Hallo MDK-Opfer,
und herzlichen Dank für das rasche Update..
Der gegebene Anlass war lediglich ein interner: Bislang lief die §294a-Problematik in unserem Haus offensichtlich außerhalb des MedCo\'s zwischen den Kassen und den behandelnden Ärzten in den Kliniken direkt ab. Jetzt hatte sich ein OA jedoch mit der Bitte um juristische Klärung an das MedCo gewandt, weil er nicht gewillt ist, ohne Schweigepflichtentbindung Informationen an die Kassen zu geben (zurecht, wie ich denke). Ich war mir dabei jetzt lediglich unsicher, ab der §294 tatsächlich - wie von der in diesem Fall anfordernden Kasse behauptet - eine alleinige Rechtsgrundlage für die Herausgabe von Patientendaten ohne Scheigepflichtentbindung ist.
Nichts desto trotz bin ich mit der wohl allgemeinen Auffassung, dass der Einzelfall entscheidet, nicht sonderlich glücklich. Meine Überzeugung ist noch immer, dass die Herausgabe medizinischer Daten nur an zwei Bedingungen geknüpft sein kann: entweder an eine Schweigepflichtentbindung des Patienten oder an ein detailliert umschriebendes gesetzliches Procedere (z.B. Datenkranz a la §301). Dass im Extremfall die Übersendung etwa einer kompletten Krankenakte vom individuellen Argumentationstalent eines KK-Sachbearbeiters und meiner Befähigung, die richtigen Rückfragen zu stellen, abhängen sollte, bereitet mir kein gutes Gefühl und wundert mich eigentlich auch im sonst so stark regulierten Datenschutzbereich...