktion die 100€ zu sparen), aber nur in den Häusern, die das Argument der Ungleichbehandlung auch angeführt haben.
    Freundliche Grüße Uta Seiffert-Schuldt

    ...will noch schnell hinzufügen, dass die Anwälte im Grundsatz natürlich Recht haben, der Investitionszuschlag gehört zum Abrechnungsbetrag, aber sein Zweck ist die zügige und nachhaltige Verbesserung des Niveaus der stationären Versorgung der Bevölkerung in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. Dieses Geld wird von den Kostenträgern zur Förderung der stat. Versorgung an die (einige) KHer gezahlt. Nun kann es nicht Wille des Gesetzgebers gewesen sein, dass die KHer, die durch den Investitionszuschlag gefördert werden sollen, nicht den Anspruch auf die 100 € haben, nur weil im Gesetztestext die etwas unglückliche Anknüpfung an den Abrechnungsbetrag festgeschrieben wurde. ZUmal die Krankenhäuser diesen Betrag ja nur \"einziehen\", sie behalten ds Geld nicht. Am Ende kommt es in den Fördermitteltopf des Landes und wird so auf die Häuser verteilt.
    Schöne Grüße
    Uta Seiffert-Schuldt

    Hallo Forum,
    wir haben das Problem in Größenordnung. Komischerweise hat die Kasse früher, wenn sie feststellte, dass der Tag weniger keine DRG-relevanz hatte, auch nicht auf entsprechende Änderung bestanden :d_gutefrage: , jetzt, wo die 100€ im Raum stehen, müssen wir alles ändern und den Investitionszuschlag zurückbuchen (totaler Quatsch). Wir haben aber in jedem Fall 100 € in Rechnung gestellt und uns auf die schon angesprochene Ungleichbehandlung, die daraus resultiert, berufen. Es funktioniert nur so lange, bis sich die Kasse wieder was neues einfallen lässt...
    Einen schönen Tag
    U. Seiffert-Schuldt

    Hallo allerseits,
    ich finde das beneidenswert, Sie haben den MDK schon gut erzogen. Da gibt sich wirklich mal jemand Mühe und führt nicht \"blind\" und \"taub\" mit pauschalen Textbausteinen, den Auftrag der Krankenkasse aus. Im öffentlichen Recht nennt man das \"Anhörung\". Sie bekommen jetzt also MDK-Gehör. Das ist ein wichtiges Rechtsgut! Schauen Sie doch mal, ob Sie dann mit dem \"richtigen\" Gutachten auch eine Rechtsbehelfsbelehrung bekommen :laugh: .

    MfG U.Seiffert-Schuldt

    Guten Abend Herr Heller,
    vielen Dank für Ihre Einschätzung. Wir waren früher mal viel \"klagfreudiger\". Nachdem bei uns die Klagen aber erst innerhalb eines Zeitraums von 4-5 Jahren bearbeitet werden (bei Gericht), überlegt man sich das inzwischen. Wenn ich die Klage jetzt einreiche, habe ich evtl 2012 einen Termin zur mündlichen Verhandlung, dann kann sich kein Arzt mehr an den Fall erinnern und der Richter fragt, ob ich mich nicht lieber vergleichen möchte, weil das Urteil sowieso keinem mehr nützt, weil \"altes\" Recht. Und so, wie sich die Rechtsprechung derzeit entwickelt, muss ich mich wirklich fragen, ob unsere Rechtsgelehrten noch wissen, was sie tun. Ich denke da zum Beispiel an das Urteil, in dem ein vollstationärer Aufenthalt nicht bezahlt werden muss von der Kasse, weil eine ambulante Behandlung ausgereicht hätte. Diese musste aber auch nicht bezahlt werden vom Kostenträger, weil ja eine vollstationäre Behandlung durchgeführt wurde. Und letztendlich griffen auch die Grundsätze von Treu und Glauben nicht, weil das KH keinen AOP-Vertrag mit den Kostenträgern abgeschlossen hatte. Wenn Richter wüßten, was sie bei Kostenträgern mit solchen Urteilen anrichten... Da wird alles durcheinandergeschmissen oder in einen Topf geworfen und wenn man vernünftig widersprechen will, sagt die Kasse, ich solle mich an den Vorstand wenden, der hätte das so angeordnet! Da fällt mir nichts mehr ein...Ich wende mich auch gern an Vorstände, aber diese geben das Problem auch wieder in die Peripherie ohne neue Anweisungen. Wir klagen, weil wir uns nicht anders wehren können. Wir wehren uns gegen das schlechte Begutachtungsniveau, gegen falsche Rechtsauslegung der Kostenträger und all die hier schon häufig angesprochenen Probleme, aber wem sag ich das.... Freude! In diesem Fall stimmt die Dokumentation!

    Einen fröhlichen Abend wünsche ich
    und vielen Dank. Ich habe jetzt wenigstens die Argumente zur Klagebegründung.
    Uta Seiffert-Schuldt

    Ich wünsche einen schönen Tag und vielen Dank für die Antworten,

    ich muss gestehen, ich habe absichtlich erst einmal nur den Gutachtentext vermittelt und habe gehofft, dass einstimmig alle der Auffassung wären, dass bei einem Suizidversuch zu dieser Uhrzeit, egal ob mit oder ohne chirurgisch zu behandelnde Wunden, immer ein vollstationärer Aufenthalt notwendig wäre, wegen der Gefahr für das Leben des Patienten. Aber leider sehen sie dies wohl nicht so. In diesem Fall ist die Verlegung in die Psychiatrie schnell gegangen, das ist nicht immer so.

    In diesem Fall hatte sich der Patient den Unterarm aufgeschnitten in suzidaler Absicht, er war , wie sie schon vermuteten alkoholisiert. In solchen Fällen bringt der Notdienst die Patienten in unsere Notaufnahme zur Versorgung der Verletzung, Ausschluß einer akuten Intoxikation und Veranlassung weiterer Maßnahmen. Der Behandlungsplan sieht in jedem Fall die stationäre Aufnahme vor bis die Verlegung in die Psychiatrische Einrichtung möglich ist.

    Nach unserer Auffassung hat auch eine Eingliederung in den Klinikablauf stattgefunden. Bei akuter Gefahr für das Leben und Depressionen unter Alkoholeinfluss ist eine intensive Überwachung des Pat. notwendig durch ärztliches oder Pflegepersonal, die OP wurde organisiert, ärztlicher Bereitschaftsdienst u.s.w. Es war also von vornherein nicht absehbar, wann der Pat. verlegt werden könnte.

    Ich denke diese Fälle sind ähnlich zu sehen, wie die Problematik mit den Stundenfällen auf der ITS, die ja nach MDK auch ambulant abzurechnen wären. Maßgeblich für die Einstufung als stat. Aufenthalt ist doch auch, dass solche Fälle gar nicht ohne die besonderen Mittel des Krankenhauses behandelt werden könnten, zumindest zu dieser Nachtzeit nicht.

    Die Kasse lehnt die Zahlung ab, beruft sich auf das Gutachten des MDK und wir klagen nun. Ich weiß nicht, an bestimmte medizinische Grundsätze muss sich doch auch ein MDK-Arzt aus seiner praktischen Zeit noch erinnern können? Für solche Fälle kann es eigentlich keine ambulante Behandlung geben? Aber ich lasse mich auch gern vom Gegenteil überzeugen.

    Mit freundlichen Grüßen
    U. Seiffert-Schuldt

    Einen schönen guten Tag wünsche ich,
    folgenden Sachverhalt bekam ich zur Klage auf den Tisch, bitte um Ihre Meinungen bzw. Hinweise dazu. Ist nun ein stat. Aufenthalt oder eine ambulante Behandlung abzurechnen?

    Gutachtentext des MDK:
    \"Der Pat. war in der Zeit zwischen 03.01 und 03.57 Uhr mit einer primären Wundversorgung nach Schnittverletzung in suizidaler Absicht behandelt worden. Da die Wundversorgung notfallmäßig ambulant möglich ist, war hier nicht die Notwendigkeit einer vollstationären Behandlung nachzuvollziehen. Integration in den Klinikablauf konnte nicht erfolgen, da offensichtlich die Aufnahme in der Psychiatrie organisiert wurde. Dagen wird seitens des Medizincontrollings der Klinik Widerspruch eingelegt mit der Begründung, dass eine med. Indikation für eine vollst. Behandlung vorlag.
    Dass die Indikation für eine stat. psychiatrische Behandlung vorlag ist unstrittig. Diese Behandlung konnte während der notfallmäßigen chirurgischen Wundversorgung organisiert werden. Deshalb war jedoch die Wundversorgung, um die es hier geht, jedoch nicht stat. erforderlich.
    Eine andere gutachterliche Stellungnahme ist auch nach Diskussion im Team nicht möglich.\"
    Eigentlich bin ich entsetzt über den Inhalt dieses Gutachtens oder hat der MDK Recht?
    vielen Dank im voraus für die Hilfe und
    freundliche Grüße Uta Seiffert-Schuldt.

    Hallo BK,
    ich wäre interessiert an einem Info- und Erfahrungsaustausch zum Thema Intergrierte Versorgung. In unserem Hause bin ich zum Beispiel beauftragt mit der Projektleitung für ein Medizinisches Versorgungszentrum. Der Projektstart verschiebt sich aber bisher immer wieder. Was uns die Kassen zum Thema bisher angeboten haben(Ambulantes Operieren o.ä. ist ja nicht wirklich intergrierte Versorgung.

    Bis bald
    Uta Seiffert-Schuldt

    Hallo Herr Jeromin,
    ich danke Ihnen für Ihren zustimmenden Beitrag. Und ohne das Thema unnötig ausweiten zu wollen, will ich für Mr. Freundlich nur noch kurz klarstellen, dass ich mit der Aufklärung der Versicherten die Krankenkassen meine. Warum soll ein Versicherter nicht wissen, was ein Krankenhausaufenthalt kostet, warum es eine vorstationäre Behandlung gibt, und das die vollstationäre Behandlung nach spätestens fünf Tagen erfolgen muss, oder das die Krankenhauskosten in Einzelfällen nicht vollständug übernommen werden? Wir alle haben einen groben Überblick, wie ein Auto gebaut wird, das wir mal nutzen und wie der Preis zustande kommt. Aber bei den Gesundheitsleistungen kennen die Wenigsten die Zusammenhänge.

    Was das Krankenhausmanagement angeht, sollten die Ärzte über die neuen Strategien der Kassen informiert werden.

    Also keine Angst-ich plädiere nicht für ausgedehnte Visiten, die inhaltlich mit Gesundheitspolitik gefüllt sind!

    Mit freundlichen Grüßen
    Uta Seiffert-Schuldt