Beiträge von hecke

    Hallo Forum,
    im OPS 8-98b* (\"Stroke light\") wird die Einbindung des neurologischen Sachverstandes gefordert.
    Diese kann auch durch Teleneurologie erfolgen.
    Im Kode ist kein Hinweis zu finden, dass bei Anwendung der Teleneurologie zusätzlich zur teleneurologischen Primäruntersuchung die Anwesenheit eines Neurologen bei den täglichen Visiten erforderlich ist.
    Dieses wird nur im Absatz \"... ohne Anwendung eines Telekonsildienstes\" gefordert.
    Verlaufskontrollen /Visiten können somit aus meiner Sicht auch von den Internisten durchgeführt werden, ggf. auch durch erneutes Telekonsil.
    Die entsprechende FAQ des DIMDI ist deshalb aus meiner Sicht nicht gerechtfertigt.
    Der MDK argumentiert jetzt allerdings genau so und will bei allen Fällen die Komplexbehandlung streichen.

    In ländlichen Gegenden ist allerdings die tägliche Präsenz eines Neurologen (auch eines externen oder pensionierten) u.U. sehr schwierig, da im weiteren Umkreis kein Neurologe zur Verfügung steht. Gerade deshalb macht die Kooperation mit einem kompetenten Partner und Integration in ein Netzwerk Sinn, um auch unseren Patienten eine effektive Therapie zukommen zu lassen.

    Welche Erfahrungen haben andere Einrichtungen, die ein teleneurologisches Konsil nutzen? Haben Sie auch diese Probleme oder haben Sie täglich eine Neurologen vor Ort?

    Ich bitte dringend um Ihre Erfahrungen!
    Vielen Dank.

    Hecke (aus dem nördlichen Brandenburg)

    Hallo Forum,
    ich möchte hier noch einen weiteren Aspekt in die Diskussion einbringen.
    Patient wird mit einem akuten Nierenversagen anurisch stationär aufgenommen, sofort intensivmedzinisch behandelt und dialysiert.
    Kreatinin >900, HST >30.
    Die Ursache für die akute Verschlechterung ist nicht bekannt.

    Vorbestehend war ein Diabetes mellitus mit einer Nephropathie und chron. Niereninsuffizienz (Krea um 150).

    HD aus unserer Sicht: N17.0 akutes Nierenversagen, als ND Diabetes mit Nephropatie.
    DRG L60A

    Lt. MDK: HD Diabetes mell. E11.20 ...... , N17.0 als ND (DRG L69B zzgl. Dialysen)
    Der MDK bezieht sich damit auf die Kodierrichlinie 0401h bei diabet. Nephropathie.

    Diese Kodierung ist aus meiner Sicht nicht gerechtfertigt, da es sich bei dem akuten Nierenversagen um ein eigenständiges Krankheitsbild handelt und dieses zur stationären Aufnahme führte. Gilt hier nicht auch akut vor chronisch?

    Herzliche Grüße

    hecke

    Hallo Forum,
    ich möchte hier doch noch mal das Problem der Prostatastanzbiopsie aufwärmen.

    Die niedergelassenen Urologen weigern sich, die Stanzbiopsie ambulant durchzuführen und weisen uns die Patienten nach wie vor ein.
    Gibt es noch Häuser, die diese stationär abrechnen?

    Wenn nein, wie dann? Vorstationär?
    Was ist dann mit der histologischen Untersuchung, die bei uns von einer externen Pathologie erbracht und mit dem Krankenhaus verrechnet wird?

    Zusätzlich ergibt sich das Problem, das bestimmte Kassen zunehmend und unabhängig vom Zeitraum fordern, dass vorstationäre Leistungen (ohne vollstationär abgerechnet) in eine nachfolgende vollstationäre Behandlung integriert werden sollen. Selbst wenn mehrere Wochen dazwischen sind. Insbesondere wenn eine gleiche Diagnose vorhanden ist.

    Wie gehen Sie mit diesen Problemen um?

    Herzliche Grüße

    hecke

    Liebe Kollegen,
    ich muß das Thema noch einmal aktivieren!
    Gibt es inzwischen schon mehr Erfahrungen mit dem Kode 5-596.70?
    Es blieb ja bisher immer noch offen , bei welchen Verfahren er eingesetzt werden kann. Schließlich generiert er ja ein ZE!

    Pro Act (Ballon-System) ist wohl unstrittig
    Remeex und Argus- Schlingen-Systeme, sind beide adjustierbar und sollten meiner Meinung nach dazu gehören.

    InVance und AdVance- Schlingen sind nicht adjustierbar, entfallen deshalb.

    Was ist mit Zügel-Op (TOT) , auch diese werden adjustiert. Dafür gibt es aber den eigenen Kode 5-598.0. Sollte hier zusätzlich der Kode 5-596.70 kodiert weren, kann dafür auch das Zusatzentgelt abgerechnet werden?

    Herzliche Grüße

    Hecke

    Liebe Kollegen, vielen Dank für Ihre Beiträge, die ja meine Meinung unterstützen.
    Zu Ihrer Frage , Herr Selter:
    Argumentation der KK:
    - diese Interpretation der DKR bezieht sich nur auf Frakturen und ähnliches
    - dann müßten wir ja auch bei jeder Appendizitis in der SS so verfahren
    - die Cholelithiasis wird doch verschlimmert durch die SS
    - wir kürzen jetzt die Rechnung und verrechnen mit anderem Fall, da formaler Fehler. MDK ist in diesem Fall nicht erforderlich.
    - wir machen das immer so, bei allen anderen Krankenhäusern haben wir bisher noch keinen Widerspruch erfahren. Da wurde immer so wie wir es wollten geändert.

    Ich habe eine Rechnungskürzung abgelehnt, mal sehen was raus kommt.Hier handelt es sich um eine unterschiedliche Interpretation der DKR, die ja einen medizinischen Hintergrund beinhaltet. Das sollte dann auch der MDK prüfen.

    Herzliche Grüße aus Berlin

    Hecke

    Liebes Forum,
    ich wende mich heute mit einem problem an Sie, welches zu einer unterschiedlichen Auslegung der Kodierrichtlinien zwischen Klinik und Kramkenkasse geführt hat.
    Fall(2004):
    Eine junge Frau kommt wegen rezidivierender kolikartiger Oberbauchschmerzen jetzt akut zur stationären Aufnahme. Es besteht zusätzlich eine intakte unkomplizierte Schwangerschaft in der 18. Woche.
    Als Ursache für die Beschwerden wird eine Cholecystolithiasis mit akuter Cholecystitis gefunden. Zunächst konservative antibiotische Behandlung in der Gastroenterologie, später Verlegung zur Chirurgie und laparoskop. Cholecysektomie.

    Unter Bentuzung der Kodierrichlinie 1510b, Absatz \" Schwangerschaft als Nebenbefund\"
    wird kodiert:

    HD: K80.00 Cholelithiasis mit akuter Cholecystitis...
    ND: Z 34 Überwachung einer normalen Schwangerschaft
    O09.2 Schwangerschaft 14.-19. Woche
    D64.8 Anämie...
    D69.51 Thrombocytopenie
    --> DRG H08A ( RG 1,362)

    Die KK möchte aber als HD O99.6 ( Krh. der Verdauungsorgane, die Schwangerschaft.. komplizieren). Damit wird die DRG O65A mit einem KG von 0,737 erreicht.

    Unabhängig von den doch sehr unterschiedlichen Bewertungen der DRGs, sind wir der Meinung, korrekt kodiert zu haben. Die Cholelithiasis mit Cholecystitis war eine unabhängig von der Schwangerschaft bestehend und behandelte Erkrankung.Die Schwangerschaft wurde nicht kompliziert.
    Wie ist Ihre Meinung?

    Vielen Dank

    hecke

    Liebe Forummitglieder,
    ich möchte diesen Fall noch einmal zur Diskussion stellen, da die Frage der Hauptdiagnose aus meiner Sicht nicht unbedingt korrekt ist.

    So wie der Fall eingangs geschildert wurde, handelt es sich um eine Weiterbehandlung nach Bypass-OP mit postoperative Mediastinitis.
    Wenn diese Bypass-Op im Rahmen eines akuten Myocardinfarktes erfolgte und die Verlegung zur Weiterbehandlung innerhalb von 28 Tagen nach dem akuten Ereignis erfolgte, dann müßte doch lt. DKR D0901d weiterhin der akute Myocardinfarkt Hauptdiagnose sein. Die Mediastinitis würde dann als Nebendiagnose mit J98.5 zu verschlüsseln sein. Oder sehe ich das falsch?

    Herzliche Grüße

    hecke

    Lieber Kollege Vosue,
    bitte lassen sie sich doch durch die Vorstellungen der Kollegen aus dem Herzzentrum nicht verunsichern! Was hat eigentlich das Herzzentrum mit Ihrer Fallzusammenlegung zu tun?

    Wie bereits von mir und anderen Kollegen bestätigt, handelt es sich hier eindeutig um einen Rückverlegungsfall. Da gibt es gar keine Diskussionen oder Spielbreite. Hier ist das Gesetz ganz eindeutig.

    Rückverlegung innerhalb von 30 Tagen nach ersten Entlassdatum müssen unabhängig von Diagnosen... immer zusammengelegt werden und mit einer DRG abgerechnet werden. Ausnahme ist nur, wenn einer der KH-Aufenthalte mit einer DRG abzurechnen wäre, die in Spalte 13 als Ausnahme gekennzeichnet wäre. Dies ist aber bei Ihnen nicht der Fall. Selbst weitere Fälle bei nochmaligen hin-und her verlegen, die innerhalb der ersten 30-Tage-Frist erfolgen müssen, müssen in eine DRG zusammengefasst werden. Schauen Sie auch in die Hinweise zur Erläuterung von der Regelung nach § 3 Abs.3, Sätze 2-4 \" Kombinierte Fallzusammenführung\".

    Herzliche Grüße
    hecke

    Lieber Herr Eckardt,
    ich denke schon, daß es uns als Medizincontroller interessieren sollte, ob der Fall in der B61Z korrekt abgebildet ist.
    Sie haben natürlich recht, es handelt sich um eine sehr heterogene Gruppe.
    Aber meine Frage ist es doch, ob die Codes, welche in die B61Z führen, von den Klinikern korrekt ausgewählt werden und welche Hilfestellungen wir ihnen dazu geben können. Das fällt mir als Internistin schon etwas schwer. Die Kodiersoftware gibt bei jeder Tetra-/Paraparese ( außer zentral bedingt) den Hinweis, daß nicht R32 sonder ein Code aus G95.8_ zu benutzen sei.
    Das Problem haben nicht nur die Neurotraumatologen.
    Auch urologische Fälle mit einer Detrusor-Sphinkter-Dyssynergie, die z.B.eine operativer Versorgung erhalten, gehen durch die Benutzung des o.g.Codes in die B61Z.
    Sollte dann eher ein Code aus N31._ benutzt werden?

    Dies hat hier alles eigentlich nichts mehr mit der MS zu tun, aber das Problem der B61Z beschäftigt mich schon seit längerer Zeit und ich erhoffe mir aus dem Forum weitere (neurologisch)Hilfestellung!

    Herzliche Grüße

    heute keine Sonne mehr

    hecke

    Hallo vosue,

    dies ist ganz klar eine Fallzusammenführung.
    Es handelt sich um eine Rückverlegung, diese ist unabhängig von Erkrankung oder Komplikationen und muß nach §3 Abs.3 FPV 2005 immer dann erfolgen, wenn die Rückverlegung ins erste Kranenhaus innerhalb von 30 Tagen nach Entlassung aus dem ersten Krankenhaus erfolgt. (s.FPV oder auch Leitfaden der KK... vom 8.2.2005). Die Kodierung erfolgt mit allen Diagnosen und Prozeduren aus beiden Aufenthalten. Die Daten des \"Zwischenkrankenhauses\" werden nicht mit einbezogen.

    Aber, bitte beachten Sie zusätzlich: Erfolgt die Rückverlegung nach weniger als 24h ( was beim Herzzentrum manchmal erfolgt! - z.B. nach SM- oder Defi-Implantation)dann handelt es sich um eine Verbringung und die Leistung des Herzzenrums muß über Ihr KH abgerechnet werden. Es ist dann nur ein Fall ohne zwischenzeitliche Verlegung. Das Herzzentrum muß dann mit Ihrem KH abrechnen.
    Herzliche Grüße

    hecke