Beiträge von Jimbo88

    Auch wenn jetzt schon einiges geschrieben wurde,
    erst einmal ein Verweis auf die Kodierrichtlinie PD016 für alle Fälle.

    Begründungen liegen evtl. am Anfang der Behandlung in der Dokumentation einer erhöhten Betreuungsintensität, Art der Behandlung (ggf. Intensivmerkmal?) oder Gespräche mit dem Pat., welche dokumentiert wurden? Eine ausführliche Suchtanamnese sollte grundsätzlich vom aufnehmenden Arzt dokumentiert werden (da sind wir auch gerade dran).

    Natürlich stelle ich mir immer erst die Frage, bzw. den Leistungserbringern vor Ort, ob hier überhaupt ein Aufwand gemäß ND bestand?
    Wenn es unklar ist oder keine eindeutigen Begründungen dokumentiert gefunden werden, lasse ich es auch weg, denn ich provoziere kein "Up-Coding", erhalte dadurch Qualität und lande nicht auf der "Black-List", spare Zeit die nicht das daraus resultierende MDK-Verfahren stecken muss und nutze diese Zeit lieber für saubere Rückmeldungen an die Behandelnden das so etwas nicht nochmal vorkommt.

    Gruß

    Hallo Ariane Lpz,
    "individuell" würde ich diese Doku bezeichnen, denn eine Art Beaufsichtigung mit Therapeutischen Zielen, die über das normale Maß hinausgehen können als TE abgebildet werden. Wenn es nun nicht diesen Anspruch hat wäre es nicht als TE zu dokumentieren, stellt jedoch im Aufwand dieses Pat. im Gegensatz zu anderen Pat. einen Unterschied dar und kann/sollte dann auch dokumentiert werden.
    Hier dann entweder mit Verweis auf Standard oder gesonderte Einträge, wobei ich mich hier eher in der Doku einer Verlaufskonferenz (einem Wöchentlichen Eitrag zur weiteren Planung, evaluation) auslassen würde und hier dokumentiere, dass tägl. zu allen Mahlzeiten eine Beobachtung durchgeführt wird/wurde, um.... zu erreichen.

    Viele Grüße

    Guten Morgen,
    gibt es PEPP-Häuser, bei denen die Kostenverlängerungsanträge an den MDK weitergeleitet werden und dieser dann diverse Unterlagen anfordert?
    Dies scheint eine kluge Idee der KK zu sein, denn hier muss im Anschluss an die Prüfung keine AWP gezahlt werden, und es gibt keine Fristen.
    (Der 1c Satz 4 besagt: "Als Prüfung nach Satz 1 ist jede Prüfung der Abrechnung eines Krankenhauses anzusehen, mit der die Krankenkasse den Medizinischen Dienst beauftragt und die eine Datenerhebung durch den Medizinischen Dienst beim Krankenhaus erfordert." --> hier jedoch noch keine Rechnung)

    Wenn die Kasse also auf Grund eines Verlängerungsantrages Zeit herausholt, weil dieser an den MDK weitergeleitet wird, kann sie abwarten bis die Entlassmitteilung der Behandlung bei der Kasse eingeht, der MDK dann "rein Zufällig" genau die Unterlagen anfordert, welche die PEPP in ihrem Entgelt erhöhen (z.B. QE), um eine Empfehlung einer Kostenzusage zu geben, ist das m.E. nach nicht okay.
    Egal wie der Fall ausgehen wird, es gab zum Zeitpunkt der Prüfung noch keine Rechnung, da es ja um Kostenverlängerungen geht, hat die Klinik keine Chance eine Aufwandspauschale in Rechnung zu stellen.
    Weiterhin geben wir hier schon diverse Unterlagen heraus, welche den Fall gläsern machen und auch weitere nicht gestellte Fragen beantworten.
    Denn sobald Pflegedoku, Befunde, und weiteres Vorliegen können wohl auch Fragen nach der VWD oder wie in meinem Fall den QE beantwortet werden.

    Wie wird in solchen Fällen umgegangen? eingeschränkte Informationen senden, verweisen auf eine Prüfung nach PrüfvV ab Rechnungseingang, andere Vorschläge?
    Ich hoffe hier eine rege Disskusion anzustoßen.

    Guten Morgen Ariane Lpz,

    die Dokumentation: Basisdokumentation sowie über das normale Maß an "Aufwänden" sollten grundsätzlich dokumentiert werden.
    Sofern ein gesonderter Standard vorliegt, kann in der Tagesdokumentation pro Schicht auch darauf verwiesen werden. Es bietet sich natürlich an, die Beaufsichtigung einzelner Patienten in der Dokumentation zu benennen, denn dies ist eine individuelle Maßnhame, welche bestimmte Patienten erhalten. Ggf. ließe sich auch, wenn man es richtig formuliert eine Therapieeinheit erstellen in derer das Therapeutischen Ziel beschrieben wird. Unterstützend geht dann auch bei Prüfungen durch den MDK die Notwendigkeit der Unterstützung hervor, was immer gut aussieht.

    Viele Grüße

    Guten Morgen PePaMel,

    wie lautet der Grund, weswegen eine Begehung durchgeführt wurde?

    Ich verstehe ich den §276 wie folgt:
    Abs. 4 beschreibt die "gutachtlichen Stellungnahme über die Notwendigkeit und Dauer der stationären Behandlung", wohlmöglich im noch einliegenden Fall. Hier sehe ich keine Chance eine AWP zu erheben. Wenn allerdings eine Zwischenrechnung existiert und der MDK diese auf korrektheit vor Ort prüfen möchte, sollte es Möglich sein denn hier besagt §275 1c Satz 4, "Als Prüfung nach Satz 1 ist jede Prüfung der Abrechnung eines Krankenhauses anzusehen, mit der die Krankenkasse den Medizinischen Dienst beauftragt und die eine Datenerhebung durch den Medizinischen Dienst beim Krankenhaus erfordert."

    Grundsätzlich glaube ich nicht, dass die Begehung unter die AWP fällt. Vorteil des ganzen ist ja, dass ein Fall schnell zum Abschluss kommt.
    Ich habe keine Erfahrungen mit Begehungen denke jedoch, dass dieser Aufwand nicht der eines Verfahrens nach 1c gleichzusetzen ist.

    Ich hoffe Dir mit meiner Antwort ein kleines bisschen geholfen zu haben, bin jedoch auch auf weitere Antworten/Argumente gespannt, die auch meinen Horizont erweitern. :)