Hallo Herr Horndasch,
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Original von E_Horndasch:
Guten Morgen zusammen,
noch ein interessanter Fall aus der Praxis der jetzt wohl vor das SG gehen wird (nach intensiver juristischer Prüfung).
Pat. wird von Akut-KH in REHA wegen Schlaganfall verlegt (so der Plan); auf dem Transport in die Reha-Klnik Arrhythmien bei Myokardinfarkt. Deshalb in Reha-Klinik nur vorstationäre Untersuchung und \"return to sender\".
Die Frage, die sich hier für mich als erstes stellt ist, in welche Phase sollte der Patient denn aufgenommen werden? B oder C ?
Bei C stellt sich m.E. die Frage bzgl. Verlegung gar nicht, da die Phase C dem Rehabereich zuzuordnen ist und die Verlegungsabschläge beziehen sich auch nur auf Verlegungen zwischen Krankenhäusern und nicht auf Verlegungen zwischen Krhs und Rehaklinik.
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Original von E_Horndasch:
Frage: Handelt es sich um ein Wiederaufnahme? Wenn ja, dann wären es 2 Fälle, da es sich lt. MDK um keine Komplikation der Behandlung handelt.
Oder um eine Rückverlegung, dann ein Fall wg. Rückverlegung. Der Pat. wurde in der geplanten aufnehmenden Klinik aber nicht aufgenommen.
GRUNDSATZFRAGE:
Ist für die Rückverlegung eine stationäre Behandlung in der aufnehmenden Klinik zwingend erforderlich?
Ich trete hier lieber nicht wieder die Diskussion \"Ab wann beginnt eine Krankenhausbehandlung? Was bedeutet Eingliederung in die Krankenhausstrukturen?\" los, denn zu diesem Thema hatten wir in der Vergangenheit bereits zu viele Meinungen (Mit Überschreiten der Krankenhaustür / Wenn der Patient im Bett auf der Station war / Wenn ein Bett für den Patienten in der Bettenzentrale bestellt war / etc...)
Meine persönliche Meinung ist (wie auch in alten Posts bereits dargestellt), dass dieser Patient nicht stationär in Krhs B aufgenommen wurde, da er nicht in in den Klinikbetrieb eingegliedert wurde -> also handelt es sich hier nicht um eine Verlegung bzw. Rückverlegung, sondern der Patient wurde aus dem Krankenhaus A entlassen und auf Grund einer akuten neuen Erkrankung wieder aufgenommen. Da es sich hier nicht um eine Verlegung mit Rückverlegung handelt und auch keine andere Veranlassung für eine Fallzusammenführung besteht (MDK hat ja auch schon Komplikationen verneint), handelt es sich um 2 Fälle.
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Original von E_Horndasch:
Werde wieder berichten.
Da bin ich mal gespannt, ob hier ein Gericht das anders sieht :d_zwinker:
MFG