Beiträge von McClane

    Hallo ida,

    wie wird die geforderte geriatrische Kompetenz an den Patienten gebracht? Braucht es den direkten Kontakt durch Visite in personam - oder reicht auch ein Telekonsil, z. B. durch telefonische Rücksprache mit dem Geriater?

    Meiner Kenntnis nach votiert hier das KC Geriatrie des MDS für die Visite in personam, der BV Geriatrie hält einen Telefonkontakt für ausreichend.

    Täglich ist ja ansonsten einfach zu bestimmen: Einmal pro Tag reicht. Wenn der Geriater also einmal täglich per telefonischem Kontakt die Fälle bespricht, hätten wir geriatrische Kompetenz an den Patienten gebracht.

    Der BV Geriatrie hat aber nun das Wort "perioperativ" in der Richtlinie entdeckt und deutet dieses Wort so, daß dieses Kriterium nur dann erfüllt ist, wenn der Geriater an allen drei umfassten Abschnitten (vor, während, nach) des so beschriebenen Zeitstrahls Kontakt hatte.

    Diese Interpretation ist stark umstritten. Es gibt durchaus Stimmen, die meinen, ein einzelner Kontakt in der "perioperativen" Zeit reiche aus. Das KC Geriatrie war an diesem Punkt flexibler. Eine feste Definition des Zeitabschnitts "perioperativ" für geriatrische Kontakte habe ich bisher nicht gesehen. Die Definition dürfte sich zudem für Geriater von der Definition für z. B. Anästhesisten unterscheiden.

    Wenn Sie dem KC Geriatrie folgen, dann braucht es einen Konsildienst, der einmal täglich die Patienten vor Ort visitiert. Wenn Sie dem BV Geriatrie folgen, dann brauchen Sie 24/7 einen Rufdienst, der allerdings nur telefonisch Kontakt aufnehmen muß.

    Wenn wir für beide Punkte die Maximalforderungen nehmen, dann brauchen wir einen 24/7 Rufdienst, der tatsächlich auch morgens um 4 Uhr ins Haus kommt.

    Suchen Sie sich etwas aus - und bilden Sie ausreichend Rückstellungen für den Fall, daß Ihre Interpretation von einer späteren Interpretation der Sozialgerichte abweichen sollte.

    Die Evidenz für die Forderung nach 24/7 Rufdienst mit persönlicher Visite ist übrigens ziemlich dürftig, wie Sie im Weißbuch Alterstraumatologie auf S. 37 oder in der Publikation des KC Geriatrie zur Wirksamkeit orthogeriatrischer Kooperation nachlesen können. 2018_Luebke_Meinck_Wirksamkeit_orthogeriatrischer_Kooperation.pdf (kcgeriatrie.de)

    ps.: Ungeachtet der Diskussion um diese tägliche geriatrische Kompetenz müssen Sie natürlich auch dafür sorgen, daß sie täglich, also auch am Wochenende, Physiotherapeuten im Einsatz haben. Und wenn Sie operierte Patienten in eine externe Geriatrie verlegen wollen, dann müssen Sie in jedem Einzelfall nachweisen, daß Sie geprüft haben, daß die aufnehmende Geriatrie diese Physiotherapie auch am Wochenende vorhält - und zwar nicht nur als Rufdienst, sondern richtig mit Anwesenheitsdienst. Das KC Geriatrie empfiehlt dem MD hier die konkrete Einzelfallprüfung.....


    Gruß

    W.

    Liebe Alle,

    §275d regelt die Prüfung von Strukturmerkmalen. Dort steht in Absatz 1, Krankenhäuser haben die die Einhaltung von Strukturmerkmalen durch den MD begutachten zu lassen, bevor sie entsprechende Leistungen abrechnen. Das sind also prospektive Prüfungen, aus denen extrapoliert werden soll, ob zukünftig im nächsten Jahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in diesem Krankenhaus diese Strukturen vorgehalten werden. Diese Prüfung korrespondiert mit Absatz 3, Satz 3 desselben Paragraphen: Krankenhäuser, die eines oder mehrere der nachgewiesenen Strukturmerkmale über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht mehr einhalten, haben dies unverzüglich den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie dem zuständigen Medizinischen Dienst mitzuteilen. Dies ist die Festlegung darüber, was als relevanter Strukturfehler anzusehen ist. Es geht nicht um den Ausfall eines CTs für eine Nacht oder eines Operateurs für eine Woche. Das Maß ist ein Monat. Die Krankenhäuser haben unverzüglich mitzuteilen, wenn sie eine Struktur für mehr als einen Monat nicht aufrechterhalten können. Insofern ist es in den Strukturprüfungen nicht zielführend, sich über einzelne Tage oder gar wenige Stunden mit Dokumentationsschwächen zu unterhalten, wenn die Dienste aus dem Rufdienstplan mal wieder nicht ordentlich in das zur Abrechnung dienende Programm übertragen wurden. Und trotzdem erleben wir solche Erbsenzählerei durch den MD immer wieder. Solche Kleinigkeiten sind für die Beurteilung der Perspektive im nächsten Jahr irrelevant, aber immer wieder Anlaß zu Streitigkeiten mit dem MD.

    Meine Fragen hierzu: Was macht Ihr MD? Beachtet Ihr MD diese Zusammenhänge? Oder fordert Ihr MD auch Belege für einzelne Tage nach? Und wie gehen Sie ggf. mit negativen Bescheiden aus solchen Gründen um?

    Gruß

    W.

    Liebes Forum,

    wie gehen wir mit negativen Bescheiden um?

    Wir haben die Prüfung für den OPS XY nicht bestanden. Frage dazu:

    Wenn wir jetzt Widerspruch einlegen, dürfen wir dann für die Zeit bis zur Klärung den Code trotzdem abrechnen? (Vermutlich werden wir dann sofort eine ablehnende KAIN bekommen...)

    Oder müssen wir die Fälle ohne diesen Kode abrechnen - und dürfen den Kode später ergänzen?

    Oder müssen wir die Fälle ganz beiseite legen und dürfen erst abrechnen, wenn der Widerspruch entschieden ist?

    Oder müssen wir ev. gerichtliche Schritte einleiten zur Sicherung unserer Ansprüche?

    Gruß Mc.

    Guten Tag,

    dürfen wir Rezepte für Patienten ein Rezept ausstellen, die mit Einweisung (also zunächst einmal ein vorstationärer Fall) kommen, aber wieder entlassen werden können, wenn ein stationärer Aufenthalt folgt (z.B. Thromboseprophylaxe als Bridging vor TEP-Implantation)?

    Oder hat die Medikation über die Niedergelassenen zu erfolgen?

    Gruß

    Mc.

    Liebe Mitstreiter,

    wir hatten einen Patienten aus einem Pflegeheim zur Behandlung übernommen. Nachdem absehbar war, daß der Patient demnächst entlassen werden könnte, haben wir am Abend einen PCR-Test abgenommen, dessen Ergebnis am nächsten Abend (übermittelt 22.00 Uhr) vorlag und negativ war. Der Patient wurde dann am Folgetag ins Heim zurück entlassen. Nun streicht uns die Kasse die letzten zwei Tage und sagt, wir müssten uns wegen der Kostenübernahme für diese Tage an das Gesundheitsamt wenden.

    Haben Sie ähnliche Erfahrungen gemacht und wie gehen Sie ggf. damit um?

    Gruß

    M.

    Guten Tag, Herr Stephan,

    ...und sowohl die Prüfquote wie auch die Strafzahlungen sind abhängig von dieser NBQ.

    Wonach ich gesucht hatte, ist Ihr 2. Satz:

    "Zur Ermittlung der NBQ werden alle LREs herangezogen, die in diesem Quartal eingehen" - egal, wann der Fall tatsächlich abgerechnet wurde?

    Im Falle unseres etwas säumigen MD würde das bedeuten, daß auch dessen Ergebnisse der Begutachtung unserer Abrechnungen aus dem ersten Quartal 2020 in die Berechnung unserer Quote für das erste Quartal 2022 einfließen.

    Gruß

    Mc.

    Guten Tag zusammen,


    ich habe an dieser Stelle eine Frage zu der Ermittlung der Quote: Die Quote wird genau einmal bestimmt anhand der bis dahin eingegangen MD-Begutachtungen und der daraus resultierenden Leistungsentscheidungen. Was ist mit den anderen, noch nicht beurteilten Fällen?

    Der Eingang der Schlußrechnung bestimmt die Grundgesamtheit der zu betrachtenden Daten pro Quartal

    Anzahl abgeschlossener Prüfungen (AP) (ab dem betrachteten 1. Quartal 2021)

    Zu übermitteln sind die bei den Krankenkassen eingegangenen und im betrachteten Quartal durch deren Leistungsentscheidung abgeschlossenen MD-Gutachten.

    Anzahl unbeanstandeter Schlussrechnungen (US) (ab dem betrachteten 1. Quartal 2021)

    Zu übermitteln sind die im betrachteten Quartal durch die Leistungsentscheidung der Krankenkasse abgeschlossenen MD-Gutachten (AP) ohne Minderung des Abrechnungsbetrages.

    Was passiert mit den Fällen, die noch nicht vom MD begutachtet wurden?

    Die Kasse beauftragt, der MD schließt aber nur einen Bruchteil der Fälle ab. Dann geht auch nur dieser Bruchteil in die Statistik ein, aus der dann die Prüfquote für das übernächste Quartal bestimmt wird?

    Z. B. 200 Prüfungen beauftragt, 2 abgeschlossen, beide negativ, 100% Beanstandungen?

    Und was ist mit den nachlaufenden Fällen, also den Fällen, die der MD erst Monate später beurteilt? Fallen diese Fälle unter den Tisch?

    Gruß

    Mc.

    Liebe Kollegen, das MDK-Reformgesetz hat einen neuen § 275d in das SGB V eingeführt, der die Prüfung von Strukturmerkmalen regelt. Künftig haben Krankenhäuser die Einhaltung von Strukturmerkmalen aufgrund des von der zuständigen Stelle herausgegebenen Operationen- und Prozedurenschlüssels nach § 301 Absatz 2 SGB V durch den Medizinischen Dienst (MD) begutachten zu lassen, bevor sie entsprechende Leistungen abrechnen. Wie ist an dieser Stelle mit neu eingeführten Komplexcodes (z.B. 8-718) umzugehen? Und müssen neu ans Netz gehende Abteilungen schon monatelange die Leistung „probeweise“ erbringen ohne sie abrechnen zu können, nur um retrospektiv die Strukturvoraussetzungen darlegen zu können?

    Hallo riol,

    die spezielle Kodierrichtlinien sind geschaffen worden, um besondere Situationen besonders zu regeln. Die 1102a regelt die Kodierung der Adhäsiolyse abweichend von den sonst geltenden Regeln. D.h., die "Monokausale Kodierung" ist hier außer Kraft gesetzt.

    Dem einzelnen MDK-Gutachter sind diese Feinheiten vermutlich nicht bekannt. Oder er kümmert sich nicht drum.

    Ham wir schon immer so gemacht, soll das Haus doch klagen.


    Trainieren Sie Ihre Chirurgen darauf, die Relevanz der Adhäsiolyse in den OP-Berichten zu beschreiben. Und dann suchen Sie sich einen guten Anwalt und setzten Sie in den Fällen mit relevantem Aufwand Ihre Ansprüche durch.

    Gruß

    Mc.