Beiträge von Attorney

    Liebe Foris,

    wir haben - wie wohl fast alle - Ärger mit dem MDK bei dem Nachweis der neurologischen Komplexbehandlung des Schlaganfalls.

    Das Festhalten der Parameter wie Atemfrequenz, Blutdruck oder Sauerstoffsättigung durch entsprechendes Eintragen von Werten im Kurvenblatt in bestimmten Abständen leuchtet mir noch ein.

    Wie aber soll ich dokumentieren, dass ich das EKG-Monitoring erbracht habe? Soll ich alle 4 Stunden einen Screenshot vom Monitor machen und in die Akte heften?
    Das 72 -Stunden EKG ausdrucken und dem MDK in Papierform zustellen? ( dies dann wohl mit dem LKW? )
    Wir sind dazu übergegangen, in das Kurvenblatt unter die anderen Parameter \"EKG-Monitoring\" zu schreiben und dann einen Strich über die Laufzeit des EKG durchzuziehen.

    Sollte es nicht reichen, wenn der Facharzt durch einen Eintrag in der Akte dokumentiert \"bei Patient wurde .... Stunden EKG-Monitoring\" durchgeführt?
    Denn mehr beweisen doch die anderen Einträge in der Akte auch nicht. (Screenshot, durchgezogene Linie )

    Wie gehen Sie damit um, wie wird das in anderen Häusern dokumentiert?

    Grüße aus dem herbstlichen Berlin

    Hallo Masch,

    wir haben in solchen Fällen immer recht erfolgreich mit folgender Begründung argumentiert:

    Auch wenn die Klinik nicht ein eigenes CT durchführt, sondern ein fremdes CT prüft, ist dies trotzdem eine Leistung im Sinne der KOmplexbehandlung. Nicht nur das Durchführen des CT an sich wird vergütet, sondern die Hauptleistung des Arztes liegt doch in der Evaluation des CT ( weil sich daran ja dann die weitere Behandlung anknüpft ).

    Es kann auch kein Unterschied machen, ob innerhalb eines KH zwischen Pflegesatz- und DRG-Bereich gewechselt wird, oder ob der Patient mit einem völlig externen CT kommt.

    Ich würde versuchen, das mit Kasse und MDK vor Ort zu vereinbaren. Wenn das nichts hilft: klagen.

    Grüße

    Attorney

    Die Reproduktionsmedizin ist m.E. dann doch noch nicht so weit:

    \"die 90 jährige Patientin litt an postpartalem Erbrechen .... \"

    :totlach:

    Ich hatte diktiert \"litt an postprandialem\" Erbrechen. Was ein paar Buchstaben ausmachen ...

    Ich habe hier mal eine Entscheidung des LSG NRW angehängt, die besagt, dass Verzögerungen bei der KH-behandlung hinzunehmen sind, wenn es sich um ein echtes Kapazitätsproblem handelt.

    denn: niemand kann vom KH erwarten, dass es so viele Geräte/OP-Räume/Fachärzte vorhält, dass auch ein dazwischen geschobener Notfall die ursprüngliche Planung nicht durcheinander bringen würde.

    Es sollte aber wenigstens durch einen kurzen Vermerk in der Akte dokumentiert werden, etwa:

    \"Prozedur xy war am soundsovielten .... nicht mehr möglich, weil zwei Notfälle vorgezogen werden mussten, daher Diagnostik/OP auf .... verschoben.\"

    Wir haben das bei der Kasse im Rechtsstreit schon durchbekommen, die haben dann anerkannt.

    Schöne Feiertage an alle!

    Gruß

    Attorney

    Hallo Foris,

    es gab da einen ganz interessanten Artikel in einer Krankenhauszeitung, den ich hier mal anhänge.

    Wir haben auch gerade einen Musterprozess zu laufen, bei dem es unter anderem um die Anwendbarkeit des § 275 1 c SGB V geht. Mal sehen, was das Sozialgericht Frankfurt daraus macht.

    Grüße aus Berlin

    Attorney

    Liebe Mit-Foris!

    Ich habe heute morgen per email die volle Begründung des Beschlusses des Großen Senates vom 25./27. September 2007 bekommen.

    Erst hat irgend etwas nicht funktioniert, jetzt aber hier zum Download als Anhang.

    Gruß

    Attorney

    Habe den Beitrag hierher verschoben.
    MfG
    D. D. Selter

    Hallo liebe Mitstreiter!

    Wir haben zunehmend ein Problem mit der geriatrischen Komplexbehandlung.
    Der MDK streicht den OPS 8-550. teilweise mit folgender Begründung:

    Wenn - organisatorisch bedingt - zwei Therapieeinheiten verschiedener (!)
    Art ( also z.B. eine Physiotherapie-Session und eine Session mit dem Logopäden, beide Sitzungen jeweils mind. 30 min.lang ) stattfinden, zieht der MDK das zu einer Therapieeinheit zusammen. Begründung: Da muss Zeit zwischen zwei Einheiten liegen.
    WO steht denn das? Das habe ich nirgendwo gefunden.
    Nach meinem Dafürhalten dürfte die zeitliche Organisation des Krankenhauses keine Rolle spielen, es kann doch keinen Unterschied machen, ob der Patient morgens und abends jeweils einmal oder vormittags eine ganze Stunde behandelt wird.

    Ein weiterer Quell steter Freude:

    Therapieeinheiten werden nicht anerkannt, weil die Uhrzeit nicht daneben stand.

    Oder:
    Therapieeinheiten werden nicht anerkannt, weil in der Timetable zwar die Handzeichen der beiden Therapeuten waren, aber in der Tabelle, wo die Therapieinhalte festgehalten werden ( dies mal MIT Uhrzeit, es lässt sich also nachvollziehen, wer wann was gemacht hat ), haben die Therapeuten nicht noch einmal gesondert unterschrieben.

    Gibt es irgendwelche Dokumentierleitfäden, in denen diese Erbsenzählerei in dieser Form vorgeschrieben ist? Selbst auf http://www.kcgeriatrie.de ( vom MDK! ) steht so etwas nicht.

    Gruß an alle aus dem sonnigen Berlin

    Attorney

    Hallo Forum,

    ich habe hier mal die Gesetzgeber-Motive zum § 275 1 c SGB V angehängt. Aus diesen Motiven schließe ich auch, dass es allein um den Rechnungsbetrag und nicht um die Kodierung geht.

    Eigentlich verfehlt: denn die Aufwandspauschale soll ja den Aufwand des Hauses ausgleichen, den dieses mit der Prüfung insgesamt hat. Und wenn man umkodieren muss, geht ja auch wieder Zeit und Arbeitskraft verloren.

    Gruß

    Attorney

    Hallo Herr Dr. Neiser,

    nach einer Gesetzesänderung gilt das leider auch für die Häuser in öffentlicher Trägerschaft - nach § 183 SGG ist der Sozialgerichtsprozess nur noch für Leistungsempfänger, Behinderte und Versicherte gerichtskostenfrei.

    Gruß,

    Attorney

    Hallo Papiertiger,


    Ich nehme mal an, es soll ein Krankenhaus in privater Trägerschaft klagen.

    Bei einem Streitwert von 500,00 € fallen 105,00 € Gerichtsgebühren an.

    Wenn Sie einen Anwalt beauftragen, bekommt der an gesetzlichen Gebühren rund
    160,00 €. Lässt sich die Kasse auch noch durch einen Anwalt vertreten, muss der Unterliegende im Rechtsstreit auch noch die gegnerischen Anwaltskosten tragen, also noch mal rund 160,00 €. ( Die meisten größeren Kassen lassen sich in der ersten Instanz aber nicht vertreten, sondern schicken einen eigenen Mitarbeiter, so dass bei der Gegenseite keine Anwaltsgebühren anfallen )

    Teuer wird die Sache meistens aber, wenn das Gericht einen Sachverständigen hinzuzieht ( was bei medizinischen Sachverhalten oft geschieht, denn der Richter ist auch nur ein armer Jurist, der eine Leber kaum von der Milz unterscheiden kann ). Der Sachverständige nimmt in der Regel 60,00 € die Stunde plus Auslagen, und für eine dickere Akte mit Gutachten kommen schon mal 10 Stunden zusammen.

    Manchmal reicht es aber auch, wenn der behandelnde Arzt eine Stellungnahme zur Gerichtsakte gibt, dann spart man den Sachverständigen.

    Wenn der Arzt oder andere Beteiligte aber als Zeugen geladen werden, bekommt der u.U. auch noch mal Zeugengebühren.

    Es kommt also auch ein bisschen den Fall ein, wie teuer das ganze wird. Wenn es sich aber um eine grundsätzliche Streitfrage handelt, sollte man das Kostenrisiko bei einem Präzedenzfall mal eingehen - man muss ja nicht gleich jeden Fall durchklagen.

    Viel Erfolg

    Attorney