Beiträge von FBR

    Hallo Rechtsverdreher,

    der OPS macht m.E. keine Aussagen dazu, an welchem der ersten sieben Behandlungstage die erste Teambesprechung laufen soll. Somit ist die Teambesprechung am ersten Behandlungstag nicht ausgeschlossen. Wenn noch keine Behandlung in einzelnen Bereichen stattgefunden hat, kann auch dies dokumentiert werden (dann ist das bisherige Behandlungsergebnis = 0, auch das ist ein Ergebnis).

    Zudem sind die Behandlungsergebnisse ja nicht auf die Therapieeinheiten im Sinne des 8-550 begrenzt (nach dieser Logik könnten Ärzte und Pflege gar keine Behandlungsergebnisse dokumentieren).

    Da gleichzeitig akutstationärer Behandlungsbedarf bestehen muss, werden ja sicherlich bereits seit Aufnahme die medizinischen/pflegerischen Diagnosen/Probleme des Pat. behandelt. Durch den interdisziplinären Charakter der Teambesprechung können m.E. auch die Behandlungsergebnisse der anderen Berufsgruppen für die anderen berufsgruppenspezifischen Ziele verwertet werden (man kann Behandlungsergebnisse ja auch nicht streng nach Berufsgruppe aufteilen).

    Bsp.: Pat. ist Z.n. Hüft-TEP-Einbau und wird auf die Geriatrie verlegt. Die Physiotherapie kann hier auch das Behandlungsergebnis des ärztlichen Bereiches (Einbau Hüft-TEP, eingeschränkte Belastbarkeit) in der eigenen Dokumentation der Behandlungsergebnisse verwenden, da das medizinische Behandlungsergebnis genauso Auswirkungen auf die physiotherapeutische Behandlung/Zielformulierung hat.

    Zu ihrem Fall:

    Hat denn die geriatrische Komplexbehandlung am Aufnahmetag begonnen (i.d.R. mit den ersten Assessments)? Wann war das erste Assessment? Nach meinem Verständnis haben Sie einen argumentativen Nachteil, wenn kein Assessment vor der Teambesprechung stattgefunden hat, weil dann fraglich ist, worüber in der Teambesprechung überhaupt interdisziplinär beraten werden kann, wenn noch kaum eine Berufsgruppe den Patienten gesehen/untersucht hat. Wenn vor der Teambesprechung bereits Assessments stattgefunden haben, können Sie m.E. sehr wohl auf Basis dieser Erkenntnisse Behandlungsziele formulieren.

    Denken Sie auch an § 25 KHG und den damit verbundenen Ausschluss des Mindestmerkmals Teambesprechung vom 8-550 über weite Teile des letzten Jahres, wenn bei Ihnen im Haus Covid-Patienten behandelt worden sind.

    Viele Grüße

    FBR

    Guten Tag Rapunzel, guten Tag Forum,

    ich schließe mich Ihrer Frage mal an bzw. ergänze diese um etwas, was mir bei diesem Thema nicht ganz klar ist:

    Ist das Ruhen des Versicherungsverhältnis etwas, was den Leistungsträger direkt betrifft oder müsste das nicht eher direkt zwischen Kasse & Patient geklärt werden, da der Patient trotz möglicherweise ruhenden Anspruchs auf Leistungen ja dennoch bei der Kasse versichert ist. Als Leistungserbringer rechnet man bei GKV-Patienten ja nur direkt mit der Kasse und nicht mit dem Patienten ab (Sachleistungsprinzip).

    Viele Grüße,

    FBR

    Guten Morgen Stahlwollschaf,

    ich wäre hier bei der K59.02, da dies spezifischer als die "nicht näher bezeichnete" Nebenwirkung im T88.7 ist.

    Wenn Sie darstellen wollen, dass es sich um eine indikationsgerechte Anwendung in korrekter Dosierung handelt, können Sie an K59.02 ja noch Y57.9! anfügen.

    Viele Grüße

    FBR

    Hallo zakspeed,

    laut Rundschreiben unserer Krankenhausgesellschaft nicht:

    "Die vom BMG festgelegte, pauschale Vergütung in Höhe von 450 € ist einzig für die Gabe von mAK bemessen. Insbesondere werden mit diesem Betrag auch die Kosten der Infrastruktur berücksichtigt. Eine gesonderte Abrechnung der Gabe von mAK an Kalendertagen, für die eine stationäre Behandlung abgerechnet wird, ist nicht sachgerecht. Dabei ist zu beachten, dass die mAK auch in diesen Fällen kostenlos bereitgestellt werden."

    Haben zu dem Schreiben noch einige Rückfragen, aber noch keine Antworten erhalten. Insbesondere in § 2 MAKV wird nach meiner Lesart kein Unterschied zwischen ambulanter und stationärer Versorgung/Abrechnung getroffen und festgelegt, dass die Vergütung für jede/jeden Pat. gewährt wird

    Aber nun ja, § 2 Abs. 3 MAKV sagt auch aus, dass die Vertragsparteien abweichende Vergütungen vereinbaren können. 0 € ist aber meines Erachtens nicht mehr eine abweichende, sondern gar keine Vergütung.

    Viele Grüße,

    FBR


    Guten Morgen,

    ich hänge mich mal an diesen Thread mit meinem Fall dran:

    Im Arztbrief und Röntgenbefund wird eine Bronchopneumonie beschrieben, die antibiotisch behandelt wird. Der Patient lehnt viele Maßnahmen ab, wird schlechter und verstirbt. Der Versuch einer Erregerbestimmung ist nicht dokumentiert.

    Ich kann die genannten Argumente pro J15.9 bei antibiotischer Behandlung und darauffolgender Besserung/Heilung der Pneumonie nachvollziehen. Auch wenn ich so meine Schwierigkeiten mit der Kodierung aufgrund von konkludentem Handeln (Ansetzen & Verabreichen von Antibiose) habe, wäre der Therapieerfolg ein Argument.

    Schwierig finde ich es aber, wenn - wie in meinem Fall - mit der begonnenen antibiotischen Therapie keine Besserung eintritt. Zumal die Verdachtsdiagnose "bakterielle Pneumonie" in meinem Fall nicht ärztlich gestellt (=im Arztbrief/anderer ärztlicher Dokumentation dokumentiert) ist.

    Die DKR D009 hilft mir hier auch nicht weiter, falls sie überhaupt gilt (Pat. ist verstorben, also weder nach Hause entlassen noch in ein anderes KH verlegt):

    "Wenn eine Behandlung eingeleitet wurde und die Untersuchungsergebnisse nicht eindeutig waren, ist die Verdachtsdiagnose zu kodieren."

    Der Fall, dass keine (erregerspezifische) Untersuchung durchgeführt wurde, kommt in der DKR D009 nicht vor. Somit finde ich auch die Argumentation damit schwierig, wenn gar nicht der Versuch unternommen wurde, näheres herauszufinden.

    In der Zwischenzeit habe ich noch etwas in der DKR D013 Abschnitt "Andernorts nicht klassifiziert "a.n.k." " gefunden:

    "Werden in einer 3-stelligen Kategorienbezeichnung die Worte „anderenorts nicht klassifiziert“ oder die Abkürzung „a.n.k.” benutzt, so dienen sie als eine Art Warnung: Bestimmte näher bezeichnete Varianten der aufgeführten Krankheitszustände sind möglicherweise anderen Teilen der Klassifikation zuzuordnen. [...]

    Auch andere Kategorien, wie in Kapitel I (z.B. B05.2 „Masernpneumonie”), Kapitel X (z.B. J10–J15) oder in anderen Kapiteln (z.B. P23.– angeborene Pneumonie) dienen der Verschlüsselung von Pneumonien durch näher bezeichnete Infektionserreger. Die Kategorie J18.– „Pneumonie, Erreger nicht näher bezeichnet“, enthält Pneumonien, für die ein Infektionserreger nicht angegeben wurde."


    Wie würden Sie kodieren?

    Viele Grüße

    FBR

    Guten Morgen Paliperidon,

    vielen Dank für ihre Antwort.

    Müsste bei der Änderungsmitteilung auf eine Bestätigung durch das Amtsgericht gewartet werden?

    Im Berliner PsychKG heißt es in § 41: "Ist die Unterbringungsfrist abgelaufen oder der Unterbringungsbeschluss nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgehoben worden, ist die untergebrachte Person aus der Einrichtung zu entlassen."

    Müsste man - um bei meinem Beispiel von oben zu bleiben - bei der um 14.30 Uhr festgestellten, nicht mehr notwendigen Indikation noch abwarten bis vom Amtsgericht der Unterbringungsbeschluss aufgehoben worden ist? Je nachdem, wann das Abschlussgespräch geführt wird, würde die Antwort ja nicht unbedingt noch am gleichen Tag vorliegen.

    Allerdings ist in § 40 Berliner PsychKG zu lesen, dass die Einrichtung möglichst frühzeitig über die bevorstehende Entlassung zu informieren hat. Dass die Entscheidung zur Entlassung erst am allerletzten Tag der Unterbringung getroffen wird, wird auch eher die Ausnahme sein.

    Viele Grüße

    FBR

    Wertes Forum,

    das Amtsgericht hat in einem Fall die Unterbringung auf einer geschlossenen psychiatrischen Station "bis zum Ablauf des 17.06.2021" (Zitat aus dem Unterbringungsbeschluss des Amtsgerichtes) angeordnet.

    Unsere psychiatrische Klinik hat den Patienten am 18.06. um 00:01 Uhr entlassen.

    Die Kasse hat eine MD-Prüfung in Auftrag gegeben. Der MD kommt zu dem Schluss, dass die stationäre Behandlung am 18.06. nicht notwendig gewesen ist. Somit besteht am 18.06. weder ein medizinischer Grund noch eine richterlich angeordnete Unterbringung.

    Ich habe im entsprechenden PsychKG nichts eindeutiges dazu gefunden, kann mir aber nicht vorstellen, dass die (viele Tage vorher) beschlossene Unterbringung so in Stein gemeißelt ist, dass keine frühere Entlassung möglich ist und der Patient tatsächlich bis 00:01 Uhr des Folgetages auf Station behalten wird. Den Patienten nur aus diesem Grund auf Station zu halten, erscheint mir weder notwendig noch patientenorientiert (in anderen Fällen wird ja ganz gern mal auf die Unzumutbarkeit einer späten/nächtlichen Entlassung verwiesen). Aber auch eine Entlassung um 23:59:59 Uhr (um solche Gutachten, Strafzahlungen zu vermeiden) wäre wenig patientenorientiert.

    Wenn wie in diesem Fall am 17.06. bereits um 14:30 Uhr ein Abschlussgespräch mit dem Patienten geführt wird, steht doch zu diesem Zeitpunkt bereits fest, dass die Entlassung medizinisch möglich ist.

    Auf der anderen Seite ist es möglicherweise für die behandelnde Klinik rechtlich problematisch, wenn der Patient bspw. bereits um 16 Uhr (also vor Ende der richterlich angeordneten Unterbringung) entlassen wird und im weiteren Verlauf des Tages sich oder andere schädigt.

    Würde es hier ausreichen, zur Entlassung des Patienten das zuständige Amtsgericht über die frühere Entlassung zu informieren?

    Wie gehen Sie/Ihre Kliniken damit um?

    Vielen Dank und viele Grüße,

    FBR