Beiträge von Katharina24
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Vielen Dank für Eure schnelle Hilfe.
Ja, es ist ein PEPP Fall. HD ist PTBS.
Abstinent ist er seit 22 Jahren, abgesehen von seinem einen Ausrutscher vor 17 Monaten.
Beeinflussung des Patientenmanagement erfolgten durch Laborkontrollen zum Nachweis auf verschiedene Substanzen. Diese waren negativ.
Aber wenn in der Therapie damit nicht gearbeitet wurde und nur die Diagnostik erfolgt ist, werde ich es auch nicht als Aufnahmediagnose kodieren; dafür ist es zu wenig.
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Liebe Mitstreiter,
wenn ein Patient seit 22 Jahren abstinent ist und seinen letzten/einen Rückfall (nach 6 Jahren Heroinabhängigkeit) vor 17 Monaten hatte, wäre es korrekt als Entlassdiagnose (Nebendiagnose) "F11.2 Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom, derzeit abstinent" anzugeben?
Die Labornachweise sind negativ gewesen.
Vielen Dank für Eure Unterstützung!
Katharina
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Liebe Kollegen,
seit Januar diesen Jahres gibt es auf der Mutter-Kind Station den Zusatzcode "Behandlung im kombinierten Eltern-Kind-Setting (9-64A)".
Bisher haben wir immer "Behandlung im MuKi/ VaKi-Setting (9-643)" angegeben.
Wann wird dieser Zusatzcode nun genau angegeben? Sobald ich 9-634 kodiere?
Schließt sich dieser Code aus, sobald ich 9-643.x kodiert habe?
Könnte mir jemand vielleicht weiterhelfen?
Vielen Dank für Eure Unterstützung!
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Liebe Forum-Mitglieder,
ich habe eine Frage:
Unter welchen Voraussetzungen, kann man in der Psychosomatik F63.0 "Pathologisches Spielen, gegenwärtig abstinent" als Entlassdiagnose kodieren?
Hat jemand Erfahrung und könnte mir vielleicht helfen?
Vielen Dank für Eure Unterstützung!
Katharina
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Vielen lieben Dank für Eure ausführlichen Antworten!
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Liebe Mitstreiter,
ich habe eine Frage: Wann ist es gerechtfertigt als Entlassdiagnose
F10.1 "Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch"
und wann
F10.2 "Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom" als Nebendiagnose zu kodieren?
Muss in beiden Fällen diesbezüglich eine somatische Diagnose vorliegen?
Unter welchen Voraussetzungen werden F10.1 und F10.2 außerdem als ND in der Entlassdiagnose anerkannt?
Sind Atemalkoholkontrolle und ETG-Nachweis im Urin ausreichend?
Vielen Dank für die Unterstützung!
Katharina
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