Hallo MiChu,
das passt ja, das Thema hatten wir nämlich in unseren Häusern auch gerade. Es gibt leider noch kein Urteil, in dem steht, dass die Kasse mit ihren Einwendungen gegen die KH-Rechnung ausgeschlossen ist, wenn der MDK sich solange Zeit läßt, obwohl der eigentliche Prüfauftrag der Kasse an den MDK zeitnahe - will nach der aktuellen Rechtsprechung heißen: mangels anderer Regelung im Landesvertrag innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungslegung - erfolgt ist.
Wir haben jetzt einfach mal beim MDK angefragt, man möchte uns bei allen offenen Prüfungen / streitigen Fällen mitteilen, wann der konkrete Auftrag von der Kasse erteilt wurde. In einem aktuellen Fall kam die Kasse nämlich fast 1 1/2 Jahre später, weil wir eine Klage eingereicht haben.
Hier noch zwei Entscheidungen, die vielleicht weiterhelfen:
LSG Brandenburg L 4 KR 34/03
LSG München L 4 KR 295/05
( beide auf http://www.sozialgerichtsbarkeit.de abrufbar )
Man könnte aber wie folgt argumentieren:
Der MDK wird durch Umlage durch die Kassen finanziert, gehört also juristisch betrachtet zum Organisationsbereich der Kasse. Wenn die Prüfaufträge aber dort so lange schmoren, dass der jeweilige Fall wegen des Zeitablaufs praktisch kaum noch aufklärbar ist ( behandelnder Arzt arbeitet nicht mehr in dem Krankenhaus, Erinnerung lässt nach etc. ), müsste sich doch die Kasse ein Organisationsverschulden zurechnen lassen. Es kann in der Praxis keinen Unterschied machen, ob der Fall im Krankenhaus nur deswegen erst Monate oder Jahre später geprüft wird, weil der MDK vorher nicht tätig geworden ist, oder weil die Kasse es versäumt hat, einen rechtzeitigen Prüfauftrag zu erteilen. Das Ergebnis ist das Gleiche: der Fall ist nur noch nach Aktenlage und aus der Erinnerung der Ärzte zu beurteilen, die Beweislage ist denkbar bescheiden. Die Kasse kann sich m.E. nach Erteilung eines rechtzeitigen Prüfauftrages nicht zurücklehnen und sagen \"it\'s out of our hands\".
Mal sehen, was das Sozialgericht dazu sagt.
Viele Grüße
Attorney