Hallo,
Notfalleinweisung mit Schein ist Notfall. Muss auch so angegeben werden, denn die Kassen verweisen am Ende wegen der AWP auf den falschen Einweisungsgrund (z.B. nach Frage stat. Behandlungsbedürftigkeit).
MfG
rokka
Hallo,
Notfalleinweisung mit Schein ist Notfall. Muss auch so angegeben werden, denn die Kassen verweisen am Ende wegen der AWP auf den falschen Einweisungsgrund (z.B. nach Frage stat. Behandlungsbedürftigkeit).
MfG
rokka
MMhhMM,
aber hat nicht letztes Jahr...aahhrg ich kann mich nicht erinnern welches Aktenzeichen,oder wo ich das gelesen hatte: vllcht kennt hier einer den Fall:
Privatversichter hat gg. Krankenhaus geklagt und Recht(schadenerstatz) bekommen, da sie Dg. übermittelt hat(auch in Epikrise an HA etc.und wohl bei der Rechnungsprüfung der Kasse aufgefallen waren); die schon länger bestanden(vor vertragsabschluss, der versicherte aber seiner Gesundheitsprüfung der Kasse vorher nicht genannt hatte (macht ja nämlich die monatl. Beiträge höher!)
?! Dann verstehe ich nicht wie nach obiger Ausführung(ad2) so ein Urteil zustande kommt.
rokka
P.s. mit den Daten könnten die Kassen doch ganz leicht Zusatzpauschalen bei den Kunden geltend machen (Drogen, Alkohol, Rauchen). Uns KH gegenüber machen sie ja auch ständig neue unbequeme Baustellen auf.
Soweit ich weiss gibt es keine derartige Promillegrenze .
Nötig ist eher die dokumentierte Verhaltensstörung , bzw, Beschreibung des Rauschzustandes.
Bei anderen Suchtmitteln hab ich ja auch keine Grenze .
Und nicht jeder mit positivem Cannabisnachweis ist intoxikiert. Bei manchen fällt das nur beim Screening als Nebenbefund an , dann kodiere ich ja auch keine Intoxikation, sondern nur schädlichen Gebrauch .
Gruß vom Neuling
Hallo Pepp_Neuling,
bin im PEPP nicht so bewandert aber gilt nicht auch hier wenn kein Aufwand -keine Kodierung; also wenn nur im Screening Cannabis (zufällig?) positiv, 1. darf man das dann überhaupt verschlüsseln?; und 2. fragt ihr den Patienten vor Übermittlung solcher Daten an die KKasse ob er damit einverstanden ist (DSGVO?) weil ihr Ihn ja bei der Kasse als Drogenkonsument denunziert. (mal provokant formuliert)
MfG
rokka
Hallo,
Die Kodierregel im allgemeinen Teil, wird durch spezielle ergänzt...ja man kann sich hin und her streiten...aber auch Kasse und MDK müssen doch zugeben, dass der Aufenthalt der Patientin letztlich bestimmt war durch die Leukämie mit entsprechendem Ressourcenaufwand, also auch für eine entsprechende DRG mit so kalkuliertem Erlös. Es ist einfach fairer das auch mal so hinzunehmen (neutraler Gutachter).
man sollte wenn überhaupt nötig(Begutachtung mit Augenmaß!) vielleicht dann eher die DKR(und deren Beispiele) an die Realität anpassen.
Also ich würde auch auf Leukämie bestehen, die bestand ja auch zum Aufnahmezeitpunkt.
MfG
rokka
... dummerweise brauchen wir aber auch viele Menschen und Geräte um die vielen (zugewiesenen!) Patienten zu versorgen und den Betrieb am laufen zu halten; die ambulante Budgetierung machts auch nicht einfacher und wir sind leider die die man am Ende per Gesetz beuteln kann, da wir ja auch noch eine Behandlungspflicht haben...ach man...
Sorry
rokka
"...weil wir zu teuer sind..."
rokka
Hallo,
ok. Na das ist ja ein einfacher Standardsatz den der MDK dann nur einfügen muss...
schönes WE
rokka
Hallo JuSa,
klingt leider plausibel, gerade in Anbetracht der fiktiv alternativen Abrechnungswelt. Und das BSG wird sicher auch nicht gegenteiliges behaupten... es sei denn es gibt formale Verwaltungsprinzipien die doch einen weiteren Anspruch bewirken(da kenn ich mich aber nicht näher mit aus)
MfG
rokka
Schönen guten Tag allerseits,
vielleicht sollte man beim DIMDI beantragen, den Kode für die Beantragung des Pflegegrades ganz zu streichen und gleichzeitig in de DKR den Hinweis aufzunehmen: "Wurde eine Pflegegrad beantragt, ist der OPS für denjenigen Pflegegrad anzugeben, der aufgrund der Beantragung abschließend beschieden wurde. Für die Abrechnung relevante Einstufungen, die nach der Entlassung eingehen, sind für die Kodierung heranzuziehen"
Ich stelle das mal hier zur Diskussion
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag
hallo,
s.o. und wer sagt Ihnen dann en Pflegegrad? Fragen sie später bei den Patienten nach? Uns schreiben die Kassen immer nur "aus Datenschutzgründen dürfen wir den aktuellen PG nicht benennen, derzeit ist eine Grundlage zur Abrechnung des ZE nicht vorliegend"
was heißt: wir(KK) sagen nicht welchen er hat und wie so wir uns die ZE-Abrechnung vorstellen wäre es sowieso nicht erfüllt (in allen Facetten).
Was ist eigentlich wenn der PG initial nicht genehmigt oder nur PG2 genehmigt wird, dann Widerspruch vom Patienten und dann Genehmigung PG 3(müsste man alles nachverfolgen...wie macht ihr das?), gilt dann auch das initiale Antragsdatum oder das des Widerspruches?
MFG
rokka
Aha da steht also vom BSG selbst geschrieben: streng, eng, eng...da passen aber einige Auslegungen und Interpretationen aus letzten heiß diskutierten Urteilen aber schon mal lange nicht mehr ins "Umfeld" von eng, natürlich vorrausgesetzt wie eng man denn eng versteht...
MfG
rokka
Hallo rokka,
vielen Dank!
Die Frage wäre also mit anderen Worten, ob die beschriebenen proktologischen Beschwerden / Anamnese die stationäre Aufnahme rechtfertigen.
genau
MfG
rokka