Hallo,
in unserem Bundesland sind die Fahrkosten im Vertrag nach § 112 SGB V geregelt, ausnahmsweise einmal basierend auf dem gesunden Menschenverstand.
Zitat:
\"Aus Anlass der Beurlaubung aus persönlichen Gründen entstehende Kosten, ... insbesondere Krankentransport- und Fahrkosten.... gehen nicht zu Lasten des Krankenhauses oder der Krankenkasse. ... Bei Beurlaubung aus therapeutischen Gründen gehen diese Kosten zu Lasten des Krankenhauses.\"
Eine Regelung die praktikabel ist und auch noch praktiziert wird.
Herzliche Grüße
aktiv