Beiträge von Sozialrechttitan

    Hallo Herr Horndasch,

    also bei uns wird es tatsächlich mit Hydmedia gemacht. Wir erstellen ein Inhaltsverzeichnis mit allen wichtigen Dokumenten zur Übersendung an die Sozialgerichte. Ich muss allerdings erwähnen, dass wir dass ganze noch ergänzen durch ein weiteres System.

    Also gehen sollte es, aber es ist etwas Arbeit. Wir bekommen die Unterlagen allerdings nur fertig, daher kann ich leider nicht sagen, wie es gemacht wird.

    BG

    Liebe Mitstreiter und Experten,

    Mindestmerkmal des OPS 8-982.X ist u.a. das Merkmal "Gespräche".

    In einem Fall hat der MDK die Kodierung abgelehnt, weil aus den Unterlagen keine tiefergehende Beschreibung des Inhalts der Gespräche hervorging.

    Es wird lediglich beschrieben, um was für eine Art Gespräch (Palliativdienst, Arzt, Sozialdienst, usw.) es sich gehandelt hat sowie deren Dauer.

    Der MDK argumentiert damit, dass eine "inhaltliche Leistungsbeschreibung" dokumentiert sein muss. Daraus muss u.a. hervorgehen, ob es sich um ein stützendes oder beratendes Gespräch handeln würde.

    Gibt es tatsächliche diese Anforderungen bezüglich der Inhalte der Gespräche?

    Oder reicht es aus, dass die Gespräche und die Art der Gespräche hinreichend dokumentiert sind?

    Danke und viele Grüße!

    Hallo,

    folgendes Problem:

    Bei Patient wird im Rahmen der Routineuntersuchung bei GHVD nach Stammzelltransplantation bei Multiplen Myelom eine Hyperglykämie festgestellt.

    Für den stationären Aufenthalt möchte der MDK die Hyperglykämie, die KK das Myelom und das KH die GvHD als HD. KK beruft sich auf den Schlichtungsausschuss 01/2015 und das KH auf DKR P015m.

    Wird die DKR P015m durch den Beschluss des Schlichtungsausschuss berührt?

    Was wäre hier wohl die richtige HD?

    BG!

    Danke Medman!

    Laut RKI wird eine antiseptische Sanierung gerade nicht empfohlen bei 4-MRGN. Ich denke daher dieser Punkt in der z.B.-Aufzählung bezieht sich eher auf MRSA-Patienten. Aus meiner Sicht müssen laut dem OPS lediglich die zwei Stunden Mehraufwand mit Maßnahmen dokumentiert sein, die den Empfehlungen des RKI entsprechen.

    BG

    Hallo in die Runde,

    zu diesem Thema eine Nachfrage hinsichtlich der Mindestmerkmale.

    Beim dokumentierten durchschnittlichen Mehraufwand sind beispielhaft verschiedene Maßnahmen aufgeführt.

    Unter anderem eine "antiseptische Ganzkörperwäsche, bei intakter Haut mindestens einmal täglich"

    Bei einem 4-MRGN-Patienten wurde nun nicht allen Tagen eine antiseptische Ganzkörperwäsche durchgeführt (Klinikstandard). Alle anderen Merkmale waren aber erfüllt.

    Der MDK meint, es muss aber täglich erfolgen, damit der OPS erfüllt ist, da der Wortlaut von "mindestens einmal täglich" spricht.

    Hat er Recht? Aus meiner Sicht reicht es doch aus, wenn die 2 Stunden durch irgendwelche Maßnahmen aus dieser z.B.-Liste erbracht wurden...

    Danke vorab und beste Grüße

    Hallo liebes Forum,

    bei einem Patienten wurde nach Beckenkammtransplantat das Material entfernt. Dabei war allerdings während der Materialentfernung aufgrund von Osteolysen am Knochentransplantat eine modellierende Osteotomie notwendig.

    Bei der Entfernung des Materials akzeptiert der MDK die Prozedur 5-779.3. Hinsichtlich der modellierenden Osteotomie (5-770.7) meint er allerdings, dass diese Prozedur kein eigenständiger Eingriff sei und deshalb nicht zu kodieren sei.

    Die KK zitiert zudem das Urteil des BSG, B 3 KR 15/07 R, und meint, dass es sich bei der modellierenden Osteotomie um eine unselbstständige Prozedur gehandelt hätte.

    Wie ist die Meinung hierzu im Forum?

    Danke und beste Grüße!

    Ich habe anschließend an dieses Thema eine Frage bzgl. des Beschluss des Schlichtungsausschuss 01/2015:

    Bei einem Fall wurden zwei Folgeerkrankungen (Pneumonie und Anämie) behandelt, nicht jedoch die Grunderkrankung, das Tumorleiden. Es fanden dahingehend auch keine Behandlungen statt. Eigentlich dürfte durch die mengenmäßige Begrenzung des Beschlusses dieser nicht anwendbar sein. Demnach müssten die DKR gelten. DKR 0201f dürfte ebenfalls nicht einschlägig sein, da ja wie gesagt keine Behandlung des bekannten Tumors stattfand. Also müsste nach D0002f dann eine der Folgeerkrankungen als HD angesetzt werden. Sehe ich das falsch?