Hallo,
also zählt nicht das Aufnahmedatum, sondern die Einleitung des Prüfverfahrens.
Von Aufschlägen können daher nur solche Prüfungen betroffen sein, die ab 1. Januar 2022 innerhalb quartalsbezogener Prüfquoten durchgeführt wurden. Für die Zuordnung der Prüfung zur Prüfquote ist der Zeitpunkt der Einleitung der Prüfung maßgeblich (§ 275c Absatz 2 Satz 3 SGB V).
Meiner Meinung nach auch nicht korrekt.
Ich bin froh, dass das endlich entschieden wurde. Ist halt eine der möglichen Wahrheiten.