Hallo stei-di,
Zitat aus der PEPPV 2018 (§2 Abs.4):
"Die Regelungen zur Wiederaufnahme nach den Absätzen 1 bis 3 sowie die Regelungen zur Verlegung nach § 3 gelten nur für mit Bewertungsrelationen bewertete Entgelte nach den Anlagen 1a und 2a (...)".
Die Zusatzentgelte stehen aber in den Anlagen 3 und (wie in Ihrem Beispiel) 4.
Also sollten Sie diese Zusatzentgelte auch weiter getrennt abrechnen dürfen.
Viele Grüße,
dw-mhtr