Beiträge von Mr. Freundlich

    Zitat


    Original von Bürgstein:
    Liebes Forum,

    ...

    Deshalb prüfe ich jetzt jede Anfrage aufgrund der Daten im KIS. Wenn die gemachten Erfahrungen nahelegen, dass ein Fehler auf unserer Seite vorliegt, prüfe ich die Akte und lasse die Kodierung ggf. korrigieren. Wenn es keinen Grund gibt, an der Richtigkeit der Kodierung zu zweifeln melde ich nur kurz zurück, dass ich die Abrechnung geprüft habe und alles korrekt sei. ...

    Gruß

    H. Bürgstein


    Ist denn das nicht immer so. Ich vermute doch mal, dass sofern eine Kasse etwas hinterfragt immer zuerst vom Krhs. geguckt wird, ob die Kodierung i.O. ist oder ??? Werden Unterlagen denn einfach so, quasi als Arbeitstherapie, an den MDK geschickt, obwohl das Krhs. vorher schon weiss, dass die Kodierung falsch ist? Würde mich doch sehr sehr wundern! Wenn das aber tatsächlich vorkommt, so sollte sich keiner mehr über \"lange\" Bearbeitungszeiten beim MDK beschweren.

    Mit freundlichen Grüßen

    Hallo Herr mpohler,

    ohne dass ich einen derartigen Fall jemals hatte, aber m.E. können Sie gemäss DKR P015d -Pkt. 3- die Organentnahme (auch ich halte die Translantation der Kornea für eine \"normale\" Organtransplantation) gar nicht kodieren, sondern lediglich das Wiedereinsetzen. Dies wird dann aber m.E. wie von Ihnen bereits vermutet gemäss P015d mit OPS-Code 5-125... verschlüsselt

    Ketzerische Frage eines Kassenvertreters: Wem wollten Sie auch die Kosten für die Organentnahme in Rechnung stellen ??? Gemäss §190 Abs.1 SGB V bzw. §191 Nr.1 SGB V endet die Mitgliedschaft bei der Kasse mit dem Tod.

    MFG

    Hallo Forum,

    grundsätzlich möchte ich mich auch von Herrn Maehrmanns Äußerungen etwas distanzieren. Sicherlich kommt es häufig vor, dass zu Unrecht Fallzusammenführungsmöglichkeiten vermutet werden und natürlich sollte es keine pauschale Aufforderung, die hier z.T. unterstellt wird, zur Fallzusammenführung geben, doch Fallzusammenführungen ohne Hinweis der Kasse gibt es erfahrungsgemäss leider auch nicht im Überfluss. Ohne hier irgendwen persönlich angreifen zu wollen, doch wenn ich eine Aussage von einem Krankenhaus höre \"Versuchen kann man es ja mal\" (O-Ton), dann glaubt man leider auch auf Kassenseite nicht mehr alles.

    Bezüglich des Beitrages von Frau Fuss möchte ich nur kurz anmerken, dass es sicherlich in vielen Fällen gut wäre, den Patienten aufzuklären und mit einzubeziehen. Doch haben Sie jedem Patienten in Ihrem Haus genau erklärt, wass denn alles behandelt wurde??? Das dürfte eine lange Visite werden!

    MFG

    Hallo Frau Haerting,

    die Konstellation ist gem. §3 Abs. 3 KFPV 2004 eindeutig:
    Die Fälle sind wie von Herrn Killmer bereits mitgeteilt definitiv zusammenzuführen, da Rückverlegung innerhalb von 30 Tagen. Der von Ihnen geschilderte Fall entspricht übrigens auch den Leitsätzen des BMGS vom 13.11.2003 -Pkt.9- zur Wiederaufnahmeregelung nach §2 KFPV 2004 (A-B-A-B-A).

    MFG

    Hallo Hanzo, Hallo Forum,

    diese Frage würde mich grundsätzlich auch mal interessieren. Derartig gelagerte Fälle gibt es ja mal und wann eine Beurlaubung vorliegt und wann 2 Fälle abzurechnen sind, kann mir keiner so richtig erklären.

    Vielleicht kann mir ja jemand mal erklären, wie eine Beurlaubung genau definiert ist.