Hallo Forum,
gibt es zu dem o. g. Thema Neuigkeiten oder Erfahrungen.
Ich sitze gerade vor folgender Fallkonstellation:
1. Aufenthalt:
Einweisung zur vollstationäre Aufnahme in KH A, reguläre Entlassung nach 3 BT, DRG E79A (mVD 9,7)
2. Aufenthalt
Vollstationäre Aufnahme in KH B mit Verlegung in KH A (Dauer unklar)
3. Aufenthalt
Verlegungsaufnahme aus KH B, reguläre Entlassung nach 2 BT, DRG E79A (mVD 9,7). Fallzusammenlegung mit Aufenthalt 1 wg. WA innerhalb der OGVD (§2, Abs. 1 FPV)
4. Aufenthalt
vollstationäre Aufnahme innerhalb der OGVD des bereits zusammengeführten Falles (1+3) -> Fallzusammenlegung. Entlassung nach 2 BT regulär.
Für die zusammengeführten Fälle gilt somit als Aufnahmegrund "Einweisung" und Entlassgrund "reguläre Entlassung". DRG E79A mit 7BT
Frage:
Müssen für den zusammengeführten Aufenthalt Verlegungsabschläge nach §2 berechnet werden?
Bisher bin ich davon ausgegangen, dass hier - auf Grund der Chronologie - keine Verlegungsabschläge berechnet werden müssen. Nun bringt mich aber §2 Abs. 5 der FPV total aus dem Konzept:
"Sind mehrere Aufenthalte in einem Krankenhaus aufgrund der Regelungen zur Wiederaufnahme nach den Absätzen 1 bis 3 zusammenzuführen und erfolgte bei mindestens einem Aufenthalt eine Verlegung, sind vom zusammengeführten Fall Verlegungsabschläge nach den Vorgaben des § 1 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 3 zu berechnen."
Gibt es hier Anregungen oder Ideen wie ich den Knoten lösen kann?
Vielen Dank schon einmal im Voraus.
Z56