Beiträge von Marsfraeulein

    Hallo ck-pku,

    danke für den sachlichen Anteil ihres Forumsbeitrags.
    Den werde ich gerne bei Gelegenheit in unser Team einbringen.

    Mich wundert der bei uns übliche Umgang mit dem Code auch. Deshalb habe ich mich in die Diskussion eingebracht.

    Mein voriger Beitrag stellt nicht meine Meinung als Einzelner und auch nicht mein persönliches, beliebiges Benehmen dar.
    Das dürfte aus der Formulierung hervorgehen.

    Hallo Famico,

    mir hat man erklärt, dass der X84.9! überhaupt nicht verwendet werden sollte, weil er dem Patienten (= dem Krankenversicherten) bei zukünftigen Behandlungen/Versicherungsabschlüssen o.ä. Nachteile bringen könnte.
    Stattdessen sind wir angehalten, die Art der Verletzung/Selbstbeschädigung zu kodieren.

    In Erläuterungen zum Gebrauch des Codes fand ich allerdings die Angabe, dass nur die Absicht der Selbsttötung nicht kodiert werden sollte. Selbstverletzung könnte demnach dann durchaus mit X84.9! kodiert werden?

    Gruß, Marsfraeulein

    oh, da habe ich die Formulierungen der Intensivkriterien durcheinandergeworfen. ?(
    Natürlich gibt es gibt es das Merkmal "Akute Fremdgefährdung" nur ohne Zusätze. 8)

    Es ist aber vielleicht diskussionswürdig, ob das Ungeborene ein Teil des Selbst der Mutter oder eine fremde (!?) Person ist...

    Genau darauf zielte meine Frage ab.

    Ich würde das auch als "Akute Selbstgefährdung durch Suizidalität oder schwer selbstschädigendes Verhalten " oder
    alternativ als "Akute Selbstgefährdung durch fehlende Orientierung oder Realitätsverkennung" einstufen.

    im vorliegenden Fall erscheint mir die fehlende Orientierung oder Realitätsverkennung passender. Sieht eher nach klassischen Minussymptomen und zeitweise (akustischen) Halluzinationen aus als nach Suizidalität/Selbstschädigung.

    Danke für die Antwort

    Hallo und ein Gutes Neues Jahr ins Forum erst mal.

    Folgende Fragestellung:
    Patientin mit HD hebephrene Schizophrenie wird stationär behandelt, befindet sich in der Frühphase einer Schwangerschaft und hat kürzlich Drogen konsumiert. Laut Doku zu allen Qualitäten orientiert, insgesamt verlangsamt und verflacht. Ist sich der Verantwortung/Auswirkung ihres Verhaltens auf das Kind nicht oder nur zeitweise/teilweise bewusst.
    Ist das Intensivkriterium "akute Fremdgefährdung durch fehlende Orientierung und Realitätsverkennung" angesagt? Oder gilt das ungeborene Kind nicht als "fremd" und wird deshalb "akute Selbstgefährdung" kodiert? Letzteres so geschehen durch die Behandler.

    Was meint ihr?

    ich schließe mich in diesem alten Thread an, weil meine Frage sich auf F14 bezieht:

    Patient hat Nebendiagnose F14.2 (konsumiert Kokain, intravenös)
    Kann ich U69.33! ergänzen?

    Hauptdiagnose ist F11.2, mit U69.30!

    genaugenommen frage ich mich ob

    Benutze im Geltungsbereich des § 17d KHG eine zusätzliche Schlüsselnummer (U69.32!), um einen intravenösen Konsum anzugeben.


    bedeutet, dass man im Bereich § 17d KHG F14 nur und ausschließlich mit U32 ergänzen darf?

    Oder ist es gar so, dass man pro Fall nur einen U-Schlüssel verwenden darf?

    Ich wäre dankbar für etwas Information

    OK. Nach diesen Informationen würde ich mich dafür entscheiden, grundsätzlich 9-62 (psychotherapeutische Komplexbehandlung) zu kodieren, wenn sowohl diese als auch Regelbehandlung angegeben ist und die sonstigen Voraussetzungen stimmen.
    Und ich hoffe, dass der Grouper beim Durchlauf die entsprechenden Korrekturen (Wochen mit Regelbehandlung) vornimmt.
    Dann brauche ich mich mit dem "Problem" tatsächlich nicht zu befassen.

    Ich sehe übrigens nicht, was der Grouper macht.

    Wir erfassen mit NEXUS, die Kodiersoftware ist KODIP.

    Und was die qualifizierte Dokumentation (Trennung psychiatrische/psychotherapeutische Leistung) angeht, stimme ich mit Ihnen, GW, überein. Das ist ein Thema auf einer anderen Ebene.

    Danke nochmals für die Antworten.

    Danke für Ihre Antwort.

    Wir kodieren die Behandlungskategorie ab Tag eins des Aufenthaltes. Ich muss mich also schon entscheiden, ob ich für Tag eins Regel- oder Psychotherapie kodiere. Ab dann kann ich natürlich weiter wochenweise gucken und je nach Anzahl der TEs die Behandlungskategorie aussuchen, wenn sowohl Regel- als auch psychotherapeutische Komplexbehandlung zur Wahl steht.

    Ab 2016 muss ich aber die Behandlungskategorie nicht mehr wochenweise wählen. Ich könnte, wenn es passt, unterwöchig von Regel- auf Psychotherapiebehandlung wechseln.
    Wenn z.B. an den Tagen 5, 6 und 7 des Aufenthaltes je eine TE erbracht wurde, könnte ch ab Tag 5 Psychotherapie kodieren, erst mal für eine Woche. Und dann im Verlauf weitersehen.
    Die Schwierigkeit liegt meines Erachtens darin, dass eines der Kriterien für psychotherapeutische Komplexbehandlung weiter auf Wochen bezogen erfüllt sein muss (nämlich die drei ärztlich/psychologischen TEs), die Behandlungskategorie als solche aber nicht mehr zwingend wochenweise erfasst wird.

    Was übrigens die EDV, im Anschluss an unsere Eingaben, macht, weiß ich nicht. :/

    Haben Sie also Wochen dabei, in denen keine 3 TE zustande kamen, dann wird es eine Regelbehandlung werden.

    ist damit gemeint, dass in diesem Falle die gesamte Behandlung automatisch eine Regelbehandlung wird?

    Das mit der Fehlbelegung ist mir klar, aber da habe ich zumindest kein "Eingabeproblem". 8)

    alles richtig verstanden. So haben wir es bisher gemacht, und natürlich könnten wir es weiter so handhaben.

    Damit führten wir das alte (2015) System, in dem die Behandlungskategorie mit den erbrachten Therapie-Einheiten verknüpft war, und wochenweise kodiert wurde, sozusagen händisch weiter.

    Ich frage mich, was ein MDK "denkt", der einen Fall zu lesen bekommt, in dessen psychotherapeutische Komplexbehandlung immer mal Wochen mit Regelbehandlung "eingestreut" sind (oder umgekehrt). Würde mir unlogisch erscheinen - entweder der Patient erhält eine psychotherapeutische oder eine Regelbehandlung.

    Aber wenn nur ich das Problem dabei sehe, wäre es damit schon gelöst. ;)

    .

    Hallo,
    wir haben eine psychotherapeutische Abteilung, die die Bandlungskriterien für den Code 9-62 (psychotherapeutische Komplexbehandlung) erfüllt.

    Jedoch kommt es gelegentlich vor, dass ein Patient im Zeitraum einer Woche weniger als 3 ärztliche/psychologische Therapie-Einheiten erhält.
    Wie sollte man das handhaben?

    Nach dem alten (2015) OPS-Katalog, in dem die Behandlungskategorie noch mit den erbrachten TE wochenweise verknüpft war, haben wir uns beholfen, indem wir für die Wochen mit weniger als 3 TEs Regelbehandlung (6-60) kodiert haben.
    Wie sollte man es mit dem OPS 2016 halten? Trotz einiger fehlender TEs trotzdem 9-62 kodieren?

    Mir ist klar, dass die festgelegte Behandlungskategorie ihren Kriterien nach "erfüllt" werden sollte. Aber die Gegebenheiten sind nun mal so, wie sie sind..