Tach auch!
besten dank für ihre empfehlungen! so ganz klar ist mir ihr vorgehen jedoch noch nicht. ( hätte vielleicht besser jura als wirtschaftsmathematik als zweitstudienfach gewählt :rotate:)
sobald ein patient mit einer verdachtsdiagnose aufgenommen wird, erfolgt eine wie auch immer spezifische therapie in bezug auf diese diagose, natürlich nicht zwingend primär operativ.
somit ist m.e. nach D008a folgende voraussetzung erfüllt:
"Wenn eine behandlung eingeleitet wird und die untersuchungsergebnisse sind nicht eindeutig ist die verdachtsdiagnose zu codieren"
die codierung der symptome wär nur im falle der fehlenden behandlung zu fordern.
zudem zeigt die erfahrung dass die chronisch rezidivierende form der appendizitis durchaus häufiger vorkommt, primär selten operiert wird, die beschwerden jedoch erst nach operativer intervention im rezidiv, auch hier selten bei akuter symptomatik, zu einem definitiven behandlungserfolg führen.
insofern glaube ich, dass her hollerbach mit seiner aussage goldrichtig liegt, dass die übereinstimmung mit der entlassdiagnose die wichtigste voraussetzung für die unanfechtbarkeit der codierung liefert.
es ist jedoch darauf zu achten, daß nicht die akute sondern die chronisch rezidiviernde form codiert werden muß.
zusammengefasst wäre sicher ein schlüssel aus k35.- falsch!
K36 wäre die vertretbare hauptdiagnose, zusätzliche z-schlüssel wären gänzlich überflüssig.8o
wie ist ihre meinung hierzu? :smokin: schöne grüße aus nordschwabens freundlicher mitte
herbert schmidt
chirurg, drg-projektleiter
der donau-ries-kliniken (gott sei dank kein codierer, nur anlaufstelle für derartige unklarheiten)