Beiträge von schmidt-don

    Liebe Mitstreiter,

    könnte vielleicht noch ein Urteil zu o.g. Frage anführen:

    BSG 13.12.2001: (B3KR11/01R)

    [c=blue]\"...Einsolches Verfahren (...) kann nicht noch lange Zeit nach Abschluß des Behandlunsfalles nachgeholt werden...

    Die Einleitung des Verfahrens ... ist desshalb spätestens dann notwendig, wenn die KK nach Vorlage der Rechnung und dem Fälligwerden der geforderten Vergütung (nach Lnadesvertrag oder gesetzlich: sofort) Zweifel ...hat.\"[/code] :baby:
    m.E. ist es nicht zulässig :t_teufelboese: , daß kameralistisch buchende Einrichtungen alte Daten mit neuen IT-Verfahren prüfen und somit der status quo zur Behandlungszeit nicht beachtet wird. Besondere Umstände müssen dann dem behandelnden Arzt nicht mehr im Gedächtnis sein.:teufel:

    Grüße

    Hallo liebe Mitstreiter,

    besten Dank für Ihre Mitteilung.
    So wie es aussieht müssen wir bis zum "Nativ-Grouping" mit dieser Situation leben. u.g. Verweis löst nicht das Problem, ist aber sehr aufschlußreich.
    Schöne Grüße aus Donauwörth
    Herbert Schmidt


    das Problem ist schon länger bekannt. Die Erklärung finden Sie hier (Uni-Münster).
    --
    H. Schmidt
    Chirurg; DRG-Projektleiter

    Hallo liebes Forum!

    Da nunmehr schon die zweite Juli-Woche angebrochen ist und in der Presse keine Informationen über den weiteren Verlauf zu erhalten sind, möchte ich an dieser Stelle dieses Thema nochmals aufgreifen.

    Zusammenfassend mein letzter Stand der Informationen:

    1. Der InEK Datensatz ist im Entwurf bekannt, jedoch noch nicht entgültig genehmigt.
    2. Der InEK Datensatz unterscheidet sich in einigen Punkten von dem gebräuchlichen IMC-Datensatz.
    3. Die gängigen Software-Anbieter halten entsprechende bestehende KIS - Extractionsprogramme derzeit noch zurück, bis die entgültige Version feststeht.
    4. Weder in den gebrächlichen Programmen wie Treasure-Checker, Treasure-Seeker noch in IDefix (Diacos) ist derzeit eine "Rückschreibfunktion" zur Optimierung der Datenqualität im jeweiligen KIS-System möglich. Eine entsprechend aufgewertete Datei im IMC oder 3M Format kann jedoch nicht in eine InEk Datei übergeleitet werden. Wir sind daher dazu genötigt, unter Zuhilfenahme von zwei PC-Arbeitsplätzen ausgehend von den Auswertungen des einen die Veränderungen (im Kis-System) vorzunehmen!:uhr:
    5. Entsprechende Änderungen können nicht umfassend auch an die Kassen weitergeleitet werden, so daß Diskrepanzen zwischen abgerechneter Leistung und "gemeldeter" Leistung vorliegen und! diese im Originaldatensatz nicht mehr nachvollziehbar sind :shock1:

    Wissen Sie bereits mehr? Wie haben Sie dieses Problem bewältigt?
    Bitte um Neuaufnahme dieses brisanten Themas

    Freundliche Grüße an alle Mitstreiter aus Nordschwabens freundlicher Mitte.
    --
    H. Schmidt
    Chirurg; DRG-Projektleiter

    Hallo liebe Mitstreiter,

    könnten Sie mir vielleicht weiterhelfen!
    im Rahmen unseres Controllings wird die terminale Niereninsuffizienz (N18.0) welche zur Anlage eines AV-Shunts (5-392.1) führt immer mit "901Z" Aufwendige Operation, ohne Zusammenhang mit der Hauptdiagnose als Fehler ausgeworfen.
    Nach DKR 0912a kann ich jedoch keinen Codierfehler ersehen.
    Falls das Thema früher schon behandelt wurde bitte ich ggf. um entsprechende Hinweise.

    weiterhin frohes Schaffen, mit den besten Grüßen aus Donauwörth

    Hallo liebe Mitstreiter,

    könnten Sie mir vielleicht weiterhelfen!
    im Rahmen unseres Controllings wird die terminale Niereninsuffizienz (N18.0) welche zur Anlage eines AV-Shunts (5-392.1) führt immer mit "901Z" Aufwendige Operation, ohne Zusammenhang mit der Hauptdiagnose als Fehler ausgeworfen.
    Nach DKR 0912a kann ich jedoch keinen Codierfehler ersehen.
    Falls das Thema früher schon behandelt wurde bitte ich ggf. um entsprechende Hinweise.

    weiterhin frohes Schaffen, mit den besten Grüßen aus Donauwörth

    Zitat


    Original von mhollerbach:
    Hallo Herr Schmidt,

    [quote]
    b) Wird die unsichere Abschlussdiagnose bestätigt, ist anhand folgender Kriterien zu kodieren:
    Wenn Untersuchungen vorgenommen, aber keine Behandlung in Bezug auf die Verdachtsdiagnose eingeleitet wurde, ist/sind das/die Symptom/e zu kodieren[/i]


    danke schön herr hollerbach,
    in diesem falle ist aber ausgesagt : diagnostik ohne therapie, diese läuft aber, wenn auch unspezifisch, bereits bei aufnahme sofort an.
    somit wurde die behandlung eingeleitet und es trifft der satz zwischen beispiel 1 und 2 auf seite 15 zu, daß dann die verdachtsdiagnose zu codieren ist oder nicht? (behandlung ist ja nicht sofort mit operation gleichzusetzen)

    schöne grüsse herbert schmidt

    --
    H. Schmidt
    Chirurg; DRG-Projektleiter

    Im Diacos grouper landet man übrigens mit K35.9 ohne Appendektomie oder R10.3 in der selben DRG, die ein höheres CW hat als die K35.9 mit Appendektomie. Da muß man sich doch fragen, warum man noch eine AE durchführt, wenn man weniger Geld bekommt. Ich halte das ganze für eine Ungenauigkeit im Grouper. Ohne AE kommt man in erner konservativen DRG, wo auch andere Darmkrankheiten wie Divertikulitis drin enthalten sind und diese DRG hat auch eine höhere Verweildauer als die AE (Stichwort Mischkalkulation)

    lieber herr gust!

    leider konnte ich diesen absatz nicht nachvollziehen:
    K35.9 v K36 ( G70B) ohne operation ergeben ein cw von 0.44
    R103 (G66B) ohne op => cw 0,42.
    alle diagnosen zusammen mit op - schlüssel (bel.) appendektmie
    => cw 1,04.

    tut mir auch leid ein altes thema wieder aufgenommen zu haben, konnte es aber bei der durchsicht früher nicht finden.
    zudem ist mir der wenn auch möglicherweise hitzige austausch in diesem forum lieber als später mit dem wie auch immer rechtlich ausgestatten mdk

    beste grüsse herbert schmidt:lickout:

    Tach auch!

    besten dank für ihre empfehlungen! so ganz klar ist mir ihr vorgehen jedoch noch nicht. ( hätte vielleicht besser jura als wirtschaftsmathematik als zweitstudienfach gewählt :rotate:)

    sobald ein patient mit einer verdachtsdiagnose aufgenommen wird, erfolgt eine wie auch immer spezifische therapie in bezug auf diese diagose, natürlich nicht zwingend primär operativ.
    somit ist m.e. nach D008a folgende voraussetzung erfüllt:

    "Wenn eine behandlung eingeleitet wird und die untersuchungsergebnisse sind nicht eindeutig ist die verdachtsdiagnose zu codieren"

    die codierung der symptome wär nur im falle der fehlenden behandlung zu fordern.
    zudem zeigt die erfahrung dass die chronisch rezidivierende form der appendizitis durchaus häufiger vorkommt, primär selten operiert wird, die beschwerden jedoch erst nach operativer intervention im rezidiv, auch hier selten bei akuter symptomatik, zu einem definitiven behandlungserfolg führen.

    insofern glaube ich, dass her hollerbach mit seiner aussage goldrichtig liegt, dass die übereinstimmung mit der entlassdiagnose die wichtigste voraussetzung für die unanfechtbarkeit der codierung liefert.
    es ist jedoch darauf zu achten, daß nicht die akute sondern die chronisch rezidiviernde form codiert werden muß.

    zusammengefasst wäre sicher ein schlüssel aus k35.- falsch!
    K36 wäre die vertretbare hauptdiagnose, zusätzliche z-schlüssel wären gänzlich überflüssig.8o

    wie ist ihre meinung hierzu? :smokin: schöne grüße aus nordschwabens freundlicher mitte

    herbert schmidt
    chirurg, drg-projektleiter
    der donau-ries-kliniken (gott sei dank kein codierer, nur anlaufstelle für derartige unklarheiten)

    Hallo liebe Kollegen!

    Ich möchte in diesem Zusammenhang auf die spezielle Kodierrichtlinie 1913a letzter Absatz verweisen die hierzu klare Vorgaben macht!
    Hauptdiagnose: ursprüngliche Verletzung, Nebendiagnose: Z47.0 in Verbindung mit Prozedurencode ergibt eindeutige Zuordnung.

    Frohes Schaffen
    Herbert Schmidt; Facharzt Chirurgie, DRG Projektleiter Donau-Reis-Klinik-Donauwörth und Öttingen:banane: