Beiträge von SeSeyer

    Guten Morgen zusammen,

    die § 301-Vereinbarung, sinnvoller vielleicht in vollständiger Bezeichnung "Vereinbarung gemäß § 301 Absatz 3 SGB V über das Verfahren zur Abrechnung und Übermittlung der Daten nach § 301 Absatz 1 SGB V" regelt ja letztendlich "nur" den Austausch zwischen den Beteiligten.

    Sofern sich die Beteiligten nicht daran halten führt das meines Erachtens nicht dazu, dass gesetzliche Ansprüche ausgeschlossen werden, sondern nur dazu, dass Nachrichten abgewiesen werden dürfen oder der fehlerhafte Versand eben keinen gesetzlichen Anspruch zur Folge hat, sprich eine überwiesene Rechnung möglicherweise keine Wirkung entfaltet. Den dauerhaften Ausschluss eine Vergütungsanspruchs halte ich für sehr fragwürdig.

    Das Thema Z67.8 sehe ich im übrigen genauso wie Herr Horndasch.

    Viele Grüße