Beiträge von C-3PO

    Guten Tag zusammen,

    ich möchte Sie um Rat bzgl. der Kodierung im folgenden Fall bitten.

    OP bei postoperativer Spondylitis L3/4. Im präoperativen MRT-Befund war ein intraspinaler Abszess nicht erkenntlich.

    OP-Bericht (Auszug): Umlagern des Patienten in Bauchlage und Lagerung auf dem Wirbelsäulenrahmen. Nach Überprüfung auf regelrechte Lagerung Desinfektion, sterile Abdeckung. Nach Team-Timeout wird zunächst die Wunde excidiert, schlaffes Granulationsgewebe mit dem Luer entfernt. Der gesamte Wundgrund bzw. die sichtbare paravertebrale Muskulatur wird angefrischt. Die Instrumente werden separat wieder abgegeben. Es erfolgt Handschuhwechsel. Erweiterung des Zugangsweges nach proximal wie auch distal. Teils stumpfes, teils scharfes Abschieben der Muskulatur. Man trifft auf schlaffes Granulationsgewebe, makroskopisch nicht eindeutig infiziert. Anteile davon werden zur Histologie eingesandt. Bei der weiteren Präparation Abschieben der Weichteile von den Wirbelbögen bis zu den Zwischengelenken. Es entleert sich rechtseitig ein Abszess. Entnahme eines Abstriches. Das Weichteilgewebe wird großzügig excidiert bzw. debridiert. Spülung des Operationsgebietes. Einstellen des 1. Lendenwirbelkörpers unter Durchleuchtung in zwei Ebenen.

    [ ... Im weiteren Verlauf erfolgt Laminektomie L3 und L4 und dorsale Instrumentation durch Schrauben-Stab-System. Die Dura bleibt verschlossen.]

    Ist in diesem Fall die Kodierung G06.1 (Intraspinaler Abszess und intraspinales Granulom Inklusiva: epidural, extradural) korrekt oder befindet sich der Abszess noch klassifikatorisch im "oberflächlicheren" Weichteilgewebe?

    Vielen Dank im Voraus!

    Hallo Stahlwollschaf,

    das ist wie mit allen anderen Nebendiagnosen - wenn Nachweis und Aufwand da sind, wird kodiert.

    Für Z91.1 muss man übrigens nicht unbedingt dement sein :)

    Aus meiner Erfahrung kann das insbesondere bei kurzen Aufenthalten - manchmal - helfen, den Fall für die Kasse nachvollziehbar zu machen (also ist eher für die Begründung der Notwendigkeit und Dauer "interessant"). Aber wie gesagt, oft zeigen sie sich dadurch gar nicht beeindruckt.

    Viele Grüße

    Hallo zusammen,

    ich möchte diesen alten Thread aufwärmen, da ich einen nicht ganz so, aber doch sehr alten Fall „geerbt“ habe, der den Verjährungsfristen bisher getrotzt und nun mich eingeholt hat.

    Der Sachverhalt: pertrochantäre Femurfraktur mit PFNA versorgt, jetzt Pseudarthrose. PFNA wird entfernt und eine zementierte Totalendoprothese implantiert. Nun der Streitpunkt. „Freipräparieren des Pfannenrandes. Danach Auffräsen der Pfanne bis Gr. 50. Der Versuch, eine zementfreie Allofit-Pfanne einzubringen, gelingt nicht, da die Knochenstruktur sehr weich ist. Daher Entschluss, eine zementierte Pfanne einzubringen. Es wird eine zementierte 48er Pfanne Fa. Zimmer eingebracht.“

    Frage: würden Sie in diesem Fall zusätzlich zum OPS für Hüft-TEP-Implantation einen OPS für Pfannenwechsel (in diesem Fall 5-821.22) eingeben? Ich habe da Zweifel.

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Einschätzung!

    Hallo zusammen,

    nach einer erneuten schlaflosen Nacht 😊 kann ich mir der Argumentation von medman2 doch anschließen, denn wenn man nur reine Katalogtexte vergleicht:

    T89.03 Komplikationen einer offenen Wunde: Sonstige

    T81.8 Sonstige Komplikationen bei Eingriffen, anderenorts nicht klassifiziert

    sehen beide Codes unspezifisch aus („sonstige Komplikationen“), mit dem Unterschied, dass es bei T81.8 immerhin um die Eingriffe geht.

    Vielen Dank noch einmal!

    Hallo zusammen,

    und vielen Dank für Ihre Rückmeldungen.

    Die Überschriften zu T80-T88 vs. T89-T89 sind in der Tat einleuchtend. Allerdings wenn ich die Beispiele zum T81.8 im systematischen Katalog anschaue, kommt mir der Code als eine Art „Sammelbecken“ vor – „Komplikation bei Inhalationstherapie“ passt nicht wirklich ins Bild, wenngleich ich mir ein Emphysem und eine postoperative Fistel schon in der klassifikatorischen Nähe einer Wundheilungsstörung vorstellen kann. Bei T89.03 ist das Problem – verzögerte Wundheilung – gerade bei Namen genannt. Was nicht ganz passt ist die Überschrift (Komplikation eines Traumas). Geht man also von oben nach unten, landet man gar nicht bei T89. Auf der anderen Seite: die einzige Hürde ist die Definition eines Traumas. Kurzum, ich bin immer noch unschlüssig 😊

    Z91.1 spielte hier sicher eine Rolle. Diesen Code geben wir ein, wenn die entsprechende klinische Dokumentation vorhanden ist. Das beeindruckt die Kassen allerdings nur selten …

    Viele Grüße!

    Guten Morgen zusammen,

    es ist ein altes Thema. Patient wird aufgrund der „problematischen Versorgung der postoperativen Wunde“ und Non-Compliance aus der Reha in die Chirurgie verlegt. Bei Aufnahme wird eine saubere Wunde am Bauch 10 x 8 x 3 cm beschrieben (Z.n. mehreren Laparotomien).

    Ist das T89.03 (Komplikationen einer offenen Wunde: Verzögerte Wundheilung) oder T81.8 (Sonstige Komplikationen bei Eingriffen, anderenorts nicht klassifiziert) oder gar T81.3 (Aufreißen einer Operationswunde, anderenorts nicht klassifiziert)?

    Am spezifischsten klingt für mich T89.03, wobei bei T89 als Überschrift „Sonstige näher bezeichnete Komplikationen eines Traumas“ steht. Andererseits ist eine Operation auch ein Trauma.

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Meinungen.

    Hallo zusammen,

    „unser“ MDK interpretiert das o.g. BSG-Urteil noch mal anders: „Laut BSG sind bei einer nicht-invasiven Beatmung die beatmungsfreien Intervalle nicht zu berücksichtigen“. Punkt. Damit geht er noch weiter als BSG, da im Urteil diese Berücksichtigung zumindest für möglich gehalten wird (Rz. 17).

    So viel zum Thema „wortgetreue Auslegung“.

    Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses haben einen Rang einer Kodierrichtlinie. In der Entscheidung zur KDE 584 steht, dass sich die Berücksichtigung des Weanings bei der Ermittlung der Gesamtbeatmungsdauer nach den Regeln der jeweils gültigen DKR 1001 "Maschinelle Beatmung" richtet.

    Gegen die Entscheidung kann man klagen. Stattdessen veröffentlicht SEG4 einfach ein Kommentar, indem sie ihre Kodierempfehlung für „unverändert gültig“ erklärt.

    Die Tatsache, dass man die Entscheidung einfach so ignorieren kann, stört mich ehrlich gesagt mehr als die „medizinische“ Diskussion über Gewöhnung.

    Ich verstehe möglicherweise etwas Grundlegendes nicht …

    Guten Tag Herr Breitmeier,

    gerade aus diesem Grund (wortgetreue Auslegung) finde ich die vom Ausschuss gewählte Formulierung richtig, um jeden Anfänger die korrekte Anwendung zu ermöglichen. Die Entscheidung lautet, wie das Thema zu handhaben ist und nicht wie das Thema nicht zu handhaben ist. Eine explizite Auflistung von „Nicht-Kriterien“ wäre falsch und bärge die Gefahr, dass am nächsten Tag nach der Entscheidung eine neue Erfindung in die Welt gesetzt wird, die eben nicht im Text erwähnt wurde.

    Wie dem auch sei – das veröffentlichte Kommentar ist aus meiner Sicht ein Versuch des Kräftemessens. Die Krankenhausseite sollte das nicht durchgehen lassen.

    Guten Tag Herr Breitmeier,

    die Entscheidung des Schlichtungsausschusses ist aus meiner Sicht nicht inhaltsleer. Es wird doch darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt anhand der Kodierrichtlinie zu bewerten ist (und nicht mehr). Damit hat der Schlichtungsausschuss aus meiner Sicht klar gegen die willkürliche Grenze von 48 Stunden entschieden.

    Das Beharren auf dem abgelehnten Kriterium ist gelinde gesagt nicht in Ordnung. Klar hat das Ganze nach der DKR-Änderung nur eingeschränkte Relevanz, aber das ist ein sehr beunruhigender Präzedenzfall. Das ist rechtlich nicht in Ordnung, und darauf sollte meines Erachtens der Schlichtungsausschuss / die Selbstverwaltung / wer auch immer reagieren.

    Über die Sinnhaftigkeit von anderen Grenzen im OPS-Katalog (wohn bemerkt einem amtlichen Katalog) kann man sicher diskutieren, aber das ist ein ganz anderes Thema.

    Hallo zusammen,

    nach der Aktualisierung der KDE-584 "Weaning", die durch Schlichtungsausschuss entschieden wurde, fügte SEG4 nun am 11.01.2021 das folgende Kommentar hinzu: "Der Schlichtungsspruch, der auf die jeweils gültige DKR 1001 Maschinelle Beatmung verweist, trifft über die DKR hinaus keine weitere Regelung. Die Kodierempfehlung bleibt somit unverändert gültig".