Beiträge von DianaM

    Hallo alle zusammen,

    ich habe eine Frage zur Anrechnung des Chefarztes der Psychiatrie. Unser vorheriger CA hat darauf bestanden nicht angerechnet zu werden bzw. gäbe es die Richtlinie nicht her...

    Leider bin ich noch etwas unerfahren in dieser Thematik, aber

    laut §5 Berufsgruppen unter 1. werden Ärztinnen und Ärzte genannt.

    Meiner Meinung nach kann hier auch der CA angerechnet werden, oder? Wenn ja, gibt es eine Begrenzung?


    VG DianaM

    Hallo zusammen,

    das neue Jahr hat begonnen und die Hybrid-DRG's sind in der KIS-Software (jedoch ohne Preise in den Stammdaten, da ja die Abrechnungsbestimmungen noch fehlen) hinterlegt. Somit bekommt man einen Hinweis bei der Abrechnung...

    Wie gehen Sie mit diesen Fällen um?

    Es handelt sich um eine AOP-Leistung, bspw. Leistenhernie (OPS 5-530.32), und der Patient musste auf Grund von Harnverhalt über Nacht im KH bleiben (SPU dann 04:00 Uhr morgens) Entlassung am Vormittag.

    Die Abrechnung wäre als Hybrid-DRG möglich - also lässt man diese Fälle noch ohne Abrechnung?

    Oder rechnet man diese Fälle noch als "normale DRG" mit 1 BT ab und schickt eine Begründung an die Kostenträger wie in 2023 geschehen?

    VG DianaM

    Hallo alle zusammen,

    gibt es mittlerweile Erfahrungen mit der nicht medizinischen Wahlleistung "Übernachtung nach AOP"?

    Wir sind jetzt technisch soweit:

    • Patienten sind im KIS (in der Stationstopologie) sichtbar
    • die Küchenanforderung kann bedient werden
    • Patienten werden nicht in der PPUGV gezählt
    • Anlage eines neues AB-Verfahren um die Selbstzahlerrechnung mit den verschiedenen Mehrwertsteuersätzen auszuweisen (Essen/Übernachtung)

    Falls jemand schon so weit ist - wie könnte der Wahlleistungsvertrag der nicht medizinischen Leistung am besten gestaltet werden?

    Viele Grüße

    DianaM

    Guten Tag alle zusammen,

    bekannt ist, dass es den EBM mit Anhang 1 und 2 gibt. Im Anhang 1 sind alle OPS enthalten, die als AOP (stationsersetzend) im Krankenhaus erbracht werden können. Der Anhang 2 des EBM enthält alle Operationen, die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte ambulant und belegärztlich durchführen und berechnen dürfen.

    Wir haben eine OP (OPS 5-681.33) aus dem Abschnitt 2 des EBM stationär im KH erbracht und haben nun ein negatves MD-Gutachten in dem es heißt, dass der OPS ambulant abgerechnet werden soll. In der Leistungsentscheidung der KK heißt es , dass wir den OPS als AOP abrechnen sollen.

    Wir haben der KK dann mitgeteilt, dass der OPS durch uns nicht als AOP abrechenbar ist, da sich der OPS im Abschnitt 2 des EBM befindet.

    Daraufhin kam von der KK folgendes (blau markierte wäre meine eventuelle Antwort):

    „[…] Die im AOP-Vertrag zwischen den Selbstverwaltungspartnern konsentierten, ambulant erbringbaren Leistungen bilden keine abschließende Auflistung, sondern sind "der kleinste gemeinsame Nenner", auf den sich die Vertragspartner einigen konnten. Darüber hinaus sind zahlreiche weitere Leistungen ambulant durchführbar. D.h., nur weil ein Eingriff nicht im AOP-Kataloggelistet ist, bedarf dieser nicht grundsätzlich einer vollstationären Behandlung. Das Krankenhaus hat nur einen Vergütungsanspruch für eine erforderliche Krankenhausbehandlung! […]“

    Eine erforderliche Krankenhausbehandlung lag offenbar vor, denn die Patientin wurde durch eine niedergelassene Gynäkologin mit dem bildgebenden Befund eines sonographisch suspekten Entdometrium (multiplen Uterus myomatosus) und eines Polypen im Corpus uteri eingewiesen.

    „[…] Ein Anspruch auf Krankenhausbehandlung besteht nicht, wenn zwar eine Behandlungsbedürftige Krankheit vorliegt, zu deren Behandlung aber nicht die besonderen Mittel eines Krankenhauses notwendig sind, selbst wenn infolgedessen eine anderweitige Unterbringung erforderlich ist. (vgl. BSG- Urteil vom 10.04.2008, Az.: B 3 KR 14/07 R, RdNr 30und 31). In diesem Fall sind beide OPS über EBM Ziffern abrechenbar: OPS 5-681.33 mit EBM Ziffer 36313 und OPS 5-690.0 mit Ziffer 31301. […]“

    Der OPS 5-681.33 kann durch uns leider nicht als AOP abgerechnet werden, da sich der OPS im 2. Abschnitt des EBM befindet und dieser Teil nicht für Krankenhäuser als AOP zugelassen ist. Somit kann die EBM Ziffer 36313 durch uns nicht abgerechnet werden. Eine Abrechnung kann bspw. durch eine Praxis im ambulanten Bereich erfolgen, vorausgesetzt, es liegt eine Genehmigung durch die KV vor.

    „[…] Wir halten an unserem Erstattungsanspruch fest. Die Leistung ist durch ihr Haus ambulant abzurechnen. Bitte teilen Sie uns bis zum 06.11.2023 mit, ob Sie Ihren Widerspruch aufrecht erhalten oder ob Sie unseren Erstattungsanspruch in Gänze anerkennen. […]“

    Im Ergebnis ist festzustellen, dass wir den OPS nicht als AOP abrechnen können und wir auch keine Belegärzte im Krankenhaus haben, die diese Leistung über den EBM abrechnen können. Die einweisende Gynäkologin führt diese Eingriffe nicht in ihrer Praxis durch.

    Gibt es hier Erfahrungen, oder verstehe ich es falsch?

    (sorry für den langen Text, aber diese seltsamen Verhalten der KK's häufen sich im Moment :/)

    VG DianaM

    Hallo alle zusammen,

    ich möchte an das Thema anknüpfen, da wir unser AOP-Zentrum ausweiten und etablieren möchten.

    Auch solch eine Übernachten nach AOP als Selbstzahlerleistung soll zukünftig angeboten werden. Es gibt bereits Patienten, die nach solch einer Leistung fragen.

    Gibt es mittlerweile Erfahrungen? Wie wird es bei Ihnen umgesetzt?

    VG DianaM

    Hallo Herr Zierold,

    vielen Dank für Ihre Antwort.

    Ja, EIN Krankenhaus (eine IK) mit drei Standorten.

    Interne Verlegung ist klar, aber nur bei vollstationärer Behandlung.

    Was ist aber, wenn das Kind dann am Standort B auch nur als Notfall (KV-Fall) behandelt wird?

    Können Sie mir bitte die "Höherverlegung" etwas erläutern (sorry, das ist noch nicht so mein Thema :huh: )

    VG DianaM

    Hallo alle zusammen,

    eine Frage aus unserer ZNA - wir sind ein Haus der Grundversorgung mit 3 Standorten.

    Standort A hat keine Pädiatrie, aber Standort B

    Eltern stellen ein Kind mit Luftnot am Standort A über die ZNA vor. Nach erster Diagnostik kann nichts akutes festgestellt werden, Luftnot ist nach Diagnostik auch nicht mehr vorhanden. Da es sich um ein Kleinkind handelt und die Luftnot nicht sicher ausgeschlossen werden kann, sollen sich die Eltern in Standort B vorstellen.

    Den Ärzten in der ZNA war ein Selbsttransport durch die Eltern unsicher - deshalb erfolgte die Ausstellung eines Transportscheines - hier trägt das KH die Kosten. Am Standort B wurde dann in der ZNA die Diagnostik durch die Pädiatrie durchgeführt, Kind konnte nach Hause entlassen werden. Die Kosten sind hier nicht gedeckt.

    Nächstes Beispiel: Mann mit urologischem Problem kommt in ZNA des Standort A ohne FA Urologie - wird dann auch per RTW in ein anderes KH verlegt, da er bei uns nicht behandelt werden kann, aber behandlungsbedürftig ist. Wir können doch die Patienten im Akutfall nicht einfach abweisen.

    Wenn eine Fachrichtung am Standort A nicht vorhanden ist kann man dann auch die Verlegung als Primäranforderung des RTW aus der ZNA auslösen, so dass die KK die Kosten tragen muss?

    Es sind sehr wenige solcher speziellen Fallkonstellationen, vielleicht habe ich auch einen Denkfehler ?(

    Wie wird das in anderen Kliniken praktiziert.

    VG D. M.

    Hallo Breitmeier,

    vielen Dank für Ihre Antwort.

    Wie gesagt, die Mutter (Albanerin) ist nicht versichert (Aufenthaltsstatus zudem ungeklärt), der Lebensgefährte ist bei der GKV.

    Über die GKV ist das Kind jetzt versichert, aber sie meinen, dass der Geburtsfall nicht Ihnen zu lasten gelegt werden darf, da der Geburtsfall/Säugling, also die Geburt zur "Rechnung" der Mutter gehört.

    VG DianaM

    Guten Tag,

    wir haben eine nicht versicherte Patientin zur Geburt aufgenommen. Dem Kindsvater wurde mitgeteilt, dass er die Kosten für den Fall selbst bezahlen muss, da seine Lebensgefährtin (nicht verheiratet) nicht versichert ist. Der Kindsvater ist versichert. Die Rechnung für die Geburt wurde vollständig gezahlt.

    Gegen die Abrechnung des Säugling verwehrt sich der Lebensgefährte, da er im Vorfeld über diese Kosten nicht aufgeklärt wurde. Für uns ist es selbstverständlich, dass der Säugling bei der Geburt immer mit zur Abrechnung der Mutter gehört. Die Versicherung, bei der das Kind jetzt über den Vater versichert ist verweigert die Abrechnung mit dem Hinweis, dass die Abrechnung über den Geburtsfall der Mutter zu erfolgen hat.

    Nun haben wir ein Schreiben von einem Anwalt erhalten, den der Lebensgefährte nun beauftragt hat.

    Der Anwalt fragt nun, ob sein Mandant oder die Kindsmutter vor der Behandlung nach §630c BGB über die Kosten aufgeklärt wurde.

    Ich habe selbst mit dem Lebensgefährten telefoniert und einen schriftlichen Kostenvoranschlag erstellt, auf dem ich schriftlich festgehalten habe, dass der Kindsvater 1500 Euro anzahlt und die restliche Summe nach Erhalt der Abschlussrechnung innerhalb von 14 Tagen zu entrichten hat. Die Diagnostik und Therapie habe ich lediglich mit der vaginalen Entbindung im Kostenvoranschlag, da der Säugling für mich dazu gehört. Somit habe ich die Kosten für den Säugling nicht separat im Kostenvoranschlag ausgewiesen.

    Der KV wurde vom Kindvater und mir unterschrieben.

    Fazit:

    Krankenkasse übernimmt die Kosten des Säuglings/der Geburt nicht

    Kindsvater hat nur die Rechnung der Mutter bezahlt

    Krankenkasse hat Kind jetzt über den Kindsvater versichert

    Wer übernimmt die Kosten für den Aufenthalt des Säuglings?

    Hat jemand einen Rat für uns, oder kennst sich mit dieser speziellen Fallkonstellation aus?

    Viele Grüße DianaM

    Hallo Rokka,

    das heißt, Sie teilen den Kostenträgern mit der Aufnahmeanzeige mit, dass der Patient wegen des höheren Blutungsrisikos zur stationäre Überwachung bleibt (bei Leberpunktion bei V.a. Lebermetastasen)?

    Hat jemand schon Erfahrungen mit dem Kostenträger gemacht? Wir haben es so probiert, allerdings kommt es auf die Kasse an... wie so oft.

    VG DMarode