Guten Abend Herr Breitmeier,
es geht sicher nicht um die Länge des Beitrages.
In der Argumentation, die von Kassen als Begründung der Rechnungsabweisungen oft zitierte BSG-Urteile sind mit der neuen Gesetzgebung zu hinterfragen, finde ich erst mal keinen Widerspruch. Ob wir aufgrund dieses Beitrages unsere Vorgehensweise gleich ändern, werden wir in der Tat mit unseren Juristen klären.
Das Forum ist dazu da, die Meinungen auszutauschen.
Die Begriffe „vollständig“ und insbesondere „korrekt“ sind dehnbar.
Wie gesagt, die Anforderung einer MBEG,
- wenn ein AOP-Eingriff unter stationären Bedingungen erbracht wird (besagte Urteile)
- wenn die voraussichtliche Verweildauer überschritten wird (SGB V)
- wenn die Leistung erbracht wird, welche dem Versorgungsauftrag nicht entspricht (oder unter G-BA-Mindestanforderungen fällt)
hat zumindest irgendeine Grundlage.
Wohl gemerkt, die Anforderung einer MBEG, nicht die Zurückweisung einer formal korrekten Rechnung. Aber das nur am Rande.
Der Fantasie sind jedoch keine Grenzen gesetzt, und die Rechnungen werden abgewiesen
- weil die Hauptdiagnose unplausibel erscheint
- weil die Nebendiagnose bei unserem Versicherten noch nie kodiert wurde
- weil die Verweildauer über UGVD nicht nachvollziehbar sei
- weil die Anzahl der durchgeführten COVID-Testungen nicht nachvollziehbar sei (komplette Rechnung bei Beatmungs-DRG wg. COVID-ZE)
- weil die Behandlung auch in konservativen Fällen hätte ambulant erbracht werden können (bspw. bei hypertensiver Krise, aber auch da mit Verweis auf 3. Senat des BSG – na ja, Textbausteine halt).
Sie sehen – man kann es unbegrenzt weitertreiben.
Und in diesem Trend sehe ich auch von mir zitierte neue Forderung, nicht nur eine MBEG zu erstellen, sondern innerhalb von 4 Wochen, sonst würde die Rechnung gar nicht beglichen.
Übrigens, meine Frage nach einer rechtlichen Grundlage einer solchen Forderung haben Sie nicht beantwortet. Natürlich sind Sie nicht dazu verpflichtet. Aber keine Antwort ist auch eine Antwort.
Viele Grüße