Beiträge von C-3PO

    Hallo zusammen,

    die Zahlen für 2. Quartal 2021 sind veröffentlicht.

    Hier ein Versuch, die "Verteilungen" der Erfolgsquoten pro MDK und Jahr/Quartal ("jq") darzustellen. Dabei sind nur die Krankenhäuser mit über 150 geprüften Rechnungen berücksichtigt (umgerechnet aus Anzahl Rechnungen pro Quartal mal realisierte Quote). Die rote Linie entspricht 40%, die blaue Linie 60% der unbeanstandeten Rechnungen.

    Hallo Findus,

    vielen Dank für Ihre Einschätzung.

    Ich habe mit dem Code 5-393.x das Problem, dass er weder zwischen den anatomischen Etagen noch zwischen Arten von Gefäßen (arteriell/venös) unterscheidet (und sogar nicht zwischen dauerhaft vs. temporär).

    Dürfte ich fragen, bei welcher Konstellation Sie 5-393.7 kodieren würden?

    Viele Grüße

    Hallo zusammen,

    vielen Dank für die Rückmeldungen!

    Natürlich arbeiten wir erst mal weiter mit MBEG. Das Problem ist, wie medman2 schon schreibt, dass dadurch die Prüfquote faktisch ausgeweitet wird. Und mit Verweis auf Urteile des 3. Senats, die nur bestimmte Sachverhalte behandelt hatten, werden immer neue Sachverhalte hinzugezogen, wie ich oben aufgelistet habe (ohne Anspruch auf Vollständigkeit). Und dann kommt noch ein Versuch, die Ausschlussfristen zu setzen, vermutlich „in Anlehnung“ an die PrüfvV, und der Kragen platzt :cursing:

    Das Hauptproblem ist jedoch aus meiner Sicht, dass diese „Nachfragemöglichkeiten“ nicht normiert sind. Dieser „dritte Weg“ sollte nach meinem Rechtsempfinden nicht über BSG-Urteile, sondern genauso per Gesetz oder Vereinbarung geregelt sein, wie die Falldialoge oder MD-Prüfungen.

    Viele Grüße.

    Hallo Findus,

    vielen Dank!

    In diesem Fall war es Bypass mit Prothese, nicht mit Vene. Die popliteale Anastomose wurde aufgelöst, die Prothese mit einem „Zwischenstück“ verlängert und distal mit Truncus tibiofibularis anastomosiert. Insofern kann ich schon den Einwand der Gegenseite bzgl. 5-393.61 verstehen, weil die Anastomose dann nicht von Poplitea auf Unterschenkel-Arterie angelegt wurde, sondern von der Prothese an die Arterie. In diesem Sinne dachte ich an einen femoro-cruralen Bypass als Ergebnis der zweiten OP. Die „alternative“ Kodierung mit 5-393.7 könnte den Sachverhalt der distalen Anastomose abbilden. Das sind jetzt wieder nur Gedanken von mir.

    Hallo Gefäßchirurg,

    vielen Dank! Ich freue mich schon, dass Sie meinen Gedankengang nicht ganz abwegig finden. :)

    Mich wundert wirklich, dass es für die Bypass--Verlängerungen keine Klarstellung bzgl. der Kodierung gibt. So selten sind diese Eingriffe nicht und komplex sind sie allemal.

    Vielleicht liegt es an der Ferienzeit, dass sich niemand mehr meldet. Warten wir mal ab.

    Viele Grüße!

    Guten Abend Herr Breitmeier,

    es geht sicher nicht um die Länge des Beitrages.

    In der Argumentation, die von Kassen als Begründung der Rechnungsabweisungen oft zitierte BSG-Urteile sind mit der neuen Gesetzgebung zu hinterfragen, finde ich erst mal keinen Widerspruch. Ob wir aufgrund dieses Beitrages unsere Vorgehensweise gleich ändern, werden wir in der Tat mit unseren Juristen klären.

    Das Forum ist dazu da, die Meinungen auszutauschen.

    Die Begriffe „vollständig“ und insbesondere „korrekt“ sind dehnbar.

    Wie gesagt, die Anforderung einer MBEG,

    • wenn ein AOP-Eingriff unter stationären Bedingungen erbracht wird (besagte Urteile)
    • wenn die voraussichtliche Verweildauer überschritten wird (SGB V)
    • wenn die Leistung erbracht wird, welche dem Versorgungsauftrag nicht entspricht (oder unter G-BA-Mindestanforderungen fällt)

    hat zumindest irgendeine Grundlage.

    Wohl gemerkt, die Anforderung einer MBEG, nicht die Zurückweisung einer formal korrekten Rechnung. Aber das nur am Rande.

    Der Fantasie sind jedoch keine Grenzen gesetzt, und die Rechnungen werden abgewiesen

    • weil die Hauptdiagnose unplausibel erscheint
    • weil die Nebendiagnose bei unserem Versicherten noch nie kodiert wurde
    • weil die Verweildauer über UGVD nicht nachvollziehbar sei
    • weil die Anzahl der durchgeführten COVID-Testungen nicht nachvollziehbar sei (komplette Rechnung bei Beatmungs-DRG wg. COVID-ZE)
    • weil die Behandlung auch in konservativen Fällen hätte ambulant erbracht werden können (bspw. bei hypertensiver Krise, aber auch da mit Verweis auf 3. Senat des BSG – na ja, Textbausteine halt).

    Sie sehen – man kann es unbegrenzt weitertreiben.

    Und in diesem Trend sehe ich auch von mir zitierte neue Forderung, nicht nur eine MBEG zu erstellen, sondern innerhalb von 4 Wochen, sonst würde die Rechnung gar nicht beglichen.

    Übrigens, meine Frage nach einer rechtlichen Grundlage einer solchen Forderung haben Sie nicht beantwortet. Natürlich sind Sie nicht dazu verpflichtet. Aber keine Antwort ist auch eine Antwort.

    Viele Grüße

    Sehr geehrter Herr Christaras,

    vielen Dank für Ihre ausführlich argumentierte Antwort! Das hilft sehr!

    Sehr geehrter Herr Breitmeier,

    vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Ja, es ging um einen stationären Behandlungsfall mit einem OPS aus dem AOP-Katalog. Und es ist in der Tat leider „üblich“, dass manche Kostenträger fast schon automatisch die Rechnung zurückweisen und erst danach eine medizinische Begründung anfordern (an MBEG-Anforderung an sich wäre nichts auszusetzen, warum muss gleich die Rechnung abgewiesen werden, erschließt mir nicht). Neu in der von mir zitierten Meldung der Kasse war oben drauf die Fristsetzung für eine MBEG mit einer Drohung, die Zahlung ansonsten ganz auszulassen.

    Das ganze Prozedere mit Abweisung der Rechnung ist, wie gesagt, "üblich", aber wie auch Herr Christaras betont, nicht rechtskonform.

    Guten Tag Gefäßchirurg,

    und vielen Dank!

    Bei meinem Vorschlag mit 5-393.55 (Anlegen eines anderen Shuntes und Bypasses an Blutgefäßen: A. femoralis: Femorocrural) dachte ich an diesen Beitrag bzgl. der Verlängerung der Osteosynthese . Klar, dort geht es um einen ganz anderen Bereich und jede Analogie hinkt.

    Die Logik, es geht bei dem Osteosynthese-Code um die Anzahl der insgesamt überbrückten Segmente, schien mir jedoch auf die Prothesenverlängerung anwendbar, denn auch im Bereich 5-393.* geht es um den funktionell resultierenden Bypass. Finden Sie das falsch?

    Viele Grüße!