Beiträge von M. Stocker

    Hallo MDK-Opfer,
    und herzlichen Dank für das rasche Update..

    Der gegebene Anlass war lediglich ein interner: Bislang lief die §294a-Problematik in unserem Haus offensichtlich außerhalb des MedCo\'s zwischen den Kassen und den behandelnden Ärzten in den Kliniken direkt ab. Jetzt hatte sich ein OA jedoch mit der Bitte um juristische Klärung an das MedCo gewandt, weil er nicht gewillt ist, ohne Schweigepflichtentbindung Informationen an die Kassen zu geben (zurecht, wie ich denke). Ich war mir dabei jetzt lediglich unsicher, ab der §294 tatsächlich - wie von der in diesem Fall anfordernden Kasse behauptet - eine alleinige Rechtsgrundlage für die Herausgabe von Patientendaten ohne Scheigepflichtentbindung ist.

    Nichts desto trotz bin ich mit der wohl allgemeinen Auffassung, dass der Einzelfall entscheidet, nicht sonderlich glücklich. Meine Überzeugung ist noch immer, dass die Herausgabe medizinischer Daten nur an zwei Bedingungen geknüpft sein kann: entweder an eine Schweigepflichtentbindung des Patienten oder an ein detailliert umschriebendes gesetzliches Procedere (z.B. Datenkranz a la §301). Dass im Extremfall die Übersendung etwa einer kompletten Krankenakte vom individuellen Argumentationstalent eines KK-Sachbearbeiters und meiner Befähigung, die richtigen Rückfragen zu stellen, abhängen sollte, bereitet mir kein gutes Gefühl und wundert mich eigentlich auch im sonst so stark regulierten Datenschutzbereich...

    Hallo,

    aus aktuellem Anlass in unserem Haus möchte ich die Diskussion wieder aufnehmen... Gibt es neuere Erkenntnisse oder Erfahrungswerte zur Notwendigkeit einer Schweigepflichtentbindung?
    Meiner Ansicht nach kann es ja nicht von der Art oder dem Umfang der angefragten Unterlagen abhängen. Entweder verletze ich die Schweigepflicht durch Zusenden eines Entlassberichtes oder einer ganzen Akte, oder aber ich bin durch den §294a gedeckt...

    Den Hinweis von \"Ilizarov\" verstehe ich nicht ganz
    Zitat
    [c=blue]
    Die Schweigepflichtentbindungserklärung ist unbedingt erforderlich!
    Sonst droht Strafbarkeit gem. § 203 StGB!
    ...
    Lesen Sie einfach den Gesetzestext Satz 2!:
    ...
    Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die nach § 116 des Zehnten Buches auf die Krankenkassen übergeben, übermitteln die Kassenärztlichen Vereinigungen den Krankenkassen die erforderlichen Angaben versichertenbezogen.
    [/code]

    Was soll mir dieser zweite Satz denn besonderes sagen? Dass nur KVen versichertenbezogen übermitteln müssen? Oder sonstwas anderes?

    Sorry für die evtl doofen Fragen, aber irgendwie bin ich nach Lesen des Threads auch nicht schlauer bzgl. der Schweigepflichtsentbindung... Oder steh ich nur auf dem Schlauch...???