Beiträge von DRGist

    Guten Tag in die Runde,

    kurze Ergänzung sechs Jahre später :) Wir sind eben auch wieder über diese Konstellation F41B / F49D gestolpert und haben verwirrt nach dem Fehler bzw. der verborgenen Logik dahinter gesucht. Ursache der Verwirrung scheint wohl einfach die falsch bezeichnete Basis-DRG F49 zu sein, diese müsste korrekt heißen: "Invasive kardiologische Diagnostik, mehr als 1 Belegungstag oder außer bei akutem Herzinfarkt."


    (Definitionshandbuch 2019)

    Die Bedingungen "VWD > 1" und "außer bei akutem Herzinfarkt" sind alternativ, für den DRG-Text wurde der 1. Teil jedoch leider unterschlagen.

    Und die korrekte Bezeichnung der DRG F49D müsste eigentlich lauten: "Invasive kardiologische Diagnostik, ohne äußerst schwere CC, ohne IntK > 196 / 184 / 368 Aufwandspunkte, Alter > 17 Jahre, mit schweren CC, mehr als ein Belegungstag", da hier die Bedingung "Ohne HD Akuter Myokardinfarkt" nicht mal in einem Oder-Zweig vorkommt.

    Dieser Bezeichnungs-Fehler findet sich auch im Flussdiagramm der MDC 5, das so natürlich äußerst missverständlich, um nicht zu sagen schlicht falsch ist:

    Merkwürdig, dass das nach sechs Jahren noch nicht korrigiert wurde.

    Vielleicht verkürzt diese Ergänzung ja die Dauer der Verwirrung etwas bei denjenigen, die diesen Thread auf der Suche einer Erklärung über Google finden... Falls das jemand an anderer Stelle hier bereits ausgeführt haben sollte, bitte ich um Nachsicht.

    MfG,
    B. Liebermann


    Merkwürdig, dass das nach 6 Jahren noch nicht korrigiert worden ist.

    Guten Tag Herr Horndasch,

    das ist eine interessante Frage! Aufgrund des Wortlauts ("behandelten" und nicht "behandlungsbedürftigen") würde ich dazu tendieren, dass Fehlbelegungstage mit zu zählen sind. Wenn ich mir hingegen die Intention des Gesetzgebers vergegenwärtige, tendiere ich eher dazu, dass die Fehlbelegungstage abzuziehen sind, da für diese ja auch in 2019 keine Vergütung gezahlt wurde.

    Unabhängig von der Frage, ob Fehlbelegungstage einzubeziehen sind, ist mir jedoch auch die grundsätzliche Herangehensweise zur Berechnung des Referenzwerts nicht klar. Man könnte einerseits die Werte der täglichen Mitternachtsstatistik + die täglich behandelten teilstationären Fälle aufsummieren und durch 365 teilen. Das ist sozusagen ein fall-basierter Ansatz. Alternativ ist ein Verweildauer-basierter Ansatz denkbar, bei dem die Summe der stationären Belegungstage über das ganze Jahr (inkl. oder exkl. Fehlbelgungstage) zuzüglich der Summe der teilstationären Behandlungstage durch 365 geteilt wird. Bei der zweiten Variante erhält man einen deutlich geringeren Referenzwert, da hier die Entlassungstage, die nicht zugleich Aufnahmetage sind, rausfallen.

    Welche Herangehensweise erscheint Ihnen plausibler?

    Für die Höhe der Ausgleichszahlungen ist es auch nicht unerheblich, ob der Referenzwert auf eine ganze Zahl gerundet wird oder ob mit Bruchteilen gerechnet werden soll.

    Viele Grüße,
    B. Liebermann

    Guten Morgen Herr Horndasch,

    auf welchen Abschnitt der DKR beziehen Sie sich jetzt genau? Nach meiner Erfahrung waren T84.5/6 immer Standard zur Verschlüsselung infektassoziierter Komplikationen beim Osteosythesematerial oder künstlichem Gelenkersatz. Erst durch die Möglichkeit zur näheren Spezifizierung mittels M00 oder M86 ergab sich in manchen Fällen die Möglichkeit zu einer Erlössteigerung.

    Schöne Grüße,

    B. Liebermann

    Guten Tag,

    ich wärme diesen Thread nochmal auf, da sich die Situation nach der Differenzierung von 8-923 in 8-923.0 "Invasiv" und 8-923.1 "Nicht invasiv" neu darstellt. Mir stellt sich nun erst recht die Frage nach der Abgrenzung zwischen 8-923.0 und 8-924. Beide Kodes bilden ein invasives Monitoring der intrazerebralen Sauerstoffsättigung ab, beim einen ist jedoch von der "hirnvenösen" Sättigung die Rede, beim andern von der Sättigung im "Hirngewebe". Vielleicht kann hier ein neurologisch versierter Intensivmediziner mal den Unterschied der beiden Verfahrensklassen darstellen. Vielen Dank im Voraus!

    Mit freundlichen Grüßen,

    B. Liebermann

    Hallo Medman2,

    ohne die L89.14 ergäbe sich in der Basis-DRG A11 kein PCCL von 4, daher würde der Fall eigentlich in die A11I gehen. Diese steht jedoch an Abfrageposition 85 (s. Seite 60 Definitionshandbuch 2017/2019, Band 1). Und vorher kommt an Abfrageposition 81 der Abzweig zur MDC 18B aufgrund der intensivmedizinischen Komplexbehandlung und der T01 bzw. T36-Konstellation (siehe Seite 65 Def.handbuch 2017/2019, Band 1).

    Schöne Grüße,
    B. Liebermann

    Guten Morgen Herr Sommerhäuser,

    auch von meiner Seite herzlichen Glückwunsch zur Volljährigkeit und vielen Dank für die kontinuierliche und zuverlässige Bereitstellung dieser hilfreichen Plattform über einen so langen Zeitraum! Mögen noch viele weitere Jahre folgen!

    B. Liebermann

    Guten Tag,

    ...die entscheidende "Fundstelle" ist das DIMDI: Klassifikationen -OPS -Kodierfragen zum OPS

    https://www.dimdi.de/static/.downlo…edizin-8009.pdf

    Fußnote 3 zum SAPS: "Entsprechender ICD-10-GM Code (Version 2005) muss als Haupt- oder Nebendiagnose kodiert sein"

    die Formulierung in der Fußnote lässt meiner Ansicht nach offen, ob hier eventuell nur der Kode für den Primärtumor gemeint ist, insbesondere da der Singular "Entsprechender ... Code" verwendet wird. Eine metastasierte Neubildung erfordert in der Regel einen Kode für den Primärtumor sowie jeweils einen für jedes von Metastasen betroffene Organ. Und Kodes für Metastasen können bekanntlich nach DKR nicht ohne Kode für den Primärtumor verschlüsselt werden. Wenn es die Intention gewesen wäre, die Punkte dieses Items an einen Aufwand zu koppeln, der spezifisch im Zusammenhang mit einer oder mehreren Metastasen entstanden ist, hätte das DIMDI meines Erachtens hier den Plural gewählt.

    Schöne Grüße,
    B. Liebermann

    Liebe Forumskolleginnen und -kollegen,

    ich greife diesen Thread nochmals auf, da wir festgestellt haben, dass man auch für den Katalog 2018 mit der vom InEK im Abschlussbericht dargelegten Berechnungsmethode zur Sachkostenkorrektur in manchen Fällen nicht auf das ausgewiesene Katalog-Relativgewicht kommt. Als Beispiel sei die DRG T60E aufgeführt:

    • Die durchschnittlichen Sachkosten betragen laut Report-Browser 277,24 €. Geteilt durch die Größe "Berech60" (=3212,19 €) ergibt sich ein Sachkosten-RG in Höhe von 0,086.
    • Die Personal- und Infrastrukturkosten betragen zusammen 2917,78 €. Geteilt durch den Korrekturwert (=2932,96 €) ergibt ein anteiliges RG von 0,995.
    • Beide Teilgewichte addieren zusammen auf ein Gesamt-RG von 1,081, was deutlich von der Katalog-Bewertungsrelation 1,072 abweicht

    Eine denkbare Erklärung wäre, dass die durchschnittlichen Fallkosten pro Kostenmodul, die im Report-Browser ausgewiesen werden, noch die Anteile für über Zusatzentgelte vergütete Leistungen enthalten. Die Ermittlung der Bewertungsrelationen hätte demzufolge auf der Basis einer modifizierten Kostenmatrix stattgefunden, die jedoch nicht veröffentlicht ist - zumindest nicht im Report-Browser. Allerdings müsste dann das Nachvollziehen der BWR-Berechnung anhand der Report-Daten bei fast allen DRGs zu mehr oder weniger großen Abweichungen führen. Insofern kommt mir dieser Erklärungsansatz wiederum nicht sehr plausibel vor.

    Eventuell gibt es auch neben den DRGs mit gezielter BWR-Absenkung noch eine zweite Liste mit DRGs, die von der Sachkostenkorrektur ausgeschlossen sind?

    Vielleicht kann ja jemand hier Licht in das Dunkel bringen :/.

    Viele Grüße,
    B. Liebemann

    Hallo dotcom99,

    da wir gerade ein Tool für derartige Simulationen entwickeln, habe ich diese Problematik bereits vor kurzem für ein nicht-universitäres 1000-Betten-Haus durchgespielt. Im Ergebnis führte die Änderung von 8-98f zu 8-980 dort zu einem Verlust von im Mittel ca. 0,33 Casemix-Punkten (gerechnet über alle Fälle mit intensivmedizinischer Komplexbehandlung), wobei der Effekt in kleineren Häusern möglicherweise anders ausfällt... Wenn Sie Interesse an dem Simulations-Tool haben, können Sie mich gerne per PN kontaktieren.

    Viele Grüße,

    B. Liebermann