Beiträge von aclau

    ?( Hallo, liebe Forumteilnehmer,
    für einen Vortrag vor hausärztlich tätigen Kollegen würde ich gern eine kurze Übersicht über die G-DRG-Systematik allgemein und die Veränderungen für 2006 geben. Ich gehe davon aus, dass darüber schon in komprimierter Form Veröffentlichungen existieren, wer kann mir einen Typ geben, wo ich eine derartige Übersicht finde? :d_gutefrage:
    Vielen Dank für Eure Mithilfe,
    es grüßt ganz herzlich aus der verschneiten Oberlausitz
    Eure aclau :p

    8o Hallo, liebe Forumteilnehmer,
    wo kann ich genau nachlesen, wie die Definition von \"Verlegung\" und \"Verbringung\" lautet bzw. welche Kriterien daran gebunden sind? Hintergrund der Frage ist, dass eine namhafte PKV die Leistungen des Herzzentrums nicht als Verlegung des Patienten von unserem Haus anerkennt, sondern nur als Verbringung und beruft sich dabei auf die Formulierung im Verlegungsbrief \"...verlegen wir Ihnen den Patienten zur weiteren invasiven Diagnostik\". Als Verlegung gälte eher lt. PKV die Formulierung \"...verlegen wir den Patienten zur weiteren kardiologischen Diagnostik und Therapie\".
    Wie ist es denn genau??
    Vielen Dank für Eure Mühe und
    liebe Grüße
    Eure aclau

    :d_niemals:
    Vielen Dank für die schnelle Antwort, aber so richtig wohl fühle ich mich noch nicht bei der Klärung meines Problems. Sind FZL/RV eigentlich nicht auf stationäre Einrichtungen §108/109 SGB V beschränkt, d.h. Krankenhäuser/ Fachkliniken etc.? Rehakliniken sind da doch nicht inbegriffen, oder? Müssen die Kliniken, auf die die DRG-Abrechnungsregeln anzuwenden sind, nicht in ihrer Ganzheit oder in Teilbereichen (z.B. eben Stationen mit §108/109 SGB V Charakter) im Krankenhausplan enthalten sein? So dachte ich zumindest bisher. Was tun, wenn die KK aber hartnäckig die RV aus der Reha Phase B ins erstbehandelnde KH fordert (wegen neuer Erkrankung)? Welche Argumente sind uns gegeben? Was heißt lt. Definition Phase B?
    Könnt Ihr mir weiter helfen? Sicher stelle ich mich nur zu duddelig an.
    Mit freundlichen Grüßen
    aclau

    Hallo, liebe Forumteilnehmer,
    trotz Dauerschneefall und verbreiteter Urlaubsstimmung nach den Festtagen hoffe ich auf Eure schnelle Hilfe bei meinem Problem: Mitunter werden Patienten nach z.B. Schlaganfall zur Frühreha gebracht. In der Regel handelt es sich bei diesen Einrichtungen um Rehakliniken, die nicht im Lamdes-Krankenhausplan als stationäre Einrichtungen nach §108/109 SGB V enthalten sind. Wir hatten jetzt so einen Patienten, der aber nach kurzem Aufenthalt in der Rehaklinik wegen einer transfusionspflichtigen Anämie wieder zu uns gebracht wurde. Nun fordert erstmals eine große KK von uns die FZL, da der zwischenzeitliche Reha-Aufenthalt in die Phase B fiele. Ist die FZL wirklich vorzunehmen? Ich dachte bisher immer, dass es sich ausnahmslos um stationäre Einrichtungen nach §108/109 SGB V handeln müsse, die insgesamt oder in Teilbereichen im Landeskrankenhausplan enthalten sind. Rehakliniken werden üblicherweise anders eingeordnet und sind meist nicht im Landeskrankenhausplan aufgeführt. Was hat es sich mit der Phase B und unserem Fall auf sich?
    Schon jetzt vielen Dank für Eure Mühe.
    Mit freundlichen Wintergrüßen
    Eure aclau

    :boese: Hallo, liebe Forumteilnehmer,
    im Moment sehen wir uns einem Trend der Ersatzkassen ausgesetzt, die an unseren vorstationären Fällen herum kritisieren: Es lässt sich mitunter nicht vermeiden, dass Patienten stationär geplant, voruntersucht und aufgeklärt sind und die stationäre Behandlung dann halt nicht wie vorgesehen zustande kommt (akuter Infekt, pathologische, dringend abklärungsbedürftige Laborchemie, aus Unkenntnis oder mangelnder Compliance fortgesetzte ASS- oder Falithromeeinnahme und, und, und....). Diese Patienten werden dann später wieder einbestellt. Wie lange muss nun eigentlich das Zeitintervall betragen, damit wir die erste Leistung korrekt als vorstationäre Pauschale berechnen können? Gibt es überhaupt ein Zeitintervall? Uns ist nun aufgefallen, dass KK dies sehr unterschiedlich handhaben. Zwischenintervalle von vier- bis acht Wochen werden von Ersatzkassen moniert, andere Kassen dringen schon bei drei Wochen Intervall auf extra vorstationäre Pauschale. Ja, wie denn nun?? Kann uns jemand helfen?

    Vielen Dank und liebe Grüße.

    :d_niemals: Hallo, liebe Forumteilnehmer,
    gestern wurden wir im Ergebnis einer MDK-Prüfung (im Rahmen einer sog. sozialmedizinischen Fallberatung in den Räumlichkeiten der KK) mit folgendem Problem konfrontiert: Ein Patient weilte drei Tage stationär, u.a. zur Koloskopie. Wegen umfangreicherer Voruntersuchungen und Vorbereitungen bei Multimorbidität (einschl. ASS-Dauermedikation) wurde ca. 10 Tage später die erneute stationäre endoskopische Polypenextraktion an vielen Stellen des gesamten Kolons erforderlich. Beide Aufenthalte ergaben die gleiche Basis-DRG, wonach eine FZL durchgeführt wurde mit der DRG G48Z. Die KK ließ nur den ersten stationären Aufenthalt bzgl. der VWD prüfen, das GA kürzte erwartungsgemäß die VWD, worauf uns nun die KK mitteilte, dass für den ersten Aufenthalt die G49Z resultiert - genau wie für den zweiten und wegen fehlender oberer Grenzverweildauer dieser DRG keine FZL möglich sei. Stimmt das wirklich so? Wir haben keine diesbezügliche Abrechnungsregel gefunden.
    In Erwartung Eurer Aufklärung
    grüßt A. Claußen :augenroll: :augenroll: :a_augenruppel:

    Hallo, liebe Forumteilnehmer,
    einer KK ist es nun wieder gelungen, mein Abrechnungs-\"W :sterne: :rotwerd: eltbild\" zusammenbrechen zu lassen: Unter Zusendung einer internen Abrechnungsbestimmung für vorstat. Pauschalen (in Anlehn. an die KFPV 2005), bin ich mir nun nicht mehr sicher, wie damit überhaupt noch umzugehen ist.\"...wird eine vorstationäre Behandlung außerhalb dieser Frist (3 BT innerh. 5 Tage) durchgeführt, kann keine separate Abrechnung (z.B. amb.oder vorstat. ohne vollstat. Behandl.) vorgenommen werden. Erfolgt nach einer vorstat. Behandl. keine stat. Aufnahme, wird die entspr. Pauschale nach der \"Gemeinsamen Empfehl.für.....\" abgerechnet.\"
    Wie darf denn nun abgerechnet werden, wenn ein Patient planmäßig zur TUR in die Urologie kommt, dann aber taggleich heimgeschickt wird (z.B. wegen grippalem Infekt, ASS-Einnahme etc.) und nach 2 bis 3 Wochen wiederkommt und \"erfolgreich\" stationär behandelt wird?? Kann dieser eine Tag vorstationär oder überhaupt nicht abgegolten werden? Wir hatten daraus dann eine FZL gemacht, das lehnt die KK jetzt auch ab - was nun?? In der Hoffnung auf Hilfe
    grüßt aus der herbstlichen Oberlausitz
    A. Claußen

    Hallo, liebe Forumteilnehmer,
    sicher könnt Ihr uns bei folgender Frage helfen:
    Wie werden die präoperative Untersuchung, OP- und Anästhesieaufklärung, Labor etc. von einem am ambulanten Operieren teilnehmenden KH abgerechnet, wenn sich dabei herausstellt, dass der Patient nicht zur AOP kommen kann oder einfach am OP-Tag nicht erscheint?
    Können diese Leistungen dann einfach so nach EBM 2000 plus der KK in Rechnung gestellt werden (ähnlich der vorstationären Pauschale im DRG-System, wenn die geplante stationäre Aufnahme nicht zustande kommt). Oder muss der zur AOP vorgesehene Patient prophylaktisch gar ein Formular unterschreiben, wo er sich für den Fall des Nichterscheinens zur AOP verpflichtet, die präoperative Untersuchung selbst zu zahlen? Wäre das eigentlich rechtens?
    Wo kann man solche gesetzliche Regelungen zum AOP - ähnlich wie für den stationären Bereich in der KFPV - nachlesen?
    Vielen Dank für Eure Hilfe schon jetzt.
    Es grüßt Euch aus der Oberlausitz
    A. Claußen :sterne:

    Hallo, liebe Forumteilnehmer,
    welche Bedingungen sind für die Planung einer Geriatrie und der Anwendung des Prozedurenkodes \"geriatrische Komplexbehandlung\" zu berücksichtigen? Gibt es da vielleicht sogar länderspezifische Vorgaben? Wenn ja, wo kann man die am besten erhalten?
    In der Hoffnung auf viele Antworten
    wünsche ich trotz Schafskälte :a_augenruppel: einen schönen Abend.
    Eure A. Claußen

    Hallo liebe Forummitglieder,

    wir befinden uns gerade in der \"heißen\" Phase der QB-erstellung und nun kommen sie, die Fragen. Wer kann uns zu folgenden Fragen helfen.
    Bei der Angabe der Anzahl der D-Patienten kam es immer wieder zu diskussionen.

    1.Müssen alle im Jahr 2004 behandelten D-Patienten in den Bericht, d.h. auch die, die von 2003 übergreifend ins Jahr 2004 in Weiterbehandlung stehen?
    Was ist mit den Pat. die nur auf Anfrage eines niedergelassenen D-Arztes zur Konsultation geschickt werden, die intern geführt werden, für die aber kein D-Protokoll erstellt wird?
    2. Müssen im Punkt C-5.1 Umsetzung der Mindestmengen nach §137... alle Tabellen aufgeführt werden, obwohl nur 2 rellevnat wären?
    Müssen in diesen Tabellen alle Nummern der \"OPS der einbezogenen Leistungen\" erscheinen oder reichen da auch nur die für unser Haus rellevanten?
    3. Wir stellen immer wieder fest das die \"Auflistung in umgangssprachlicher Klarschrift, deutsch\" mehr als eine Herausforderung ist. Müssen alle Fachbegriffe die mehrfach im Text vorkommen jedesmal übersetzt werden?

    Sie sehen Fragen über Fragen die uns \"nebenbei\" beschäftigen.

    Vielleicht kann uns jemand ermutigen für die weitere Bearbeitung. :threemonkey:
    Danke und liebe Grüße
    A.Claußen