Beiträge von Eastfries

    Hallo Ordu,

    meguet beschreibt es sehr genau: unter welcher Fachabteilung die Bögen ausgelöst werden, hängt von den Einstellungen Ihres KIS zusammen --> bei uns löst die entlassene Fachabt. den Bogen aus. Dies führt regelmässig zu Fehlern im QS- Proggy, da die spezifischen Bögen spezifischen Fachabt. zugeordnet sind (Schlüssel P301). Man kann dieses Problem lösen, in dem man entweder allen Fachabteilungenalle Bögen zuordnet (mache ich nicht so, hoffe das geht auch) oder (so mache ich es) man verlegt den Fall für die letzte Minute auf die entsprechende Fachabt.
    Nun haben wir den Vorteil, dass wir 2 Häuser an EINEM Standort zusammengeführt haben.
    Ich meine mal gelesen zu haben- und das wird wahrscheinlich der Knackpunkt sein- dass im Falle differenter Standorte Sollstatistiken pro Standort erstellt werden müssen (Kennzeichnung dann mittels IK..._01 _02 _03 oder entsprechend.
    Ist dies so? Ja, soeben nachgelesen: Unterscheidung nach Betriebsstätten ; Angabe hinter der IK!
    Wie Sie das Bogenproblem nun lösen, hängt davon ab, mit welchen Proggies Sie arbeiten und wie diese eingestellt sind.
    Wie gesagt: bei mir kann ausschliesslich die Fachabteilung Bögen auslösen, für die ich es so definiert habe.

    mfG

    Hallo Ordu,

    so weit ich weiß, fällt pro IK auch nur eine Sollstatistik an. In wie weit und vor allem auf welcher Grundlage die GeQik Sie nun sozusagen benachteiligen will (so habe ich es verstanden), leuchtet mir nicht ein.

    Ich wirke in Nds. und musste nach Fusion 2er Häuser EINE meth. Sollstatistik abgeben, obwohl ich lieber 2 erstellt hätte, da wir aus EDV- technischen Gründen noch getrennte Häuser hatten.

    mfG

    Hallo Herr Lindenau,

    dieser Artikel verdient es in meinen Augen nicht diskutiert zu werden.
    Mich würde nur mal interessieren, welche Baserate hier zu Grunde gelegt wurde (Beispiele).
    Wahrscheinlich bekommt Bayern eigene allgemeine Tatbestände und hier ergänzend:
    stationäre Erforderlichkeit aufgrund Ablehnung der amb. Versorgung durch KV- Arzt o.ä...

    Oder aber die fitten bayr. Niedergelassenen haben den Krankenhäusern in der Vergangenheit stat. indizierte Fälle vorenthalten und selbst operiert.

    Oder aber die Niedergelassenen bekommen jetzt auch Verweildauervorgaben und müssen mehr Personal einstellen - dann gebt ihnen doch 12 Cent!

    Ich wollte doch nur einen Satz schreiben...

    Hallo rhodolith,

    die KK hat die Rechnung zu zahlen, sofern sie zuständig ist.
    Findet sie Anhaltspunkte nach § 294a SGB V, die für die Zuständigkeit eines anderen Kostenträgers, wie der BG, sprechen, dürfen sie vom KH Informationen hierzu abfragen.
    Zu diesem Zeitpunkt dürfen sie jedoch der BG keine Unterlagen zur Verfügung stellen, da diese Eigentum des KH und die KK nicht Herr der Daten ist.
    Deswegen auch die Erforderlichkeit einer Schweigepflichtsentbindung (Patient ist Herr der Daten)!
    Das Innenverhältnis KK und BG ist erst dann existent, wenn die BG Kenntnis vom Vorgang erhalten hat oder durch Prüfung festgestellt wird, dass der Zweifel an der Zuständigkeit der KK begründet ist.

    mfG

    Hallo rhodolith,

    Zitat

    in dem Moment, wo die KK eine Kostenübernahme (per DTA) bescheinigt, muß sie meines Erachtens auch die Rechnung übernehmen.

    Wieso sollte dies so sein? Die KK kann zu diesem Zeitpunkt doch lediglich bekannt geben (mittels Kue), dass der Patient dort versichert ist.

    Die Frage ist, wie man Anhaltspunkte gemäß § 294a SGB V definiert???

    Formal hätte die KK m.E. nach §275 zu prüfen, ob sie Leistungsträger ist. Ich würde jedoch bei einem erhärteten Verdacht (die KK wissen ja um die Berufskrankheiten) auch erstmal die Rechnung abweisen (Nein, ich würde im KH anrufen ;) ), um ein evt. verzichtbares Prüfungsverfahren zu umgehen. Die Abweisung hat dann allerdings keine rechtliche Konsequenz in Bezug auf Fristen etc., sondern dient allenfalls als \"Rückfrage\" zur Zuständigkeit aus Sicht des KH...

    Letztendlich zählt die Rechnung als übermittelt, solange diese formal korrekt ist.

    Und in Bezug auf das Innenverhältnis: die KK darf der BG keine Unterlagen zur Verfügung stellen. Die Zuständigkeit kann also vorerst nur im Verhältnis KH und KK geklärt werden.

    Aus eigener Erfahrung kann ich mitteilen, dass im umgekehrten Fall (BG bzw. GUV hat Rechnung bereits gezahlt), sollte sich heraus stellen, dass kein Arbeitsunfall vorlag, sich die BG das Geld von der KK holt.

    mfG

    Guten Morgen,

    wer ihn sich noch nicht durchgelesen hat,

    hier

    der Link zum \"Vertrag Ärzte/ Unfallversicherungsträger\".

    Dort sind jegliche Voraussetzungen und Fristen zur Übermittlung, zur Anwendbarkeit und zur Vergütung vorgegeben.

    • Anwendung von BPflV und KHEntgG
    • Berichtübermittlung innerhalb von 3 bzw. 8 Tagen nach Anf.
    • Erstattungspflicht innerhalb von 4 Wochen (regelhaft)

    mfG

    Holderio verehrte Kolleginnen und Kollegen,

    ich suche bisher erfolglos nach dem folgenden Urteil des SG Oldenburg:

    S 62 KR 167/07 rechtskräftig

    Es geht um die stationäre Durchführung einer regelhaft ambulant zu erbringenden OP, aufgrund fehlender häuslicher Versorgung der Patientin (postoperative Überwachung).

    Ich habe auf den Seiten der Sozialgerichtsbarkeit leider nichts finden können.
    Hat jemand den Urteilstext schon vorliegen?

    Frostige Grüße

    Hallo nochmals,

    Zitat

    z.B. um sich die Option auf Abrechnung eines Kurzliegers bei Leistung nach §115 freizuhalten oder als Begrenzung auf die noch unbekannte oGVD

    Also grundsätzlich haben die Kostenübernahmen nur einen deklaratorischen Character (vgl. Suche im Forum). Die KK können sich durch eine Befristung dieser keinen Optionen offenhalten, sondern müssen, wenn eine Rechnung beanstandet werden soll, den MDK einschalten (Vgl. §275 SGB V).
    Es ist allerdings in einigen Landesverträgen nach §112 geregelt, wie mit Kostenübernahmebefristungen und entsprechend Verlängerungsanträgen (bzw. Kurzberichten) umgegangen werden soll.
    Dies stammt noch aus Zeiten der tagesgleichen Pflegesätze und findet immer weniger Anwendung. Zumal diese Berichte oder Anträge inhaltlich sher vorsichtig formuliert werden müssen, um den Schutz der sensiblen Daten zu gewährleisten.
    (z.B. Das Beschwerdebild hat sich am Tag X zunehmend verschlechtert. Dies macht eine Behandlung bis zum ... erforderlich)
    Nicht sehr aussagekräftig aber in manchen Bundesländern halt üblich bzw. gefordert.

    Sie müssen also zunächst mal schauen, wie das in Ihrem Landesvertrag geregelt ist und dann können Sie sich mit Ihren Ärzten beraten, wie Sie am liebsten verfahren wollen.
    Sicherlich können Sie eine KK auch davon überzeugen, dass Sie solche Schreiben / Anfragen in Papierform brauchen / wünschen - aber warum den Umstand?

    mfG

    Guten Tag Herr Klein,

    sofern Sie nach KHEntgG abrechnen erübrigt sich im Allgemeinen die Befristung von Kostenzusagen. Im Einzelfall ist m.E. die Wahl der Mittel zur Übermittlung gleich- ich arbeite gerne mit dem 301er als Kommuniaktionsinstrument.
    Fragen medizinischer und oder anderer Fragestellungen, die durch Gesetzesvorschriften beschränkt sind, sind hiervon natürlich ausgeschlossen.
    Insbesondere Fragestellungen, die in den §275 SGB V gehören, wie z.B. Fragen nach früherer Möglichkeit der Entlassung, Diagnosen etc., fallen hierunter und bleiben bei mir unbeantwortet, bzw. abgelehnt.
    Bitte lassen Sie sich keinesfalls von der Bezeichnung \"medizinische Begründung\" im P301 irreleiten; Fragen medizinischer Natur haben im Datenaustausch nichts zu suchen...

    mfG

    Hallo Herr Horndasch,

    bei der Entscheidung ob F... oder T... kommt es doch vielmehr darauf an, was für Auswirkungen vorliegen bzw. was für eine Therapie indiziert ist.
    Die Bezeichnungen der Codes helfen da nicht weiter, da Intoxikation (so genannt im Beriech F...) = Vergiftung (~ T...)
    ABER Kapitel V. = Psychische und Verhaltensstörungen und Kapitel XIX. = Vergiftungen...

    mfG