Beiträge von abauer

    Hallo Herr Faber,

    den 1. und 3. Aufenthalt dürfen Sie gar nicht zusammenführen, da sich die relevante Partitionsabfolge immer nur auf zwei direkt aufeinanderfolgende Aufenthalte bezieht.

    Mit freundlichen Grüßen

    A. Bauer

    Hallo casapietra,

    in diesem Fall würde ich entweder die E.coli Pneumonie J15.5 mit dem MRSA U80.0! kodieren. Oder umgekehrt, die Pneumonie durch Staphylokken, dazu die E.coli Infektion mit B96.2! und die U80.0!. Erlös-technisch ist das egal, es kommt immer die E77C mit einem PCCL von 3 heraus (auch wenn man die Pneumonien als J15.5 und J15.2 einträgt und dazu U80.0!). Bei Mischinfektionen darf man jeden Erreger kodieren. Zu dieser speziellen Fragestellung kenne ich keine offiziellen Regeln, aber ich hatte bisher damit noch keine Probleme.

    Mit freundlichen Grüßen

    A. Bauer

    Hallo Frau Jäger,

    EBM ist der einheitliche Bewertungsmaßstab, mit dem im ambulanten Bereich abgerechnet wird. Seit dem 1.4.2005 gilt der neue EBM2000plus. Daran angepaßt gab es auch zum 1.4.05 einen neuen AOP-Katalog. Vorher hieß dieser \"Vertrag nach § 115b SGB V Abs. 1\". Dort gab es in der Anlage 1 eine Auflistung der Eingriffe nach Kategorien (früher * und ohne*, jetzt Kategrie 1 und 2) und in Anlage 2 die allgemeinen Tatbestände, aufgrund derer eine OP stationär erbracht werden konnte. Dieser Katalog gilt für Ihren Fall. Unter Vertrag nach § 115b
    können Sie sich den Vertrag mit den Anlagen anschauen bzw. herunterladen. Falls dies nicht funktioniert können Sie auch einfach unter Google \"Vertrag nach § 115b\" eingeben. Dort wird man auch fündig.
    Die Aufklärungsbögen finden Sie evtl. in Ihrer eigenen Klinik, wo ambulant operiert wird. Fragen Sie mal das Sekretariat oder die Ambulanz der Chirurgie. Ansonsten kenne ich zwei Verlage, ProCompliance und Diomed, die meines wissens solche Bögen anbieten. Dort könnte man sich evtl. ein Probeexemplar bestellen. Auf der Internetseite von Diomed finden Sie etwas zu dem Inhalt und Sinn dieser Bögen.

    Ich hoffe, dies hilft Ihnen weiter,

    mit freundlichen Grüßen

    A. Bauer

    Hallo Toku,

    der Hauptunterschied ist die Beweislast. Bei Eingriffen der Kategorie sind Sie als Krankenhaus verpflichtet anhand der G-AEP-Kriterien nachzuweisen, dass hier eine stationäre Behandlung notwendig war. Es gibt also erst Geld, nachdem Sie den Nachweis erbracht haben. Bei Eingriffen der Kategorie 2 ist die Kasse erst mal zur Zahlung verpflichtet und kann dann durch den MDK anhand der G-AEP-Kriterien die Notwendigkeit der stationären Behandlung überprüfen lassen.

    Mit freundlichen Grüßen

    A. Bauer

    Hallo Herr Finke,

    in den DKR steht, dass die Hauptdiagnose diejenige ist, die für die Aufnahme ins Krankenhaus verantwortlich ist. Wie Sie selber ausgeführt haben, war für die Radiusfraktur eine stationäre Versorgung nicht notwendig. Als Hauptdiagnose würde ich daher die Synkope wählen. Die Kassenanfrage wird bei einer Fehler-DRG vermutlich nicht lange auf sich warten lassen. Wenn die Aufnahme für beide Krankheiten notwendig war, können Sie, ebenfalls DKR konform,diejenige Diagnose auswählen, die die meisten Resourcen verbraucht hat. Da müssen Sie dann gut argumentieren, welchen Aufwand Sie hatten.

    Mit freundlichen Grüßen

    A. Bauer

    Hallo Forum,

    bei mir treffen jetzt gehäuft Kassenanfragen ein, wo durch den MDK geprüft werden soll, ob eine beidseitige Varizenoperation, die wir in zwei Aufenhalten mit Abstand von ca. 2 Monaten durchgeführt haben, in einem Aufenthalt hätte erbracht werden können. Unter die normalen Wiederaufnahmen fallen diese Fälle nicht. In einem Fall hat der MDK bereits entschieden, dass die Operationen in einem Aufenthalt hätte durchgeführt werden können. Gibt es eine gesetzliche Grundlage für diese Prüfung?
    Hat jemand eine Idee für eine Argumentationshilfe gegenüber der Kasse? Ich stehe da irgendwie auf dem Schlauch. Wenn man das weiterdenkt - müssen wir denn demnächst dem \"steinreichen\" Patienten, der zur Fuß-OP kommt auch die Gallenblase herausnehmen, dass kann man auch in einem Aufenthalt!

    Vielen Dank

    A.Bauer

    Hallo Findus,

    ich bin auch der Meinung, dass hier nicht die Kodierrichtlinie bzgl. des geplanten Folgeeingriffes greift. Daher ist die Hauptdiagnose Z43.1 -Versorgung eines Gastrostomas (bei den Inklusiva steht auch die Katheterentfernung).

    Mit freundlichen Grüßen

    A. Bauer

    Hallo Alfredo,

    leider ist der AOP-Katalog eine abschließende Auflistung der Eingriffe, die das Krankenhaus ambulant abrechnen kann. Wenn Sie eine Einweisung des Niedergelassenen haben, können Sie den Eingriff mit der vorstationären Pauschale abrechnen. Die meisten Kassen prüfen dies (noch ?) nicht. Sie sollten vorher allerdings überprüfen, ob sich dies rechnet. Wenn es sich nicht rechnet, hätten Sie noch die Möglichkeit, dies als private Leistung anzubieten. Bei sehr ausgedehnten Befunden kann man auch versuchen im Einzelfall, nach ausführlicher Darstellung des Falles und der Angabe der DRG, eine Kostenzusage für einen stationären Fall mit einer Übernachtung zu bekommen. Dies ist aber nur mit ausgesuchten Kostenträgern und einer persönlichen Rücksprache zu empfehlen (sonst wird es zum :boom: und Sie sehen nur noch :sterne: ).

    Mit freundlichen Grüßen

    A. Bauer

    Hallo Frau Wege,

    ich denke nicht, dass dies der passende Kode ist. Dieser Kode ist auch nicht erlösrelevant. Meines Wissens gibt es hierfür keinen spezifischen Kode. Da das Verfahren nicht ganz billig ist, sollten Sie versuchen, hierfür ein Sonderentgelt nach den NUB-Richtlinien zu bekommen. Leider ist die Frist zur Beantragung für 2006 schon abgelaufen. Wenn das InEK dann zu dem Entschluss käme, dass dies hierunter fallen würde, könnten Sie bei den nächsten Budgetverhandlungen mit den Kassen das Sonderentgelt verhandeln.

    Es macht also nur Sinn, es überhaupt zu kodieren, um nachher eine Fallzählung durchführen zu können.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. med. A. Bauer

    Hallo Jaemon5,

    vom 1.1.2004 bis zum 31.3.2005 galt der alte Katalog nach §115b mit den allgemeinen Tatbeständen (Anlage 2). Ich werde versuchen diese als pdf anzufügen. Gerade mit den sozialen Faktoren hat man häufig gegenüber dem MDK Probleme. Das ganze ist dann stark vom einzelnen Gutachter abhängig. Das hat sich aber mit den G-AEP-Kriterien nicht verändert. Es gibt ein Urteil des Bundessozialgerichtes, welches schon einmal im Forum erwähnt wurde, welches sagt, dass der MDK nicht nur eine fiktive Behandlungsmöglichkeit in seinem Gutachten aufzeigen muss. Dies könnte man evtl. auch noch als Argumentationshilfe einsetzen. Ich würde mich, wenn möglich mehr auf das medizinische konzentrieren. Evtl. können Sie mit der Überwachung des Blutdrucks argumentieren (dann müssen aber auch die Kontrollen ausreichend dokumentiert sein).

    Viel Erfolg

    A. Bauer