Beiträge von C-3PO

    Guten Tag zusammen,

    ich möchte Sie um Ihre Meinungen bzgl. der Hauptdiagnose bei der folgenden Konstellation bitten.

    Vorgeschichte: Vor ca. 6 Wochen Koronarangiographie. Postinterventionell Hämatombildung in der Leiste. Dies wurde konservativ behandelt. Seither hatte Pat ein ca. faustgroßes Hämatom mit entsprechenden Druckschmerzen in der Leiste. Bei aktueller Vorstellung Schmerzen im Fuß und keine Sensomotorik. Der Fuß war im Vergleich zu Gegenseite ab distalem Unterschenkel kühl. OP aus diesem Grund.

    Intraoperativ:Ausräumung des alten Hämatoms.Die spritzenden Blutungen aus der A.fem.com. durch Umstechung versorgt. Danach kam es klinisch zu einer deutlichen Besserung der Durchblutung des Fußes. Bei anschließender intraop. Angiographie gut perfundierte Arteria femoralis communis, eine gut perfundierte Arteria profunda femoris und ein stenosefreier Abgang der Arteria femoralis superficialis. Der Oberschenkel mit Arteria femoralis superficialis und Arteria poplitea wurden gut perfundiert. Im Bereich der Arteria tibialis anterior zeigte sich eine mittelgradige Stenosierung. Die Arteria tibialis posterior ging mit mittelgradigen Stenosierungen bis in den Fuß hinab frei durchgängig. Die Arteria tibialis anterior wurde über Kollateralen gut rekapillarisiert und perfundierte etwas verzögert den Fußrücken gut. Embolisationen oder höhergradige Stenosierungen konnten nicht festgestellt werden.

    Frage: was ist die Hauptdiagnose? Nur T81.0 (da "Blutung an jeder Lokalisation als Folge eines Eingriffes")? Oder pAVK mit I70.23? Die Kodierung eines akuten Verschlusses ist wohl nur bei Embolie und Thrombose möglich - I74.* - das lag nicht vor). Möglicherweise I77.1 (Arterienstriktur), da darunter auch "Arterienkompression" verstanden wird?

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldungen!

    Hallo,

    im Urteil B 3 KR 15/07 R ist m.E. der folgende Passus relevant:

    17 d) Bei einer Linksherzkatheteruntersuchung gemäß dem Kode OPS 1-275.3 wurde im Jahre 2004 die DRG F44B angesteuert. Bei Durchführung einer solchen Untersuchung in der Technik nach Sones wird die DRG F14B nur dann ermittelt, wenn neben dem Kode OPS 1-275.3 auch die Kodes OPS 5-388.12 und OPS 5-399.3 verschlüsselt werden. Dies ist jedoch unrichtig. Auch bei der Anwendung der Technik nach Sones ist nur der Kode OPS 1-275.3 zu verschlüsseln. Die chirurgische Freilegung des Gefäßzugangs sowie der Verschluss des Zugangs mittels einer Gefäßnaht ist Teil der Prozedur 1-275.3. Es ist daher die DRG F44B und nicht die DRG F14B abzurechnen.


    18 Soweit die Klägerin demgegenüber geltend macht, dass nach dem Algorithmus bei Durchführung einer Herzkatheteruntersuchung in der Technik nach Sones automatisch die DRG F14B angesteuert werde, wird außer Acht gelassen, dass ausschließlich der OPS-301 und die Kodierrichtlinien über die Frage entscheiden, welche Kodierung bzw Zusatzkodierung vorzunehmen ist, wohingegen der Grouper des OPS-Kodes nur bestimmt, wie nach der vorgenommenen Verschlüsselung abzurechnen ist. Daher sind allein der OPS-301 und die Kodierrichtlinien, die das Handeln der Beteiligten in Form einer Selbstbindung bestimmen, für die Frage maßgebend, wann eine zusätzliche Prozedur oder Prozedurenkomponente zu kodieren ist.

    Damit betont BSG, dass die Kodierrichtlinien ausschlaggebend sind. Und die DKR kennen wir ja (s.o.).

    Ich merke auch in der letzten Zeit, dass der MDK vermehrt mit eigenen Interpretationen von BSG-Urteilen ihre Aussagen begründet. Bspw. wird das traurig-berühmte "Gewöhnungs-Urteil" B 1 KR 18/17 R so verstanden: "BSG hat entschieden, dass die beatmungsfreien Intervalle bei nichtinvasiver Beatmung nicht zu berücksichtigen sind". In der Urteilsbegründung wird dagegen immerhin auf die Umstände des Einzelfalles verwiesen (Rz. 17): "Es richtet sich nach den medizinischen Umständen des Einzelfalls, dass eine Gewöhnung durch Maskenbeatmung, orientiert am Leitbild der Folgen einer maschinellen Beatmung mittels Intubation oder Tracheotomie bereits mit solchen Einschränkungen eingetreten ist, dass sie eine Entwöhnung von maschineller Beatmung pulmologisch erforderlich macht. Nur unter dieser Voraussetzung sind bei einer intermittierenden Entwöhnungsbehandlung auch Stunden der Spontanatmung als Beatmungsstunden zu berücksichtigen, sofern die Beatmungsstunden im Falle der Beatmung durch Masken-CPAP sechs Stunden am Tag nicht unterschreiten".

    Ich bin gespannt auf die Ergebnisse der Fälle aus 2020, wo das Krankenhaus für diese Interpretationen auch noch Strafzahlungen leisten wird.

    Gruß

    Hallo,

    die DKR 1102a ist m.E. ziemlich eindeutig:

    "Die Lösung von abdominalen Adhäsionen kann eine aufwändige „Hauptprozedur” oder eine im Rahmen einer anderen Prozedur mitdurchgeführte Begleitprozedur („Nebenprozedur”) sein. Auch wenn Adhäsionen im Verlauf einer anderen Bauchoperation gelöst werden, kann der Vorgang im Einzelfall relevanten Aufwand verursachen. Dann sind ein Diagnosekode (z.B.K66.0 Peritoneale Adhäsionen) für die Adhäsion und ein Prozedurenkode aus 5-469.1 Bridenlösung oder 5-469.2 Adhäsiolyse für die Lösung der Adhäsionen anzugeben."

    Nach der MDK-Logik wäre eine Adhäsiolyse so gut wie nie kodierbar, denn man macht die Adhäsiolyse so ziemlich oft, um zum Situs zu gelangen.

    Gruß

    Hallo,

    mMn kommen Sie in dieser Frage dem MDK zu weit entgegen.

    Vgl. MDK-eigene Kodierempfehlung Nr. 158: "In der Nebendiagnosendefinition wird nicht gefordert, dass eine als Nebendiagnose zu kodierende Krankheit auch ursächlich oder spezifisch behandelt werden muss".

    Gruß

    Vielen Dank!

    Nach der Lektüre des Threads und der §§809, 810, 811 und 630g des BGB scheint es, dass die folgenden Schritte bzw. Dokumente insgesamt erforderlich sind / sein können:

    * Bescheinigung des Amtsgerichts über die erbberechtigten Personen.

    * Auskunft des Notars bzgl. des Willens der verstorbenen Person.

    * Schriftliche Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht durch die erbberechtigte Person mit Eigenunterschrift (nicht per E-Mail).

    * Entscheidung des behandelnden Arztes im Sinne des mutmaßlichen Willens (wenn sonst nicht geregelt).

    * Entscheidung über den Vorlegungsort.

    Vielen Dank PePaMel, vielen Dank Herr Horndasch,

    die Sache scheint doch komplexer zu sein. :/

    Im Artikel unter dem Link von Herrn Horndasch steht übrigens folgendes: "Lediglich sofern die Angehörigen nach dem Tod vermögensrechtliche Ansprüche, etwa wegen eines Behandlungsfehlers geltend machen, sieht das Gesetz bisher gem. § 630 g Abs. 3 BGB ein Einsichtnahmerecht in die Patientenakte vor, nicht aber lediglich zur Information über die Todesursachen und Erkrankungen des Angehörigen vor dem Tod."

    Wir befinden uns ja in der Prüfung der Abrechnung. Das sind im weitesten Sinne auch vermögensrechtliche Ansprüche, gerade bei einer privatversicherten Person. Wäre damit ein Einsichtnahmerecht für die erbberechtigte Person nicht begründet?

    Viele Grüße!

    Guten Tag zusammen,

    wie verfahren Sie in der folgenden Situation?

    Privatpatient, lange Intensivaufenthalt, verstorben. Die Ehefrau hat nach Erhalt der Rechnung von der PKV die Übersendung der Unterlagen angefordert und entbindet uns von der Schweigepflicht per E-Mail (?). Eine Schweigepflichtentbindung vom Patienten gibt es nicht. Kann / darf man die Unterlagen herausgeben?

    Vielen Dank im Voraus!