Beiträge von Marion1312

    Hallo Herr Berbuir,

    vielen Dank für Ihre rasche Antwort. In diesem Fall war es so, dass die Leistungsentscheidung der Krankenkasse bereits nach 6 Monaten vorlag und das Nachverfahren dann auch direkt von der Kasse beauftragt wurde, somit war ja eigentlich noch genügend Zeit, den Fall abzuschließen. Da der Fall ja wie erwähnt noch aus 2016 ist (Ende 9-Monats-Frist: 17.01.2017) werde ich der KK nun eine Frist setzen und gucken was passiert.

    Es geht um einen Fall aus 2016

    Gilt für Leistungsentscheidungen im Nachverfahren §8 oder kann sich die Krankenkasse alle Zeit der Welt nehmen ?

    § 8 Entscheidung der Krankenkasse nach MDK-Gutachten

    1 Die Krankenkasse hat dem Krankenhaus ihre abschließende Entscheidung zur Wirtschaftlichkeit der Leistung oder zur Korrektur der Abrechnung und den daraus folgenden Erstattungsanspruch mitzuteilen.

    2Wenn die Leistung nicht in vollem Umfange wirtschaftlich oder die Abrechnung nicht korrekt war, sind die wesentlichen

    Gründe darzulegen.

    3 Die Mitteilungen nach Satz 1 und 2 haben innerhalb von 9 Monaten nach Übermittlung der Prüfanzeige nach § 6 Absatz 3 zu erfolgen.

    4 Die Regelung des Satzes 3 wirkt als Ausschlussfrist.

    5 § 7 Absatz 5 Satz 4 bleibt unberührt.