Wir rechnen Frauen mit vorzeitigenWehen zum Teil stationär über die O64B Frustrane Wehe, ein Belegungstag ab. In diesem speziellen Fall kam die Mutter am 01.01. zu uns und wurde nach einigen Stunden wieder entlassen. Am 02.01. Kam Sie erneut zur Entbindung. Die Kasse verweigert die Bezahlung der DRG am 01.01. mit der Begründung, dass gemäß §1 Abs. 1 KHG keine Abrechnung von DRG Fallpauschalen erfolgen darf, wenn eine ambulante Behandlung zur Erzielung des Heilerfolges ausgereicht hätte, da das KHEntgG im Bereich der ambulanten Behandlung nicht greift. Die Kasse bittet um Stornierung des DRG Falles da aus Ihrer Sicht keine medizinisch notwendige stationäre Krankenhausbehandlung vorgelegen hätte. Wie wird das in anderen Häusern gehandhabt?