Beiträge von Zwart

    Guten Morgen Kanari,

    in unserem Haus betrifft es zur Zeit auch nur eine Fachabteilung und da sind wir wie folgt vorgegangen:

    Schicken Sie der Fachabteilung den aktuellen OPS-Katalog für die Hybrid-DRGs zu. Die potentiellen Hybrid-DRG-Fälle müssen vom behandelnden (Ober-)Arzt vorher (im Vorgespräch) identifiziert werden und der Aufnahme gemeldet werden, damit diese Patienten direkt als Hybrid-Fall aufgenommen werden. Bieten Sie der FA an, bei Unsicherheiten mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Je nach dem, wie viele Fälle es betrifft, kennen Sie Namen und OP-Datum und können am OP-Tag dann kontrollieren, ob der Patient überhaupt in einer Hybrid-DRG landet, und ggf. eine falsche Aufnahmeart noch ändern lassen. Eventuell fällt es bei falsch ambulant abgerechneten Fällen der Abrechnungsabteilung für ambulante OPs noch auf, dass der Fall eigentlich in eine Hybrid-DRG gelangt und es kann nachträglich noch geändert werden.

    Letztendlich ist aber wichtig, dass die Fachabteilung das System "Hybrid-DRG" verstanden hat und von sich aus die korrekte Aufnahme veranlasst.

    Gruß

    Zwart

    Hallo NV,

    wenn ich das richtig verstehe finden sich die 3 Jahre im neu gefassten § 283 SGB V, Abs. 2, Nummer 3:

    "3. über die Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 einschließlich der Festlegung der fachlich erforderlichen Zeitabstände von in der Regel drei Jahren für die Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, der Folgen, die eintreten, wenn nach einer in § 275a Absatz 6 Satz 5 genannten Mitteilung Strukturmerkmale durch das betreffende Krankenhaus nicht mehr eingehalten werden, und der Festlegung geeigneter Maßnahmen, um die Prüfungen soweit möglich zu vereinheitlichen und aufwandsarm auszugestalten,"

    Ganz sicher bin ich aber nicht :|

    Gruß

    Zwart

    Guten Morgen miteinander,

    im Bundesgesetzblatt vom 11.12.1024 zum KHVVG findet sich auf Seite 17 folgender Eintrag:

    „15. § 275c wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „beträgt“ die Wörter „bis zum 11. Dezember 2024“ eingefügt.

    bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

    "Ab dem 12. Dezember 2024 beträgt der Aufschlag 400 Euro. Maßgeblich für die Zuordnung einer beanstandeten Abrechnung, die zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages führt, zu einem Quartal ist ab dem 12. Dezember 2024 die jeweilige leistungsrechtliche Entscheidung der Krankenkasse.“"

    Haben nur wir in unserem kleinen beschaulichen Krankenhaus diese Änderung vorab nicht mitbekommen und allen anderen war das klar?

    Beträgt die Aufschlagszahlung (Strafzahlung) demnach jetzt pauschal ab dem 12.12.2024 400 € pro negativem Leistungsentscheid (sofern man eine PQ von 10% oder mehr hat) und die prozentuale Berechnung vom geminderten Rechnungsbetrag entfällt somit ?

    Ist die Entscheidung des BSG bezüglich der Zuordnung zu einem Quartal (Datum der Prüfungseinleitung) damit hinfällig und das Datum der leistungsrechtlichen Entscheidung der Krankenkasse ist ausschlaggebend zur Quartalszuordnung?

    Zudem findet sich in der Pressemitteilung der Hinweis, dass die Prüfintervalle für Strukturprüfungen auf 3 Jahre verlängert werden (wird wohl irgendwo in den 112 Seiten so beschrieben sein).

    Hat da jemand nähere Informationen zu diesen Änderungen?

    Gruß

    Zwart

    Hallo Anne,

    Carbapenemase ist ein Enzym welches die Bakterien bilden und die Antibiotika der Carbapenemgruppe wirkungslos macht. Meldepflichtig ist dabei sicher der Fakt, das es dadurch 4MRGN-Keime sind.

    Für die Klebsiella würde ich daher U81.43 und für die Providencia U81.48 vorschlagen, zusätzlich die B96.2 als B-Kode für die beiden Keime.

    Gruß

    Zwart

    Guten Morgen Cyre,

    nein, der 3. Fall wird nicht nochmal gegenüber dem zusammengeführten Fall geprüft, es werden immer nur die Einzelfälle angeschaut. Wäre der dritte Fall in Ihrer Konstellation innerhalb der OGVD des ersten Falls aufgenommen worden, müssten alle 3 Fälle zusammengeführt werden. Es gilt immer die Frist der ersten FZF, die 30 Tage-Frist, die man mit Partitionswechsel verbindet, spielt daher in Ihrem Beispiel keine Rolle.

    Eine Prüfung gegen bereits zusammengeführte Fälle passiert nur, wenn Fall 1 und 2 wegen einer Rückverlegung zusammengeführt werden und innerhalb der 30-Tage-Frist der Patient erneut aufgenommen wird. Nur in diesem Fall wird der 3. Fall gegen den zusammengeführten Fall geprüft.

    Gruß

    Zwart

    Hallo Cyre,


    ausschlaggebend ist die Frist der ersten Fallzusammenführung, in Ihrem Fall die OGVD des ersten Falles. Würde der dritte Fall ebenfalls noch in diese Frist fallen, müssten die Fälle zusammengeführt werden, das ist hier aber nicht der Fall. Der dritte Fall wird daher separat abgerechnet. Eine Prüfung des dritten Falls gegen die bereits zusammengeführten ersten beiden Fälle ist nicht zulässig.

    Da die ersten beiden Fälle wahrscheinlich vor Abrechnung bereits zusammengeführt wurden, stellen sie sich wahrscheinlich der KK als nur ein Fall dar, daher ist die Anfrage nachvollziehbar.

    Gruß

    Zwart

    Guten Tag Herr Horndasch,

    da haben Sie natürlich völlig recht, man hätte diese Erläuterung zu 2024 auch direkt in die DKR 1001 für 2025 einbauen können, dann wären alle Zweifel beseitigt.

    Nach meinem Verständnis lässt die DKR 1001 durch die Formulierung "Am Tag der Aufnahme und der Entlassung oder der Verlegung ..." aber auch gar nicht die Annahme zu, dass da noch ein gedachtes "auf / von der Intensivstation" dazwischen gehört.

    Und weil der GKV-SV das Papier ebenfalls auf seinen Seiten veröffentlicht, geh ich mal naiv-optimistisch davon aus, dass dazu allseits Konsens herrscht und sich weder Schlichtungsausschuss noch BSG damit beschäftigen müssen.

    Ich wünsche ein schönes Wochenende!

    Zwart

    Hallo Rechtsverdreher,

    zu der DKR 1001 gibt es ein Erläuterungspapier der Selbstverwaltung, darin steht:

    "DKR 1001w – Maschinelle Beatmung (DKR ab Version 2024) Erläuterungen der Selbstverwaltung:

    1. Frage: Worauf beziehen sich die Begriffe „Aufnahme, Entlassung, Verlegung“ bei der Berechnung der Dauer der Beatmung? Antwort: Die Begriffe beziehen sich auf die stationäre Aufnahme in das oder die Entlassung aus dem behandelnden Krankenhaus sowie auf die Verlegung in eine andere Einrichtung oder ein anderes Krankenhaus.

    3. Frage: Können an Tagen, an denen die Beatmung und hiermit verbunden der intensivmedizinische Versorgungsbedarf erst im Laufe eines beliebigen Tages nach dem Tag der stationären Aufnahme beginnt oder an einem beliebigen Tag vor der Entlassung bzw. der Verlegung aus dem Krankenhaus beendet wird (jeweils ggf. mit Wechsel der behandelnden Abteilung verbunden), Beatmungsstunden ≥ 8 Stunden auf 24 Stunden anzurechnende Beatmungsdauer für den Kalendertag aufgerundet werden? Antwort: Wenn ein Patient mindestens 8 Stunden gemäß der Definition in DKR 1001 beatmet und während dieser Zeit intensivmedizinisch versorgt wird, werden 24 Beatmungsstunden für den Kalendertag berechnet, dies gilt auch für Tage mit interner Verlegung des Patienten."

    Somit ist Ihre Auffassung und Lösung 2 korrekt.

    Das ganze Erläuterungspapier findet sich hier: https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokument…z_DKR_1001w.pdf

    Gruß

    Zwart