Beiträge von MCO-Freak

    Ich kann und werde das eben nicht so locker sehen wie Sie.

    Weaning ist etwas was klar und deutlich medizinische Notwendigkeiten aufweist. Diese kann von mir aus der MDK auch gerne prüfen. Das ist auch das gute Recht was dann der MDK hat bzw. die Krankenkassen.

    Wobei ich auch noch nie erlebt habe, dass ein Weaning alleine aus wirtschaftlichen Überlegungen durchgeführt worden ist, was natürlich zu Recht angreifbar wäre.

    Diese Notwendigkeit in der Abrechnung allerdings anhand von vorgehenden Beatmungsstunden festzumachen ist eben nicht nur fachlich falsch, es ist eine reine Willkür von Seiten des MDKs, die auf keiner einzigen realen Grundlage steht.

    Der MDK hat mit seiner neuen KDE 584 wieder ein Thema in den Mittelpunkt gesetzt, welches wirklich so langsam aber sicher nicht mehr hinnehmbar ist.

    Bisher war mein Kenntnisstand, dass der MDK nur dann ein Weaning anerkennt, wenn zuvor mindestens 24 Stunden durchgehend invasiv beatmet worden ist.

    Jetzt werden sogar 48 Stunden durchgehendende Beatmung gefordert.

    In den Kodierrichtlinie findet sich dagegen keine Aussage dazu, und medizinisch fachlich betrachtet ist weder die 24 Stunden - noch die 48 Stunden-Forderung haltbar.

    Richtig ist zwar, dass ein Weaning einfacher ist bei kürzeren Beatmungsdauern. Das führt allerdings nicht dazu, dass ein Weaning medizinisch nicht erforderlich ist, wenn die Beatmung zuvor weniger als 24 Stunden bzw. 48 Stunden angedauert hat. Die Notwendigkeit einer Entwöhnung ergibt sich aus anderen Faktoren.

    Ich bin ja fast sprachlos, dass der Breitmeier und ich mal einer Meinung bin.

    Allerdings muss ich an dieser Stelle ihm schon wieder eine kleine Einschränkung bieten.

    Wenn die Leukopenie eben nicht als SIRS-Kriterium gelten kann, und die BK eben auch nicht als positiv gelten können, dann braucht der ganze Fall, um eine Sepsis halten zu können, mindestens eine Organkomplikation plus zwei SIRS-Kriterien, welche durch die Sepsis verursacht worden ist. Die Frage nach weiteren SIRS-Kriterien wäre also in diesem Fall erst danach zu klären. Zunächst müsste man nach einer möglichen Organkomplikation Ausschau halten. Besteht diese nicht, oder kann man eine mögliche nicht auf die Sepsis beziehen, dann kann man eben leider hier keine Sepsis halten.

    Herr Breitmeier,

    nein ich verstehe Sie nicht falsch. Aber Ihre Haltung zur Sepsis ist einfach so nicht korrekt. Eine Sepsis ist bei weitem keine "Allerweltskrankheit", sondern nach wie vor eine Erkrankung, die schlimmsten Fall tödlich verlaufen kann, und bei der nach wie vor der MDK bei Aufnahme einer Intensivstation, insbesondere wegen dem besseren Überwachungsmanagement, eher die Füße still hält, als bei einer Aufnahme auf einer Normalstation, wenn auch dies natürlich auch vorkommt.

    Ein Patient, der aufgrund einer Sepsis deratig im Bewusstsein eingetrübt ist, dass man gar schon von einem komatösen Zustand spricht, der benötigt eben eine Intensivstation, und keine Normalstation.

    Wieviele komatöse Patienten haben Sie den schon auf einer Normalstation erlebt?

    Hallo Medico 2014,

    bei dem angegebenen Keim ist mit hoher Wahrscheinlichkeit eben von einer Kontamination bei der Abnahme auszugehen, auf den Fall fällt wird hier den Gegenbeweis anzutreten schon reichlich schwer. Natürlich übermittelt Ihnen das Labor ein Antbiogramm, weil es durchaus schon im Vorstellbaren liegt, dass auch ein Staph. epidermidis eine Sepsis auslösen kann, aber man kann hier eben nicht sicher ausschließen, dass hier nicht einfach auch unsauber die Blutkulturen abgenommen worden sind.

    Die Leukopenie als SIRS-Kriterium müsste eben zweifelsfrei im Rahmen der Sepsis zusehen sein. Da aber aber es auch sehr typisch für die angegeben maligne Grunderkrankung ist, werden Sie das kaum halten können als SIRS-Kriterium.

    Leider ganz übles Thema.

    Herr Breitmeier,

    Ihnen sollte dann doch auch bekannt sein, dass eine Infektion oft eben als Begleiterkrankung eine BZ-Entgleisung mit sich bringt, auf jeden Fall gehe ich mal davon aus, dass dies Ihnen bekannt ist.

    Ferner eine Spekulation, wonach gar ein ketoazidotisches Koma vorliegen könnten werden doch bei allem Respekt der Sache hier nicht gerecht. Konzentrieren Sie sich doch einfach mal auf das was auch da steht, und nicht immer was Sie sich noch dazu denken.

    Sie wollen uns hier also erzählen, dass bei einem ressourcenorientieren Abrechnungssystem ernsthaft jemand auf die Idee kommen könnte, und die Sepsis, die mehr Ressourcen verbraucht als die BZ-Entgleisung, als Nebendiagnose zu kodieren, während die BZ-Entgleisung die Hauptdiagnose ist.

    Nein, mein lieber Breitmeier, so sollten Sie nun wirklich nicht kodieren.

    Noch einmal. Die DKR 0201 sagt aus, dass wenn ein Patient zur Behandlung eines Karzinoms und der notwendigen Folgebehandlungen kommt, dass dann das Karzinom Hauptdiagnose ist.

    Das Thema hatten wir aber schon, dass dies in diesem Fall aber eben nicht so ist, da hier der Patient wegen einer Verschlechterung der Nierenfunktion kommt, die eben auch auf andere Ursachen basieren kann.

    Es freut mich ja, dass man die DKR kennt, nur sollte man halt auch in der Lage sein diese richtig zu lesen, zu verstehen und damit auch anwenden zu können.

    Ferner warum glaubt eigentlich Herr Breitmeier, dass es in der DKR Regelungen zur Verdachtsdiagnosen gibt (die aber auch in diesem Fall nicht greifen, denn diese beziehen sich auf Diagnosen, und nicht auf einen Verdacht von Zusammenhängen), wenn doch ansonsten keine Diagnose gesichert vorhanden sein muss?

    Wenn keine Diagnosen gesichert sein müssen, dann kann ich auch bei jedem Patienten irgendwas kodieren. Dann könnte ich eben auch aus jedem Brustschmerz den Myokardinfarkt machen, dann könnte ich auch eben aus jedem Knieschmerz die Patellafraktur machen usw.

    Nein, mein lieber Herr Breitmeier. Natürlich braucht man für seine Behauptungen Nachweise.

    Ich schließe mich bei der Fragestellung von Tuschke den Ausführungen von Margherita an.

    Zwar handelt es sich bei der BZ-Entgleisung nicht um ein Symptom der Sepsis, aber diese wirkt eben hier wie ein "Symptom".

    Daher klar und deutlich HD Sepsis, ND die BZ-Entgleisung.

    Auch die von S. Poetzsch geäußerte Ansicht ist eben falsch, da hier keine konkurriende Hauptdiagnosen vorhanden sind. Die Aufnahme erfolgte klar und deutlich wegen der Verschlechterung der Nierenfunktion. Der Tumor dagegen wurde erst im Verlauf entdeckt.
    Somit kann der Tumor nur dann Hauptdiagnose sein, wenn man klar und deutlich nachweisen kann, dass dieser ursächlich für die Verschlechterung der Nierenfunktion verantwortlich ist.
    Dies kann man bei dem vorhandenen Fall offenbar aber eben nicht, daher scheidet der Tumor eben als Hauptdiagnose aus.
    Ferner bedeutet Analyse eben, dass man Erkrankungsbilder findet, zeitlich unabhängig zur Aufnahme, die das initiale Beschwerdebild erklären können mit einer hohen Sicherheit. Analyse bedeutet eben nicht, dass man schwerwiegender Erkrankungsbilder findet, und diese dann als Hauptdiagnose setzen kann. Da sollten Sie sich bitte S. Poetzsch etwas genauer ausdrücken.

    Auf die Argumentation über die Verdachtsdiagnose habe ich nur gewartet. Nur liegt hier keine Verdachtsdiagnose vor, sowohl die Verschlechterung der Nierenfunktion als auch das Karzinom sind eben nicht nur ein Verdacht, sondern eben hier gesicherte Diagnosen.
    Die Regelung zu den Verdachtsdiagnosen erstreckt sich aber nicht darauf auf Verdacht mal einen kausalen Zusammenhang mittels reiner Behauptung herzustellen.

    Ferner das Karzinom an sich kann hier nur in zwei Fällen als Hauptdiagnosen stehen, entweder, wenn es bereits vorher bekannt war, und deshalb der stationäre Aufenthalt notwendig geworden ist, oder eben weil man eben sicher nachweisen kann, dass die initialen Beschwerden durch das Karzinom ausgelöst worden sind. Beides liegt hier aber eben nicht vor, und daher ist ein nebenbefundliches Karzinom eben auch nur als Nebendiagnose zu kodieren. Daran ändert weder die DKR, noch irgendein BSG-Urteil etwas.