Beiträge von Thunderbolt

    Hallo Herr Dietz,

    was ist denn da verwunderlich? Das macht man im \"normalen\" Geschäftsleben doch genauso, schlicht um eine Frist gesetzt zu haben. Versäumt man das, läßt man der \"Gegenseite\" potentiell Spielraum, um das Ganze weiter hinaus zu zögern.
    Um ggf. ein Mahnverfahren anstoßen zu können (gilt aber genauso für andere Dinge, um die man sich juristisch streiten kann), müssen Sie u.a. erstmal Fristen setzen - sozusagen als juristische Eskalationskaskade. Damit haben Sie feste zeitliche Ankerpunkte auf denen Sie aufbauen können.

    Im Übrigen mache ich das umgekehrt mit Kassen genauso.

    Paradebeispiel für eine (wenn auch nicht feste) Frist ist ja auch die Tatsache, daß das BSG urteilte, daß Überprüfungen Zeitnah nach Rechnungsstellung zu erfolgen haben. Wir lehnen Anfragen, die deutlich länger als drei Wochen nach Rechnungsstellung eintrudeln (eine Kasse hat es gerade wieder mit einem Fall aus dem Jahr 20003 versucht :laugh: ) unter Berufung auf dieses Urteil (resp. die dort gesetzte Frist) schlicht ab.

    Kurz: Ohne Fristsetzung kein Mahnverfahren - und ein gut organisiertes Mahnwesen ist im wahrsten Sinne des Wortes Gold wert.

    Herzlichen Gruß,

    N.

    Hallo Herr Selter,

    die Phlebitis wird - wenn auch als Unterpunkt - in der T80.1 genannt. Und \"Phlebitis nach Infusion\" ist m.E. durchaus spezifischer als \"Phlebitis irgendwo\"

    Das von Ihnen angeführte Beispiel 8 trifft es meiner Meinung nach nun wirklich nicht. Dort ist \"sonstige Kreislaufkomplikation nach med. Maßnahmen\" versus \"Thrombophlebitis\" gestellt. Wobei ersteres vom leichten Schwindel über besagte Thrombophlebitis bis hin zum Herz-Kreislauf-Stillstand so ziemlich alles bedeuten kann.

    Da ist Ihre Begründung zur W49.9! doch deutlich nachvollziehbarer ;)

    Herzlichen Gruß,

    N.

    Hallo Herr Selter,

    wir könnten uns jetzt zwar akademisch darüber streiten, ob \"Irgendwas fiel mir auf den Fuß\" spezifischer ist, als \"jemand warf mir eine Kiste auf den Fuß\".
    Letztendlich kommen wir aber - wenn auch auf verschiedenen Wegen - zum gleichen Ergebnis: Die I80.2 tut es nicht (alleine).

    Herzlichen Gruß,

    N.

    Ihr Kassenmitarbeiter ist nicht mehr auf dem neuesten Stand. In der aktuellen Ausgabe der BKG-Nachrichten findet sich folgender Artikel:


    >>In oben genanntem Artikel haben wir über die teilweise Zahlungsverweigerung
    von OGVD-Zuschlägen bei gesunden Neugeborenen durch Krankenkassen berichtet,
    die bei einer notwendigen längeren stationären Behandlung der Mutter
    anfallen und empfohlen, eine Verweigerung der Bezahlung dieser Zuschläge
    nicht hinzunehmen.
    Die BKG hatte sich u. a. an die Landesverbände der Krankenkassen in Bayern
    gewandt, um auf die Problematik hinzuweisen und dabei gleichzeitig eine sachgerechte
    und der FPV 2006 entsprechende Abrechnungsweise eingefordert.
    Wir haben dargelegt, dass es keinesfalls sein kann, die Bezahlung dieser Zuschläge
    zu verweigern oder ab der Erreichung der OGVD das gesunde Neugeborene
    als Begleitperson der Mutter anzusehen. Auch die Fallpauschalen für gesunde
    Neugeborene mit Definition der Grenzverweildauer und den OGVDZuschlägen
    sind von der Selbstverwaltung auf Bundesebene und damit auch von
    den Krankenkassen vereinbart worden und damit für die Abrechnung nach dem
    KHEntgG bindend. Insbesondere auch eine Einstufung als Begleitperson ist der
    Regelung gänzlich zuwiderlaufend, da i. d. R. keine medizinischen Gründe für eine
    „Mitaufnahme des Säuglings“ vorliegen, sondern es darum geht, dass gesunde
    Neugeborene zu versorgen. Eine Einstufung des Neugeborenen als Begleitperson
    würde zudem u. a. auch bedeuten, dass die Mutter rund um die Uhr ihr
    Kind versorgen müsste (inkl. Kleidung, Windeln). Bei notwendigen therapeutischen
    Maßnahmen währe das Neugeborene damit ohne Aufsicht im Krankenzimmer,
    da es als „Begleitperson“ auch nicht vorübergehend auf der Kinderstation
    versorgt werden kann
    Die AOK Bayern hat uns nun nach erfolgter juristischer Prüfung mitgeteilt, dass
    sie sich der Rechtsauffassung der BKG anschließt und die anfallenden OGVDZuschläge
    bei gesunden Neugeborenen vergütet.
    Sollten sich einzelne Krankenkassen immer noch der Bezahlung dieser OGVDZuschläge
    verweigern, empfehlen wir den Krankenhäusern nach wie vor, gegen
    ein solches Ansinnen vorzugehen, diese Krankenkassen auf die Folgewirkungen
    ihrer nicht vereinbarungskonformen Auslegung der FPV hinzuweisen und ggf. die
    Patientinnen zu informieren.<<

    Aber wenn es Sie tröstet: Bei uns wurde es auch versucht :)

    Herzlichen Gruß,

    N.

    Der Knackpunkt liegt hier m.E. in der Spezifität. Allein mir fehlt der Glaube, daß man eine \"Phlebitis an sonstiger Lokalisation\" als spezifischer bezeichnen kann, als eine \"Gefäßkomplikation nach Infusion - Phlebitis\".

    Daß die T-Kodes nur genommen werden sollen, wenn das ganze anderswo nicht spezifischer Kodiert ist, ist unstrittig - aber eben nur dann.
    Insofern hat der Wahnsinn Methode, wenn auch noch angezweifelt wird, daß hier eine Komplikation vorliegt.
    Natürlich kann reiiiiiiiin zufällig genau an der Stelle, die ich mit Nadeln traktiert habe, ganz spontan eine Phlebitis entstehen. Aber ich bin dennoch der Meinung daß hier kräftig an Haaren gezogen wird.

    Gruß,

    N.

    Hallo Herr Leonhard,

    schwierige Frage, weil der medizinische Dienst einer JVA anders organisiert ist (wie auch bei Polizei und Bundeswehr).
    Hier handelt es sich ja nicht um eine kassenärztliche Leistung, sondern um eigenständig organisierte Systeme, die dann eben die Schnittstelle zum öffentlichen Gesundheitswesen via Überweisung und Abrechnung über die jeweiligen Verwaltungen haben.

    Daß der Arzt einer JVA einen Arztbrief zwecks Behandlung haben möchte, ist ja prinzipiell einsichtig, aber zum Zwecke der Rechnungsprüfung?? Das ist eigentlich primär ein Problem der jeweiligen Verwaltung.

    Entsprechend würde ich der Verwaltung bzw. demjenigen, der es anfordert ein freundliches Schreiben zurückschicken, in dem ich einfach mal anfrage, auf welcher gesetzlichen Grundlage sich das ganze eigentlich gründet - und die Aussage dann überprüfen.

    Allein aufgrund der Organisationsstruktur sind JVA, Polizei und Bundeswehr ziemlich kitzlige Angelegenheiten, weil hier behandelnder und begutachtender Arzt durchaus mal ein und dieselbe Person sein können und erfahrungsgemäß auch immer wieder mal Nachfragen aus der Verwaltungsecke kommen, die nicht so ganz koscher sind. Und da gibt es dann Ärzte innerhalb dieser Organisationen, die nachfragen und welche, die einfach machen und die Anfrage weiterleiten ohne sie zu hinterfragen.
    Von daher ist Ihre Frage sicher nicht unberechtigt und schützt im Zweifelsfall u.U. sogar einen Kollegen davor, sich strafbar zu machen, ohne es zu ahnen.

    Gruß,

    N.

    Die Begründung für die Ablehnung der Hypokaliämie ist gut.
    Der Satz im Gutachten, daß der Normalwert nicht bekannt sei, noch besser (meines Wissens gibt´s da Referenzwerte :) )

    Daß die Kasse die zahlung verweigert ist leider eine beliebte Spielart, die ich vorwiegend bei kleineren Kassen auch schon beobachten konnte. Unabhängig vom Gutachten muß die Kasse meines Wissens erstmal in Vorleistung gehen und kann dann im Zweifelsfall versuchen, das Geld zurückzuklagen. Allerdings scheint es ein beliebtes Spiel zu sein sozusagen eine selbstgemachte Beweislastumkehr zu fabrizieren nach dem Motto \"willst Du wirklich wegen hundert Euro klagen?\".

    Ich hatte vor einiger Zeit eine ähnliche Diskussion mit einer Kasse, die sich ebenfalls weigerte zu zahlen und eine ambulante Abrechnung eines Falles forderte, bei dem der Patient 23 und ein paar zerquetschte Stunden bei uns lag (mit eben dieser Begründung). Nach dem etwas weniger freundlichen Hinweis, daß sie erstmal zahlen sollen und dann diskutiert werden kann (sowie auf entsprechenden Hinweis auf diverse SG-Urteile), war die Sache plötzlich erledigt.

    Trotz allem sind diese Bluffereien seitens mancher Kassen schon mehr als lästig.

    Ich wünsche Ihnen viel Glück und hoffe, daß es ohne Klage gehen wird.

    N.

    Ich würde, so wie Sie den fall schildern, sagen, daß die Kodierung mit der HD 17.9 korrekt ist.

    Wenn ich Sie richtig verstanden habe, hatte der Patient zwar schon eine vorbestehende (nicht dialysepflichtige) Niereninsuffizienz, die aufgrund der Exsikkose dann akut entgleiste. Sozusagen als Restzustand blieb dann die chronische Dialysepflichtigkeit übrig.

    Nachdem auch noch verschiedene Schlüsselnummern vorliegen, ist meiner Meinung nach der Fall klar.

    Herzlichen Gruß,

    N.

    Hallo Herr Rembs, hallo Forum,

    da gebe ich Ihnen völlig Recht.
    Wobei ich besagten Gutachter - wie gesagt - persönlich kenne und als sehr fairen Menschen kennengelernt habe. Weswegen ich ein wenig verwundert bin.
    Allerdings gestehe ich auch Gutachtern mal einen \"Aussetzer\" im weitesten Sinne zu, zumal ich nicht beurteilen kann, was da hinter den Kulissen im MDK vor sich geht.
    Von Gesetzes Wegen her müssen die Kollegen zwar neutral urteilen, in der Praxis habe ich bei manchen der Kollegen aber den Eindruck, daß sie das \"K\" dann ein wenig zu eng sehen.

    N.

    Hallo Forum,

    die Sepsis scheint in letzter Zeit der Liebling der Kassen zu sein.
    Ich bekam heute ein MDK-Gutachten auf den Tisch, in dem der Gutachter (den ich im übrigen sonst sehr schätze) in etwa folgendes schreibt:

    Die Kriterien für eine Sepsis nach den entsprechenden Leitlinien seien erfülllt, es läge Temperatur >38 und ein SIRS vor. Allerdings seien eben nur Kriterien der Gruppe I und II der Leitlinien erfüllt, es sei auch eher Harnwegsinfektspezifisch [das war die Ursache der Sepsis]behandelt worden und wegen des geringen Ressourcenaufwandes und weil man im gutachterlichen Sprachgebrauch nur von einer Sepsis sprechen würde, wenn auch ein Kriterium Gruppe III erfüllt sei, wäre es keine Sepsis, sondern ein Harnwegsinfekt.

    Macht mal eben eine Umsatzeinbuße von 50% aus.

    Ich habe zum Widerspruch geraten und frage mich, was in diesen - ansonsten sehr fairen und kompetenten - Gutachter bei diesem Gutachten gefahren ist.

    N.